Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
(mehr …)Schlagwort: Insolvenz
Insolvenz bezeichnet das Verfahren, in dem ein Unternehmen oder eine Privatperson zahlungsunfähig wird und eine Schuldenregulierung durchführt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger befriedigt und das Vermögen des Schuldners verwertet.
In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit einer Insolvenz besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung, der Untreue oder des Bankrotts im Raum stehen. Insbesondere Unternehmer sollten sich daher frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Insolvenz vertraut machen und im Zweifel einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren.
Beachten Sie unseren Eintrag zum Insolvenzstrafrecht; wir sind nur als Strafverteidiger im Insolvenzstrafrecht tätig; bei allgemeinen Fragen zur Insolvenz suchen Sie nach einem Rechtsanwalt im Insolvenzrecht
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung.
Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.
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Verhältnis von Bankrott und Gläubigerbegünstigung
Wenn eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB vorliegt, verdrängt und sperrt diese als spezialgesetzliche Regelung die regelmäßig ebenfalls einschlägige Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so BGH, 2 StR 353/21).
Denn: die Strafnorm des § 283c Abs. 1 StGB entfaltet mit dem BGH eine privilegierende Sperrwirkung hinsichtlich solcher tatbestandsmäßigen Handlungen, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zugunsten eines Gläubigers begangen werden (so schon BGH, 1 StR 327/86, 1 StR 332/88 unter Verweis auf BT-Drucks. 7/3441, S. 39). Die Sperrwirkung erklärt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Strafgrund der Vorschrift:
Da die Gläubigerbegünstigung – anders als eine Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 StGB – vorrangig das insolvenzrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Vermögensverteilung stört (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 222, 225), das zu verteilende Schuldnervermögen aber nicht auf Kosten der Gläubigergesamtheit schmälert, muss jede Handlung privilegiert werden, durch die lediglich einer der Gläubiger bevorzugt gesichert bzw. befriedigt wird
BGH, 2 StR 353/21
Temporäre Anpassungen im Insolvenzrecht 2022
Im Insolvenzrecht sind als Teil des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets neue Änderungen zum Jahresende 2022 vorgesehen. Dabei soll der Entwurf der Formulierungshilfe den Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters um die insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Regelungen ergänzen.
Der Regelungsvorschlag wird deshalb als Formulierungshilfe vorgelegt, damit die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen schnellstmöglich beschlossen werden und in Kraft treten können. Künftig werden die Regelungen in ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, das durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervorgehen soll.
(mehr …)Wie hoch darf der Zins für ein Konzerndarlehen sein?
Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei GmbH-Auflösung
Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 17 EStG) verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf (10 K 1175/19 E) befasst.
(mehr …)DSGVO: Speicherung von Informationen über Erteilung von Restschuldbefreiung
Die Verarbeitung eines Eintrags einer Auskunftei ist insbesondere auf der Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner besteht. Das Kammergericht (KG, 27 U 51/21) hat sich dem Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21) angeschlossen und klargestellt, dass eine Wirtschaftsauskunftei sowie ihre Vertragspartner ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f an der für einen bestimmten Zeitraum erfolgenden Speicherung und Weitergabe von Informationen über die Erteilung der Restschuldbefreiung haben.
(mehr …)Anforderungen an Zustellung im Ausland
Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt „demnächst“, und ist damit rechtzeitig, wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt. So sieht es der Bundesgerichtshof (IX ZR 156/19).
(mehr …)Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns
Das OLG Brandenburg (4 U 111/21) konnte klarstellen, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DGSVO für einen Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns durch einen Subunternehmer an den Generalunternehmer im Hinblick auf zur Nachweisführung erforderlichen persönliche Daten der Beschäftigten des Subunternehmers vorliegen.
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Aktualisierungspflicht für Software
Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen („Updatepflicht“) bei Software: Seit dem 1.1.22 haben wir ein EU-weit normiertes Verbraucher-Softwarerecht. Mit diesem Softwarerecht kommt ein besonderes Novum: die gesetzliche Vorgabe einer Updatepflicht für Software. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.
Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:
(mehr …)
Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
Teil 2: Sicherheit
Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
Teil 4: die AktualisierungspflichtJahresabschluss des Vorjahres ist bis Jahresende offenzulegen
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2020 somit bis zum 31.12.2021 eingereicht werden.
(mehr …)Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022
Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.
Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.
Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:
(mehr …)
Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
Teil 2: Sicherheit
Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
Teil 4: die Aktualisierungspflicht
OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG
Geschäftsführer mit bestimmten Vorstrafen sind von weiterer Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen, das ergibt sich aus §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG und gehört zum Basis-Wissen eines professionellen Strafverteidigers. Doch wie ist dieser Teil auszulegen – hier gibt es tatsächlich einen, in der Praxis unbedeutenden, Streit, den das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 182/21, umfänglich aufbereitet hat. Im Ergebnis: Nichts Neues, aber eine spannende Fundstelle.
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Haftung des Steuerberaters bei verspäteter Insolvenzantragstellung
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 204/12) konnte zur verspäteten Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig nicht erkannter insolvenzrechtlicher Überschuldung der Gesellschaft durch den mit der Erstellung der Steuerbilanz betreuten Steuerberater festhalten:
- Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.
- Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags.
- Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.
