Zur Mietminderung bei nur “zeitweiliger Mangelhaftigkeit”

Wie geht man mit der Mietminderung bei einem Mangel um, wenn der Mangel sich nur Temporär zeigt? Das hatte der BGH (XII ZR 132/09) zu entscheiden: Hier ging es um eine gemietete Räumlichkeit, die als Kinderarztpraxis genutzt wurde. Im Sommer war die Praxis faktisch auf Grund der extrem hohen Temperaturen darin nicht nutzbar. Dabei ist es mit dem BGH – richtiger weise – auch ein Mangel, wenn eine Wohnung sich derart extrem aufheizt, dass sie nicht mehr nutzbar ist. Nun wollte der Mieter seine Miete aber auch später (in den Herbstmonaten) mindern – das geht mit dem BGH nicht. Genau genommen liegt der Mangel der Wohnung zwar auch in den Herbst- und Wintermonaten vor, aber der Mangel äußert sich nun einmal nur in den Sommermonaten. Und wenn ein Mangel sich nur zeitweilig äußert, ist auch nur dann die Minderung der Miete möglich.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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