Das Landgericht Münster (06 S 93/10) hat einen durchaus nicht unüblichen Sachverhalt verhandelt und sehr verbraucherfreundlich entschieden: Jemand, der nicht allzu viel von dem Thema wusste, ging zu einem Mobilfunkanbieter, um sich ein Smartphone zu kaufen.
Bei der Auswahl des richtigen Daten-Tarifs (Volumenbasiert oder „Flatrate“) wurde ihm geraten, einen Volumentarif zu nehmen und dann nach der Abrechnung zu entscheiden, was für ihn geeignet ist. Dass dabei auf dem Handy u.a. eine Navigationssoftware installiert war, die erhebliche Datenmengen abruft, war dem Mobilfunkanbieter bekannt – dennoch wurde zuerst ein volumenbasierter Tarif empfohlen. Es kam wie es kommen musste:
Am 12.12.2008 wurde ihm die SIM-Karte wegen der bis dahin entstandenen Telefonkosten in Höhe von mehr als 1.000 € gesperrt.
Zum Vergleich: Eine Flatrate hätte 25 Euro gekostet. Das LG Münster kommt nun zu dem Ergebnis, dass dieser Zustand durch das Unternehmen verschuldet ist, denn
Der Mitarbeiter der Firma F wäre daher im Rahmen der Beratung vor Vertragsschluss gemäß § 242 BGB dazu verpflichtet gewesen, den Beklagten auf die Gefahren bei Nutzung des Smartphones in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung hinzuweisen und ihm eine Datenflatrate zur Vermeidung dieser Kostenfalle zu empfehlen.
Das Ergebnis ist letztlich, dass der Anspruch auf die geforderte Summe nicht besteht – und noch besser: Das LG Münster führt aus, dass es zudem weitere Hinweispflichten in dem Moment erkennen würde, in dem bereits Verbindungskosten in Höhe der Jahreskosten für eine Flatrate aufgelaufen wären. Darauf kam es hier aber nicht an, so dass dies vom LG Münster nur grundsätzlich in den Raum gestellt wurde. Fazit somit: Einfach nur „Handy verkaufen“ ist nicht genug – zumindest der jeweilige Mobilfunkanbieter hat gewisse (vor)vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten zu beachten. Das Urteil ist in jeder Hinsicht zu begrüßen.
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