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  • Urheberrecht: BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien

    Urheberrecht: BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien

    Der Bundesgerichtshof (V ZR 14/12) hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut zum Recht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Verbreitung von ihm ungewünschter Fotografien, etwa seines Hauses, geäußert. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung – die inhaltlich wenig neues bietet – vorwiegend der geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung gestellt. Insbesondere hinsichtlich des bestehenden Unterlassungsanspruchs bietet die Entscheidung eine sehr umfassende Auseinandersetzung mit dem bekannten Ergebnis, dass die Schranken des Urheberrechts nicht zu extensiv gegenüber den Rechten des Eigentümers ausgelegt werden sollen.

    Das Ergebnis der Betrachtung zeigt einen sehr umfassenden Schutz des Grundstückseigentümers durch den BGH hinsichtlich gewerblicher Aufnahmen und deren Verwertung. Schwieriger wird es bei privaten Aufnahmen und Grundstücken, etwa Wäldern oder Schlossparks, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden – hier wird man im Rahmen der Abwägung wohl regelmässig zu dem Ergebnis kommen, dass private Aufnahmen grds. zulässig sein werden. Hier kann die Grenzziehung aber schnell problematisch werden – etwa wenn die privat erstellten Fotos auf einer geschäftlichen Webseite zur Ausschmückung verwendet werden. Das Kapitel dürfte noch lange nicht abgeschlossen sein.
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  • Webhosting und Domainrecht: Zur Vertragsverlängerung per Email

    Das AG Rastatt (20 C 190/12) hatte sich mit einem gekündigten Webhosting-Vertrag zu befassen: Nach der fristgerechten ordentlichen Kündigung wurde an den Provider eine Mail geschrieben, derzufolge die Domain trotz Kündigung nicht gelöscht werden solle. Der Provider wollte hierin eine Vertragsverlängerung erkennen – das Amtsgericht lehnte diese Sichtweise ab. Es war offenkundig, dass das Vertragsende nicht berührt werden sollte, vielmehr ging es darum, die Domain zu sichern, wobei der Domainvertrag mit der Domainstelle (Denic) unmittelbar zu Stande kam und der Provider nur „Domainverwalter“ war. Die Mail war insofern nicht als Vertragsverlängerung zu verstehen.

  • Verkauf gebrauchter Sachen: Verkürzung der Gewährleistung auf 1 Jahr – nur differenzierte Haftungsklauseln wirksam

    Für AGB-Rechtler ist das nichts neues: Eine Klausel in AGB, mit der die Haftung erleichtert werden soll, muss differenziert sein und darf insbesondere die Haftung für körperliche Verletzungen nicht zu stark eingrenzen. Dabei arbeitet der BGH auch gerne mal mit der Lupe. Wer etwa – scheinbar im Einklang mit dem Gesetzestext – bei gebrauchten Sachen die Gewährleistung auf 1 Jahr beschränkt, der hat schon eine unwirksame AGB verwendet, obwohl doch nur der Gesetzestext zum Einsatz kam.

    Beachten Sie bei uns: Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln

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  • Schmerzensgeld bei Verletzungen durch fehlerhafte Nahrungsmittel

    Wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, muss nicht nur als Lieferant ggfs. vertragliche Pflichten beachten, sondern auch das Produkthaftungsgesetz, das für den Verbraucher eine durchaus brauchbare Beweiserleichterung bei Verletzungen mit sich bringt. Fraglich ist aber gerade bei Lebensmittel, von welchem Fehlerbegriff auszugehen ist und was einem Lebensmittelhersteller abverlangt werden darf bei der Fertigung.

    Der BGH (VI ZR 176/08) hat insofern klar gestellt, dass es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Zu Berücksichtigen ist dabei das Schutzniveau hinsichtlich Dritter, die zwar nicht zum direkten Adressatenkreis gehören, aber immer noch mit der Sache, dem Lebensmittel, in Berührung kommen.

    Maßgeblich ist am Ende mit dem BGH derjenige Sicherheitsstandard, den die „in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung“ angebracht sieht (BGH, VI ZR 111/70). Wenn ein Produkt mehreren Adressatenkreisen angeboten wird, hat man sich an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten. (BGH, VI ZR 176/08). Der BGH (VI ZR 4/53, VI ZR 176/08) weiter zu den Sorgfaltsanforderungen:

    Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Her- steller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erfor- derlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind […] Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig […] Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen

    Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maß- nahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind

    Mit dem BGH gilt im Ergebnis ausdrücklich: „Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten“. (BGH, VI ZR 176/08).

    Was bedeutet das im Ergebnis? Das je nach Lebensmittel und konkreter Form der Verunreinigung unterschiedliche Ergebnisse zu finden sind:

    • Bei einem Naturprodukt muss der Verbraucher wissen, dass es Verunreinigungen geben kann – gleichwohl kann er höchste Sicherheit erwarten. Bei einem Steinobst aber muss er also damit rechnen, dass Reste von Steinen enthalten sind (BGH, VI ZR 176/08). Auch gehört es zum Lebensrisiko, sich beim Verzehr eines Steaks einen Zahn am Knochen zu beschädigen (AG München, 213 C 26442/14)
    • Anders wenn eine Süßigkeit (Fruchtgummi) durch Putzmittelrückstände so verunreinigt ist, dass beim Biss 2 Zähne abbrechen – dies führt zu Schmerzensgeld (OLG Hamm, 21 U 64/12).
    • Ebenso, wenn sich in einer Pizza ein Metallteil findet, auch dies führt zum Schmerzensgeld (AG München, 231 C 7215/11).

    Fazit: Mit nicht vermeidbaren Risiken muss der Verbraucher leben, anders wenn fahrlässig Lebensmittel hergestellt werden und dadurch Gefährdungen auftreten. Es gilt wohl mit dem BGH: Je mehr Wert der Verbraucher auf ein natürliches und vollständiges Lebensmittel legt, umso mehr muss er selber mitdenken beim Essen. Der BGH verwies insofern beim Steinobst (siehe oben), dass das Ergebnis sonst wäre, dass man es vollständig pürieren müsse um jedes Risiko zu vermeiden – und dies sei nicht im Sinn des Verbrauchers der ja nun einmal gerade volles Obst wünscht.

  • Wettbewerbsrecht: Verband Sozialer Wettbewerb e.V. spricht Abmahnung wegen Fundstellenangabe bei Testergebnis aus

    Mir liegt eine Abmahnung des „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ vor, mit der bemängelt wird, das bei der Werbung mit einem Testergebnis in einer Zeitungsanzeige die Fundstelle des Testergebnisses (etwa „Zeitschrift, Heft X/Jahrgang“) nicht deutlich genug zu lesen war. Tatsächlich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung dazu (siehe unten) und es ergeben sich mitunter Probleme, wenn Zeitungsanzeigen unsauber erstellt sind.

    Losgelöst von der rechtlichen Frage aber ist die Frage zu sehen, ob der „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ überhaupt Aktivlegitimiert ist. Er verweist insofern auf eine Befugnis aus §8 III Nr.2 UWG, die aber voraussetzt, dass diesem Verein „eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Dabei ist eine nur mittelbare Betroffenheit der Mitglieder durch Tochterunternehmen nicht ausreichend (OLG Celle, 13 U 191/05). In der Abmahnung ist davon nichts zu lesen, es wird in diesem Fall also zwingend gerichtlich geklärt werden. Ich werde berichten, wenn die Angelegenheit erledigt ist.

    Zum Thema bei uns:

  • Filesharing-Abmahnung: Provider-Auskunft nach über 2 Jahren?

    Ich hatte kürzlich über eine Abmahnung der Kanzlei „We Save your copyrights“ nach mehr als 3 Jahren berichtet (hier zu finden), und kann dies um eine weitere Anekdote ergänzen: In einer weiteren Abmahnung wurde im Jahr 2010 der Rechtsverstoß erfasst und auch Auskunft der Telekom gegeben. Der Anschluss lief aber über 1&1 als Reseller, so dass die Telekom keine Daten des Inhabers ausgegeben hat, sondern nur die 1&1 Benutzerkennung. Nun vergingen muntere fast 3 Jahre, bis man dann von 1&1 Auskunft erhalten und/oder eingeholt hat. In den ganzen Jahren fand aber eine Vertragsübernahme statt, so dass der von 1&1 mitgeteilte Anschlussinhaber eine andere Person ist als die, die seinerzeit Vertragspartner war.

    Warum zwischen Auskunft der Telekom und Auskunft von 1&1 gute 2,5 Jahre liegen ist nicht zu erkennen. Gleichwohl muss deutlich gesagt werden, dass eine solche Verzögerung naturgemäß das Risiko von Fehlern mit sich bringt und wie vorliegend Streit provoziert, der überflüssig ist. Ich bin mit Schelte bei Abmahnungen regelmäßig sehr zurückhaltend, aber die aktuell überalteten Abmahnungen mit denen in die Jahre gekommene Rechtsverstöße verfolgt werden sollen schreien quasi danach. Wenn man in diesem Bereich über mehr als 2 Jahre Rechtsbrüche nicht verfolgen wollte (man konnte es ja durchaus), sollte man es schlicht auf sich beruhen lassen, andernfalls provoziert man geradezu, dass diese Rechtsdurchsetzung nicht sonderlich ernst genommen wird.

    Fazit: Offenkundig muss man nicht nur nach Jahren mit Abmahnungen rechnen, sondern gar erst mit Auskünften der betroffenen Provider. Das besonders Schlimme, wenn der Provider erst so spät Auskunft erteilt (warum auch immer) – die 3jährige Verjährungsfrist beginnt erst ab dann zu laufen.

  • Filesharing-Abmahnung: Je oller je doller? Abmahnung nach 3 Jahren…

    Aktuell liegen mir gleich zwei Abmahnungen vor, die zeigen, dass man im Bereich der Filesharing-Abmahnungen mit allem rechnen muss: So einmal die Kanzlei U+C, die im Mai 2013 eine Abmahnung ausgesprochen hat bzgl. eines Rechtsverstoßes aus dem Jahr 2011. Das ist soweit nichts, was mich überrascht, ich hatte früher schon einmal von einer Abmahnung im 2-Jahres-zeitfenster berichtet (siehe hier).

    Einen bei mir einsamen Rekord stellt aber die Kanzlei „We Save your Copyrights“ auf, die Ende Mai 2013 eine Abmahnung ausspricht bei einem Rechtsverstoss, der in der ersten März Woche 2010 statt gefunden haben soll. Also mehr als 3 Jahre später.

    Solche Fälle zeigen, dass man auch nach Jahren noch mit Abmahnungen rechnen muss, auch wenn es kein Massenphänomen ist. Rechtlich ist zu beachten, dass dies grundsätzlich möglich ist – allerdings wird ein Rechteinhaber sich darauf verweisen lassen müssen, nach so langer Zeit keine Dringlichkeit mehr vorbringen zu können, somit die einstweilige Verfügung wohl nicht mehr ernsthaft zur Verfügung steht. Es bleibt beim „normalen“ Klageweg. Verjährt ist die Forderung übrigens noch nicht, da die Verjhrungsfrist erst am Ende eines Jahres zu laufen beginnt – dass absolut schon 3 Jahre abgelaufen sind, ändert also nichts. Gleichwohl verbleibt die Frage, ob diesen Anspruch durchzusetzen wirklich noch sinnvoll ist – wobei die Situation für die Betroffenen eher undankbarer sein wird: Wer weiss noch, was er vor 3 Jahren zu einer bestimmten Uhrzeit gemacht hat?

  • Die peinlichsten Partyfotos auf Facebook…

    Auf Facebook kursiert aktuell eine neue Seite, die sich zunehmend verbreitet und mit „den peinlichsten Partyfotos“ wirbt. Tatsächlich findet man dort deftige Fotos, getreu dem Motto „sex sells“. Es besteht kein Zweifel, dass die Seite in kürzester Zeit enorme Verbreitung finden wird.

    Rechtlich aber muss -leider wieder einmal- darauf hingewiesen werden, dass solche Fotos regelmäßig fremde Persönlichkeitsrechte verletzen werden. Sowohl wegen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht als auch wegen Verstosses gegen die Datenschutzbestimmungen des TMG werden sich Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche anbieten, letzteres jedenfalls bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Diese werden vorwiegend gerade auf den Sex-Fotos anzunehmen sein. Dies gilt nicht nur für die Seitenbetreiber, sondern auch für die, die solche Fotos teilen!

    Ich erinnere daran, dass ein Lächeln in die Kamera keine automatische Einwilligung in die Verbreitung darstellt (dazu hier von mir), was aber bei den Sex-Fotos ohne Bedeutung ist, da die Akteure hier ohnehin mit sich beschäftigt sind. Selbst wenn jemand fotografiert ist, der das Foto offensichtlich bemerkt hat: Eine Einwilligug wird bei der offensichtlichen Alkoholisierung kaum etwas wert sein und wenn, wäre es nur eine Einwilligung in die Ablichtung, nicht in die öffentliche (weltweite) Verbreitung.

    Es sei daher dringend davor zu warnen, hier naiv die Bilder zu teilen, auch wenn bei privaten Facebook Seiten ein Abmahnrisiko relativ gering ist, da der Account-Inhaber erst einmal gefunden werden muss, wenn er überhaupt öffentlich solche Fotos teilt. Gleichwohl ist es eine Frage von Respekt und Anstand, was zwar nicht zwingend justiziabel ist, gleichwohl aber durchaus ein Maßstab für zwischenmenschliches Verhalten sein sollte. Facebook selbst wird die Seite sicher bald löschen, für alle sollte es dennoch eine Mahnung sein, was es bedeutet, in einer Gesellschaft zu leben, in der jeder schnell und einfach jederzeit Fotos machen und diese teilen kann.

    Zum Thema:

  • Reform der Schufa-Klausel: Zur Meldung von Forderungen nach alter Rechtslage und §28a BDSG

    Ein Urteil des OLG Koblenz (4 U 423/09) widmet sich der Rechtslage vor Schaffung des heutigen §28a BDSG, wenn es um die Frage der Meldung von Daten an die Schufa geht. Gelegenheit zur kurzen Gegenüberstellung von aktuellem und neuem Recht zur Meldung von Forderungen an Auskunfteien.

    Alte Rechtslage
    Im Kern hat das OLG Koblenz im Jahr 2009 festgestellt, dass eine Übermittlung von Negativ-Daten durch ein Kreditinstitut an die SCHUFA unter den §28 I BDSG fällt (konkret: §28 I Nr.2 BDSG), sprich: Eine Übermittlung soll auch ohne gesonderte Klausel möglich sein, die ja als direkte Einwilligung der Datenübermittlung den Rückgriff auf den §28 BDSG überflüssig machen würde. Das Ergebnis dieser, auf teilweise mehr als 20 Jahre alter BGH-Rechtsprechung beruhender, Urteilsfindung wäre, dass man sich als Kreditnehmer einer unkontrollierten Datenflut ausgesetzt sehen könnte. Tatsächlich war es aber wohl herrschender Meinung, dass es einer Einwilligung bedurfte, die sich am AGB-Recht messen lassen musste und mit §4a BDSG in Einklang gebracht werden musste.

    Neue Rechtslage: §28a BDSG
    Nunmehr aber gilt, seit dem 1.4.2010, der neue §28a BDSG, weswegen Urteile dieser Art nur noch eine untergeordnete Rolle spielen dürften: Im §28a BDSG ist ganz klar abgegrenzt, wann eine Forderung einer Auskunftei (wie der Schufa) mitgeteilt werden darf.

    Der erste Absatz des §28a BDSG betrifft dabei die Übermittlung bei fällig gewordener Forderung, wobei schnell deutlich wird, dass die Rechtsprechung datenschutzrechtlich seit Jahren auf dem Holzweg war. Während das OLG Koblenz noch am 4.11.2009, als längst bekannt war wie der §28a BDSG lauten würde, folgendes äußert…

    Der Umstand, dass eine Forderung bestritten sei, führt allerdings nicht „automatisch” dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern (vgl. OLG Franfurt a.M. NJW-RR 2008, 1228 m.w.N.; ZIP 2005, 654; AG Hamm Urteil vom 14.10.2008, Az. 16 C 127/08RDV 2009, 124).

    …stellt der §28a I 4 d BDSG eindeutig klar: Eine bestrittene Forderung darf nicht gemeldet werden, sofern nicht eine der benannten Ausnahmen (Rechtskräftiger Titel, Möglichkeit fristloser Kündigung etc.) vorliegt. So viel Differenzierungsfähigkeit fehlte der Rechtsprechung bisher offensichtlich.

    Aber auch der zweite Absatz des §28a BDSG ist interessant (es geht um Daten zwecks Durchführung des Vertrages), insbesondere der Zwang für Kreditunternehmen, den Kunden vorher auf die Übermittlung hinzuweisen. Es zeigt sich an dieser Stelle, bei aller berechtigten Kritik an der Gesetzgebung im Bereich Datenschutz und der mitunter unbefriedigenden Reform des Bundesdatenschutzgesetzes, dass auch durchaus Lichtblicke dazwischen zu finden sind.

  • Waffenrecht: Unzuverlässigkeit bei Aufbewahrung im Kofferraum eines PKW in Tiefgarage

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (22 K 7560/11) hat entschieden, dass die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Koffer im verschlossenen Kofferraum des PKW, der für mehrere Stunden in einer tatsächlich frei zugänglichen privaten Tiefgarage abgestellt ist, Grund genug ist, an der Zuverlässigkeit des Inhabers der Waffenbesitzkarten zu zweifeln. Im vorliegenden Fall waren die Waffen gestohlen worden, was der Inhaber auch umgehend gemeldet hat – die unsichere Aufbewahrung in diesem Fall wurde ihm gleichwohl zum Verhängnis.

  • Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren

    Beim OLG Celle (322 SsBs 69/13) ging es um die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit. Das OLG hat bestätigt, dass es hierbei keiner erweiterten Feststellungen zum Abstand bedarf, wenn das vorausfahrende Fahrzeug konstant im Lichtkegel des Nachfahrendes Polizeifahrzeugs war:

    Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes (OLG Jena a. a. O.; s. a. OLG Hamm NJW 2007,1298). Beides ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts. Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgeführt, so verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich auch Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können (vgl. etwa OLG Hamm VRR 2012, 36). Dies gilt umso mehr, je größer der Abstand im Einzelfall ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden zum Teil eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu eventuellen Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt (so insb. OLG Hamm a. a. O. VRR 2012, 36; OLG Hamm VRS 113,112; OLG Hamm a. a. O. NJW 2007, 1298; einschränkend OLG Jena a. a. O.; OLG Düsseldorf VRR 2008, 11). Beträgt der Abstand indes deutlich weniger als 100 m, so bedarf es solcher Feststellungen nur noch bei besonders ungünstigen Sichtverhältnissen (vgl. OLG Köln DAR 2008, 654: 50 m). Selbst bei einem Abstand von 100 m innerhalb geschlossener Ortschaft kann es ausreichen, sich an den Scheinwerfern des nachfahrenden Polizeifahrzeuges zu orientieren, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur übrigen Beleuchtung vor Ort bedürfte (vgl. OLG Jena a. a. O.).

    Weiterer Feststellungen zur Beleuchtungssituation und zu Markierungspunkten auf der Messstrecke bedurfte es deshalb hier nicht. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 500 m gleichbleibend nur 30 m betrug, sodass das Fahrzeug des Betroffenen sich ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Polizeifahrzeuges befand (vgl. zur Reichweite moderner Scheinwerferanlagen Daur in Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO Rdnr. 15). Bei dem geringen Abstand von 30 m und den durch die Scheinwerfer des folgenden Polizeifahrzeuges sichergestellte ständige Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges sind besondere Feststellungen zum gleichbleibenden Abstand zwischen beiden Fahrzeugen entbehrlich (ebenso OLG Köln a. a. O.). Polizeibeamte in dem folgenden Fahrzeug können im Lichtkegel ihres Fahrzeuges jederzeit erkennen, ob sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verkürzt, verlängert oder gleich bleibt.

  • Polizeiliche Kriminalstatistik 2012: Entwicklung der IT-Straftaten

    Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 wurde vorgestellt, dabei spielt erneut die „Cyberkriminalität“ eine Rolle, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Zunehmend beschäftigt die sog. Cyberkriminalität die Polizeien des Bundes und der Länder, also Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, indem etwa Daten ausgespäht und abgefangen werden oder indem mit einer Schadsoftware Daten verändert oder Computer beschädigt werden. 2012 sind solche Delikte im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 63.959 Fälle angestiegen, bei einem vermutlich erheblichen Dunkelfeld.

    Der Handreicher zur Statistik spricht insgesamt von 3,4% mehr an Straftaten in diesem Bereich. Von mir ein paar kurze Erläuterungen zu dieser Entwicklung,basierend auf der Gesamtstatistik. Im vorweggenommenen Fazit gibt es eine insgesamt überraschende Entwicklung, die bisher kaum Aufmerksamkeit erhalten hat: Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine starke Steigerung zu verzeichnen, während im Bereich klassischer Delikte eher ein Rückgang zu sehen ist. Es scheint sich der Trend zu entwickeln, dass Delikte im individuellen Bereich, also zum Schutz der einzelnen Personen, „im Trend“ liegen und Betroffene hier zunehmend zum Mittel der Strafanzeige greifen. Nachdem seit Jahren Smartphones unseren Alltag prägen während ein Bewusstsein zur Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten kaum vorhanden ist, eine ebenso überfällige wie vorhersehbare Entwicklung.
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  • Verkehrsrecht: Das neue Punktesystem und die Punktereform 2014

    Die geplante Reform des „Punktesystems“ („Punktereform“) für Autofahrerist ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten, seitdem ist von einem „Fahreignungsregister“ zu sprechen. Im März 2015 hatte das Ministerium für Verkehr eine erste positive Zwischenbilanz gezogen, auch im anwaltlichen Alltag sind letztlich im Jahr 2016 die Probleme überschaubar.  Probleme insbesondere mit Übergangsfristen werden zuletzt von Kalus in DAR1/2016, Seite 2ff. dargestellt.

    Ich möchte im Folgenden auf einige wesentliche Aspekte hinweisen, soweit sie sich aus der Reform ergeben haben. Wir sind im gesamten Verkehrsrecht, auch rund um den Führerschein für Sie tätig.

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  • IT-Recht: Google Auto Suggest bzw. Auto Complete grundsätzlich in Ordnung

    Google Auto Suggest – das bedeutet, dass man in das Suchformular etwas eintippt und schon während des Eintippens Vorschläge für eine Suche erhält. Die Vorschläge erzeugt Google mit einem Skript automatisch anhand ähnlicher Suchvorgänge, ohne inhaltliche Wertung. Was aber, wenn hier negative Inhalte auftauchen? Etwa Kombinationen die Zusammenhänge suggerieren, die Geschäftsschädigend sind oder Persönlichkeitsrechte verletzen?
    Die bisheriger Rechtsprechung nahm – in aller Kürze – an, dass Google Auto-Suggest keinen durchgreifenden Bedenken begegnet und man nicht rechtlich gegen angezeigte Suchvorschläge vorgehen kann. Dazu einmal das OLG Köln (15 U 199/11, hier bei uns) und das OLG München (29 U 1747/11, hier bei uns).

    Der BGH (VI ZR 269/12) hat diese Rechtsprechung im Kern bestätigt und in einem wesentlichen Punkt aber dann ergänzt, wie einer Pressemitteilung des BGH zu entnehmen ist:

    Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

    Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

    Das heisst: Wenn eine Software entwickelt wird, die mittels „Auto Suggest“ oder „Auto Complete“ Vorschläge beim eintippen unterbreitet, wobei Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen werden, ist dies noch kein grundlegender Vorwurf – eine solche Software (ein solches Skript) darf entwickelt und eingesetzt werden. Auch gibt es keine Vorabprüfungspflicht für Suchmaschinenbetreiber. Aber, so der BGH: Die Betreiber müssen ein System zur Verfügung stellen, damit Betroffene auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen hinweisen können und hier dann ggfs. einschreiten!

    Wie ein solches „Reaktionssystem“ auszusehen hat, hat der BGH übrigens schon früher für Host-Provider erklärt (Bundesgerichtshof, VI ZR 93/10, hier bei uns mit Checkliste), ich denke, er wird diese Kriterien auch hier anwenden. Diese sind so allgemein, dass Sie jedem Betreiber ans Herz gelegt werden sollten.

  • Werberecht: Keine Preiswerbung einer Fahrschule mit pauschalem „ab“-Preis

    Das OLG Celle (13 U 134/12) erkannte – wohl zu Recht – dass Fahrschule einmal nicht mit einem Pauschalen Preis werben dürfen hinsichtlich sämtlicher Kosten für einen Führerschein. Das bedeutet aber auch, dass nicht mit einem „ab“-Preis versucht werden kann, einen Paketpreis zu suggerieren. Die betroffene Fahrschule rechnete kurzerhand ein „Mindestpaket“ aus und warb mit einem Führerschein ab X Euro. Das ging mit dem OLG nicht, das Ergebnis war eine erfolgreiche Unterlassungsklage. Das OLG verweist darauf, dass nicht generell vorhergesagt werden kann, welche Kosten entstehen und dass man sich an das Muster der Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV zu halten habe – was das Muster nicht vorsieht, darf man auch nicht verwenden. Nebenbei habe man ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Fahrstunde 45 Minuten dauert und nicht eine Zeitstunde umfasst. Letztlich gilt mit dem OLG, dass jedes Werbeplakat wohl den (strengen) Vorgaben der Anlage 5 (s.o.) zu folgen hat. Vorsicht ist damit geboten.