Zum Zurückbehaltungsrecht der Miete

Der BGH (VIII ZR 330/09) hat zwei Dinge klar gestellt:

  1. Grundsätzlich ist es selbstverständlich möglich, bei einem Mangel der Mietsache, ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu zahlenden Mietzins auszuüben (Zurückbehaltungsrecht heißt, dass man die Miete später fließen lässt – nicht mit der Minderung verwechseln!)
  2. Wer dieses Zurückbehaltungsrecht ausüben möchte, muss dafür Sorge tragen, dass sein Vermieter auch über den Mangel informiert ist, eine vorherige Inkenntnis-Setzung bzgl. des Mangels ist daher Zwingend.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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