Wie geht man mit der Mietminderung bei einem Mangel um, wenn der Mangel sich nur Temporär zeigt? Das hatte der BGH (XII ZR 132/09) zu entscheiden: Hier ging es um eine gemietete Räumlichkeit, die als Kinderarztpraxis genutzt wurde. Im Sommer war die Praxis faktisch auf Grund der extrem hohen Temperaturen darin nicht nutzbar. Dabei ist es mit dem BGH – richtiger weise – auch ein Mangel, wenn eine Wohnung sich derart extrem aufheizt, dass sie nicht mehr nutzbar ist. Nun wollte der Mieter seine Miete aber auch später (in den Herbstmonaten) mindern – das geht mit dem BGH nicht. Genau genommen liegt der Mangel der Wohnung zwar auch in den Herbst- und Wintermonaten vor, aber der Mangel äußert sich nun einmal nur in den Sommermonaten. Und wenn ein Mangel sich nur zeitweilig äußert, ist auch nur dann die Minderung der Miete möglich.
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