Urteil zum Urheberrecht: RSS-Feeds sind urheberrechtlich geschützt

Auch RSS-Feeds genießen urheberrechtlichen Schutz – das bedeutet, man darf diese nicht “frei nutzen” und etwa weiterverarbeiten, beispielsweise indem man den Inhalt aus fremden RSS-Feeds für Dritte aufbereitet und (erneut) zugänglich macht. Dabei bezieht sich der urheberrechtliche Schutz natürlich nur auf die Inhalte in den RSS-Feeds, es geht nicht um die XML-Formatierung des Feeds, die als solche keinen eigenen Schutz genießt.

Das AG Hamburg (36A C 375/09) hat sich in einer längeren Entscheidung mit dieser Frage urheberrechtlicher Auswirkungen im Zusammenhang mit RSS-Feeds beschäftigt. Die Entscheidung lässt sich recht kurz zusammenfassen mit den Worten, dass nur weil ein Inhalt in einem RSS-Feed bereit gestellt wird, dieser nicht automatisch auch auf fremden Webseiten angezeigt werden darf. Nun ist das eine amtsgerichtliche Entscheidung und erst kürzlich hat Lars Jaeschke in der JurPC sehr verständlich dargestellt, warum diese Entscheidung durchaus diskussionswürdig ist. Jaeschke bringt das ganz gut in einem Fazit auf den Punkt, wenn er meint

Ob Internetseitenbetreiber nach der aktuellen Entscheidung des AG Hamburg alle RSS-Links auf Informationen Dritter von ihren Seiten entfernen sollten ist, solange sich keine obergerichtliche Klärung derartiger Sachverhalte vorliegt, eine Frage der persönlichen Risikobereitschaft.

Dabei muss man “Risikobereitschaft” richtig verstehen – es geht um die Frage, ob man notfalls gewillt ist, einen Prozess zu führen und im schlimmsten Fall auch zu verlieren. Dazu sollte man pauschal erst einmal 1.000 Euro fest einplanen, die notfalls weg sind. Wer dieses Risiko scheut, ist gut beraten, von der öffentlichen Darstellung fremder RSS-Quellen Abstand zu nehmen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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