Im deutschen Verwaltungsrecht stellt der Nachweis des Zugangs einer E-Mail eine herausfordernde Thematik dar, wie das Urteil des Gerichts (Aktenzeichen 7 K 708/23) eindrucksvoll verdeutlicht. Die Problematik, ob und wann eine E-Mail als zugegangen gilt, gewinnt insbesondere in Zeiten digitaler Kommunikation zunehmend an Bedeutung.
(mehr …)Schlagwort: Zugang-Mail

Außergerichtlicher Vergleich per E-Mail
Ein besonders praxisrelevantes Beispiel für Streitigkeiten bei digitalen Vertragsschlüssen ist der Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen per E-Mail: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (19 U 39/22) hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2022 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vergleich zustande kommt und wann er bindend ist. Man kann hier ganz gut erkennen, wie Gerichte die Besonderheiten digitaler Kommunikation bewerten und welche Fallstricke bei der Formulierung von Bedingungen oder Vorbehalten lauern.
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Beweislast bei streitigem Zugang einer Mail
Das Landgericht Hagen (10 O 328/22) hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Zugang einer E-Mail nicht ohne weiteres als gegeben anzusehen ist und dass die Beweislast für den Zugang beim Versender liegt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass es für den Empfänger der E-Mail möglich sein muss, von der E-Mail tatsächlich Kenntnis zu nehmen, damit von einem Zugang ausgegangen werden kann:
Zur Darlegungs- und Beweislast des Zugangs einer E-Mail wird einerseits vertreten, dass dem Absender einer E-Mail der Beweis des ersten Anscheins dahingehend zur Seite stehe, dass die von ihm versandte E-Mail beim Empfänger eingegangen ist, wenn nicht eine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Nachricht möglicherweise in einen Spamfilter gelangt ist. Eingegangen sei eine E-Mail beim Empfänger einer Willenserklärung, wenn sie auf dem Server des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert ist (AG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2008 – 30 C 730/08-25 – MMR 2009, 507, 507).
Andererseits wird vertreten, dass der Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB vom Versender darzulegen und zu beweisen sei. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2018 – 2 Sa 403/18 – Rn.39, juris; Arnold in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 130 BGB, Rn.33). Dies gelte auch für ein Sendeprotokoll (MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 130 Rn.47).
Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 130 BGB muss die abgegebene Willenserklärung unter Abwesenden dem Empfänger zugehen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. Nach dem Versenden einer E-Mail wird die Nachricht auf einem Server eingehen. Dies ist jedoch nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Das Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, vorzubeugen. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – I ZR 64/13 – Rn.11, juris) (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2022 – 4 Sa 315/21 –, Rn. 60, juris).
Diese Entscheidung spiegelt die Auffassung wider, dass der Versender einer E-Mail verpflichtet ist, den Zugang nachzuweisen und nicht davon ausgehen kann, dass eine abgesendete E-Mail automatisch als zugegangen gilt. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass selbst wenn keine Rücksendung der E-Mail als unzustellbar erfolgt, dies nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang ausreicht .

BGH zum Zugang einer Mail
Die Frage, zu welchem Zeitpunkt im juristischen Sinne eine Mail zugegangen ist, hat der Bundesgerichtshof (VII ZR 895/21) nunmehr so entschieden, dass dies dann der Fall ist, wenn die Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Ob die E-Mail dann tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wurde, ist für die Beurteilung des Zeitpunkts des Zugangs nicht erforderlich. Dies hatte zuletzt das OLG Hamm noch anders beurteilt.
(mehr …)Zum Zugang von Schreiben auch bei uns:
- BGH zum Mailzugang (2022)
- Beiträge rund um die Beweislast zum Mail-Zugang
- Kein Zugang von Mail zur Unzeit
- SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
- Zum Zugang eines Anhangs per Mail bei Gericht
- Einspruch gegen Strafbefehl per Mail?
- Wann ist ein Brief zugegangen?
- Die Zugangsvereiteilung
- Wie oft muss man seinen Briefkasten leeren?
- Veröffentlichung fremder Mails erlaubt?
- TK-Überwachung beim Mail-Provider?
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!

Urteil: SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
Das Landgericht Bonn (15 O 189/13) hat eine Entscheidung getroffen, die durchaus Beachtung verdient:
Der Beklagte hat seine Pflichten auch schuldhaft verletzt. […] Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die Email […] angeblich nicht in seinem Email-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat. […] Es liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine Emailadresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen.
Es ging hier um einen Rechtsanwalt und einen gescheiterten Vergleich, wobei sich der Rechtsanwalt darauf berufen wollte, dass er mindestens eine Antwort der Gegenseite nicht gesehen hatte, da diese Mail im SPAM-ordner lag. Die pauschale Wertung des Gerichts aber betrifft alle Unternehmer. Es ist Umsichtig mit dieser Entscheidung umzugehen.
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- Kein Zugang von Mail zur Unzeit
- SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
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Wann geht eine E-Mail zu?
Das AG Meldorf (81 C 1601/10) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine E-Mail zugeht, die zur „Unzeit“ abgeschickt wurde. Das Urteil lässt die Frage im Kern zwar offen, man kann aber m.E. im Umkehrschluss herauslesen, dass jedenfalls ein Zugang frühestens mit den offiziellen Geschäftszeiten des folgenden Geschäftstages anzunehmen ist.
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