Zur Mietminderung bei nur „zeitweiliger Mangelhaftigkeit“

Wie geht man mit der Mietminderung bei einem Mangel um, wenn der Mangel sich nur Temporär zeigt? Das hatte der BGH (XII ZR 132/09) zu entscheiden: Hier ging es um eine gemietete Räumlichkeit, die als Kinderarztpraxis genutzt wurde. Im Sommer war die Praxis faktisch auf Grund der extrem hohen Temperaturen darin nicht nutzbar. Dabei ist es mit dem BGH – richtiger weise – auch ein Mangel, wenn eine Wohnung sich derart extrem aufheizt, dass sie nicht mehr nutzbar ist. Nun wollte der Mieter seine Miete aber auch später (in den Herbstmonaten) mindern – das geht mit dem BGH nicht. Genau genommen liegt der Mangel der Wohnung zwar auch in den Herbst- und Wintermonaten vor, aber der Mangel äußert sich nun einmal nur in den Sommermonaten. Und wenn ein Mangel sich nur zeitweilig äußert, ist auch nur dann die Minderung der Miete möglich.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.