Usability schlägt Datenschutz

Rechtsanwalt Schwenke hat u.a. auf meine Bitte hin (nach einer längeren Diskussion) nunmehr einen sehr lesenswerten Artikel veröffentlicht, in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Einwilligung im Rahmen digitaler Datenerhebungen nicht „voreingestellt“ sein kann. Dem Ergebnis kann ich an diesem Punkt nicht widersprechen, da es soweit auch meinen Überlegungen entspricht, die ich seinerzeit auf Twitter in der Diskussion geäußert hatte. Vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung – für die aktuell die Zeit fehlt – bleibt es bei mir dabei: Das TMG verlangt eine ausdrückliche Einwilligung, ein „aktives“ Element, was voreingestellten Auswahlboxen im Weg steht.

Aber: Dem Ergebnis bei Schwenke, dass der „“ zwingend die „Usability“ schlägt, widerspreche ich dennoch. So denke ich derzeit an verschiedene Lösungen auf Skript-Ebene, die einfachste Variante: In dem Moment, in dem man sein Häkchen bei der Einwilligung setzt, wird automatisch auch der Kommentar abgeschickt. Der „Absenden“-Button wird somit automatisch mit der Bestätigung kombiniert. Da dem Absenden-Button über die Bestätigung hinaus auch keine eigene rechtliche Funktion zukommt, sollte das im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken begegnen. An dem Punkt kann es also sein, dass letztlich die Usability den Datenschutz „schlägt“.

Insofern bin ich schon jetzt überzeugt, dass das Thema noch lange nicht „durch“ ist – und unabhängig von der juristischen Meinung auch technisch noch Spielraum besteht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.