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  • Herausgabe von Zugangsdaten zum Webhosting-Paket: Einstweilige Verfügung möglich

    Das Landgericht Wiesbaden (2 O 128/13) hatte sich mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, der leider gar nicht so selten ist: Man hat gemeinsam – hier als GbR – ein Webhostingpaket gebucht wobei sich einer darum kümmert, sprich die Zugangsdaten hat. Nachdem man sich gestritten hat, sperrt der Zuständige plötzlich das Webhostingpaket, indem er die Zugangsdaten ändert und keinen Zugriff mehr gewährt.

    Das Gericht nahm zu Recht nicht nur an, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Daten besteht, sondern auch noch ein dringender Grund besteht – so dass eine einstweilige Verfügung möglich war. Anspruchsgrund ist hierbei der Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

    Die Entscheidung ist wenig überraschend, wichtiger ist die Lehre daraus: Man „erpresst“ seine Geschäftspartner nicht mit den Zugangsdaten zur Domain. Dabei kann ich nicht betonen, wie oft so etwas vorkommt – in Vereinen, Gesellschaften, selbst bei Aufträgen zur treuhänderischen Verwaltung von Domains. Streit hierüber lohnt sich nicht, wer sich hieran versucht, kann am Ende nur verlieren.

  • Filesharing-Abmahnung: Keine Störerhaftung des Vermieters

    Beim Amtsgericht München (142 C 10921/12) wurde eine Störerhaftung des Vermieters einer Wohnung verneint. In diesem Fall hatte der Vermieter sich vertraglich zusichern lassen, dass der Zugang nicht für illegale Aktivitäten genutzt wird, was dem Gericht genügte, um weitergehende Prüfpflichten abzulehnen. Tatsächlich muss gefragt werden, ob die Einstellung des AG München hier nicht – wieder einmal – zu weitgehend ist. Man wird sich vielmehr fragen müssen, ob man als Vermieter überhaupt irgendwelche Belehrungspflichten hat, wenn man einen Internetzugang eröffnet.
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  • Abbruch einer eBay-Auktion: Kein Anspruch auf Schadensersatz wenn Bösgläubig

    Wer eine eBay-Auktion vorzeitig abbricht ohne anerkannten Grund, der muss an den zu dem Zeitpunkt höchstbietenden die Ware liefern. Aber eben nicht immer: Das Amtsgericht Alzey (28 C 165/12) hat sich mit einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion beschäftigt und erkannt, dass es keine Schadensersatzzahlung für den zum Abbruch-Zeitpunkt Höchstbietenden, der den Kaufgegenstand nicht erhalten hat, in Betracht kommt.

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  • Werberecht: Nutzung einer Domain und Einsatz von Meta-Tags sind Werbung

    Der EUGH (C‑657/11) hat sich mit Werbungsfragen rund um eine geschäftliche Webseite beschäftigt und Antworten dazu gegeben, wann genau „Werbung“ vorliegt. Dabei ist zu unterscheiden:

    • Registrierung einer Domain: Alleine die Registrierung eines Domain-Namens ist noch keine „Werbung“ im rechtlichen Sinne. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein formalen Akt ohne weiteren Sinngehalt.
    • Die Nutzung einer geschäftlichen Webseite unter einer Domain dagegen ist eine werbende Tätigkeit
    • Ebenso ist auch die Verwendung von Begriffen in Meta-Tags eine werbende Handlung

    Das Ergebnis ist, dass in den benannten Fällen werbende Handlungen vorliegen und somit das Wettbewerbsrecht betroffen ist bei unlauterem Verhalten. Dies insbesondere auch bei Meta-Tags, denn

    Solche aus Schlüsselwörtern bestehende Metatags („keyword metatags“), die von den Suchmaschinen gelesen werden, wenn diese das Internet durchsuchen, um die zahlreichen dort befindlichen Websites zu referenzieren, stellen einen der Faktoren dar, mit denen diese Suchmaschinen eine Klassifizierung der Websites je nach ihrer Relevanz im Hinblick auf das vom Internetnutzer eingegebene Suchwort vornehmen können.

    Betonung auf dem letzten Wort „können“ – nicht müssen! Es spielt keine Rolle, welche praktische Relevanz Meta-Tags heute überhaupt noch zu kommt, letztendlich genügt die Absicht der Verwendung und die Tatsache, dass sie von Suchmaschinen heran gezogen werden können. Das bedeutet, man muss in Meta-Tags weiterhin vorsichtig sein hinsichtlich der Frage, welche Begriffe genutzt werden.

    Zum Thema bei uns:

  • Filesharing-Abmahnung: Provider haftet für Falschauskunft

    Das Amtsgericht Celle (14 C 1662/12) hat entschieden, dass ein Provider für die Schäden haftet, die einem abgemahnten durch eine Falschauskunft (und dadurch verursachte Filesharing Abmahnung) entstehen. Die Haftung selbst ist eigentlich auch ins Gesetz geschrieben: §101 V UrhG sieht eine Haftung im Fall falscher Auskunft vor – wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erteilt wurde. Das Problem ist hierbei der eingeschränkte Haftungsrahmen auf grobe Fahrlässigkeit, die zudem bewiesen werden müsste.

    Das Amtsgericht erkannte nunmehr zu Recht, dass bei falscher Auskunft eine Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis (§§280, 241 BGB) vorliegt die zum Schadensersatz verpflichtet. Daneben wurde die – viel zu selten thematisierte – Schadensersatzgrundlage nach §7 BDSG wegen unrichtiger Datenverarbeitung bejaht. Zu ersetzen waren am Ende die anwaltlichen Kosten zur Abwehr der Abmahnung. Das Ergebnis ist, dass auf diesem Weg auch für normale Fahrlässigkeit (§276 BGB) eingestanden werden muss, eine Haftungserleichterung zum Vorteil der Verbraucher.

    Die Entscheidung ist von gewissem Interesse aber in der Praxis wenig wertvoll: Die Schwierigkeit im Alltag mit Filesharing-Abmahnungen liegt ja gerade darin, die Falschauskunft beweissicher heraus zu finden. Interessant ist in jedem Fall die Erkenntnis, dass zunehmend Schadensersatz von Gerichten nach unrichtiger Datenverarbeitung zugesprochen wird – ein Grund mehr Datenschutz und Datensicherheit ernst zu nehmen.

  • Domainrecht: Kein Unterlassungsanspruch bei ausländischer Domain und inländischem Wohnsitz

    Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 184/12) hatte sich mit einer niederländischen Domain zu beschäftigen, deren Domaininhaber seinen Sitz in den Niederlanden hatte: Auf der niederländischen Domain wurden Inhalte (in niederländischer Sprache) bzgl. in Deutschland ansässiger Betroffener verbreitet, die nach deutschem Recht einen Unterlassungsanspruch begründeten. Beim LG Düsseldorf ging es nun um die Frage, ob das Landgericht in Düsseldorf zuständig ist. Dies wurde verneint.

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  • eBay: OLG Hamm zur Abgrenzung von Verbraucher zu Unternehmer beim Verkauf

    Immer noch sorgt die Frage für Streit, wann jemand der auf eBay etwas verkauft als Verbraucher einzustufen ist und wann als Unternehmer im Sinne des BGB. Die Frage ist bedeutsam, weil man als Unternehmer u.a. gewisse Pflichten hat, vor allem ein Widerrufsrecht einzuräumen hat (was Privatpersonen naturgemäß scheuen).

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 147/12) hat sich mit dem Thema nochmals beschäftigt und klar gestellt, dass nicht alleine die Motivlage des Verkäufers ausschlaggebend sein kann: Wer eine hohe Anzahl gleichartiger Produkte verkauft, wird als Unternehmer einzustufen sein. Auch wenn man diese hohe Anzahl nur dann verkaufen kann, weil sie einem als Privatperson geschenkt wurden und sie letztlich aus diesen privaten Umständen her entstammen – man wird als Verbraucher eingestuft. (So im Kern auch schon vorher OLG Hamm, 4 U 48/10).

    Das bedeutet, dass man weiterhin als Unternehmer eingestuft werden kann, auch wenn man selbst nur als Privatperson verkauft hat. Ausschlaggebend sind die Umstände, wobei letztendlich die Anzahl der Verkäufe gleichartiger Artikel das ausschlaggebende Kriterium ist.

    Beachten Sie dazu unsere Gesamtdarstellung: Wann ist man Unternehmer auf eBay?

  • Heilmittelrecht: Zur Lesbarkeit nach Heilmittelwerbegesetz bei Pflichtangaben

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 213/84) hat entschieden, dass bei der Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG regelmäßig eine 6-Punkt-Schrift die untere Grenze der bei der Gestaltung der Pflichtangaben noch vertretbaren Schriftgröße darstellt. Denn unterhalb dieser Mindestgröße liegende Schriftarten sind für den normalsichtigen Leser nicht mehr ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar. Allerdings handelt es sich hierbei nur um einen „Regelfall“, von dem man mit dem BGH im allgemeinen nach unten abweichen kann, wenn weitere Umstände – wie beispielsweise die Drucktype, die Farbe, das Papier und andere das Schriftbild bestimmende Umstände – zur Verdeutlichung hinreichend beitragen. Dieser Fall wird allerdings selten auftreten.

    Allerdings wurde vom Bundesgerichtshof (I ZR 30/12) auch entschieden, dass diese „6 Punkt Schriftgröße“ nicht auf alle Kennzeichnungspflichten zu übertragen ist: Diese Schriftgröße wurde bei den Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG angenommen, weil hier regelmäßig ein größerer Umfang und ein schwerer zu erfassender Inhalt vorhanden sind – das lässt sich auf andere Kennzeichnungspflichten, etwa bei Grundpreisen, nicht übertragen.

  • Grundpreisangabe: Zur Schriftgröße auf Schildern in Supermärkten bei Angaben nach PAngV

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 30/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Schriftgröße auf Schildern im Supermarkt noch „deutlich lesbar“ im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) ist. Der BGH hat dabei entschieden, dass es nicht auf abstrakte Vorgaben ankommt, wie etwa das Einhalten einer konkreten Mindestschriftgröße. Abzustellen ist vielmehr auf das Gesamtbild und die Frage, ob der Verbraucher es unter normalen Umständen lesen kann:

    Eine Preisangabe entspricht dann dem […] aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit […] umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann […]. Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest […]

    Das bedeutet, es gibt keine Vorgaben mit konkreter Formel, die einzuhalten sind – etwa die DIN 1450 („Schriften Leserlichkeit“) findet keine Anwendung – sondern man nimmt eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor. Hierbei hat sich im konkreten Fall ergeben, dass eine Schriftgröße von 2mm als ausreichend angesehen wurde, weil das Schild eine besondere Lesbarkeit geboten hat. Hierbei ist davon auszugehen,

    […] dass ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will, die beanstandeten Grundpreisangaben der Beklagten aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt sind. Damit ist insgesamt gewährleistet, dass der Verbraucher, der vor den Regalen steht, die Grundpreise jedenfalls bei Waren ohne Mühe zur Kenntnis nehmen kann, die in den Supermärkten der Beklagten in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale angeboten werden.

    Das ändert sich mit dem BGH auch nicht dadurch, dass manche Schilder unmittelbar oberhalb des Bodens angebracht sind und der Verbraucher sich bücken muss: Das wird er ohnehin tun, wenn er nach der Ware sieht, die Lesbarkeit wird nicht beeinträchtigt.

  • VG Aachen: Unterrichtsverbot für Lehrer nach sexuellen Anzüglichkeiten zu Schülerin über soziales Netzwerk

    Das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 1 L 251/13) hatte sich mit einem Lehrer zu beschäftigen, der zu seiner 16-Jährigen Schülerin über soziale Netzwerke Kontakt hielt und sie zuletzt darüber auch mit sexuellen Aufforderungen angeschrieben hat. Das Gericht hat im einstweiligen Recthsschutz entschieden, dass die Bezirksregierung Köln deb Betroffenen Lehrer die weitere Diensttätigkeit rechtmäßig untersagt hat: Bereits die verbalen sexuellen Kontakte seien für ein Unterrichtsverbot ausreichend.

    Die Entscheidung ist inhltlich erst einmal nicht überraschend, gleichwohl wird man abwarten müssen, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausgeht. Zunehmend ist zu merken, dass „Neue Medien“ und gerade „Soziale Netzwerke“ ein besonderer problembereich in Schulen sind: Mobbing unter den Schülern, Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Videos – und nun auch Grenzverschiebungen im Lehrer-/Schüler-Verhältnis. Schulen müssen sich dem Thema verstärkt widmen und auch, gerade bei Vorfällen unter den Schülern, noch häufig Fingerspitzengefühl und Problembewusstsein erarbeiten, wie die hiesige Praxis leider zeigt.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner hat im aktuell erschienenen Buch „Erfolgreiche PR im Social Web“ die „Rechtstipps“ verfasst. Weitere Hinweise und Urteile zum Thema „Internet & Schulen“ finden sich hier bei uns.

    Zum Thema:

  • Werberecht: Zur zulässigen Bezeichnung und Aussenbewerbung einer Spielhalle

    Wie darf eine Spielhalle nach außen in Erscheinung treten? Mit dieser Frage hat sich das VG Düsseldorf (3 L 841/13) im einstweiligen Rechtsschutz beschäftigt. Hintergrund ist §16 V des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages in NRW, wo man kurz und knapp lesen kann:

    Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.

    Gestritten hatte sich ein Unternehmer mit der zuständigen Behörde, dem untersagt werden sollte, auf seinen Schreiben die folgenden Begrifflichkeiten zu verwenden:

    • „PLAYHouse“
    • „Internet“
    • „Play&Win“
    • „Games“
    • „Freizeitcenter“
    • „Casino“

    Die Behörde stellte sich auf den Standpunkt, alleine die Bewerbung als „Spielhalle“ sei zulässig – alle anderen Beschriftungen sind mit dem Gesetz zwingend zu entfernen. Das hat das Verewaltungsgericht abgelehnt – es sei ein Fehler, davon auszugehen, dass man mit dem Gesetz einzig und allein „Spielhalle“ als Aufdruck wählen darf. Vielmehr handelt es sich hierbei um die zwingende Vorgabe, wie das Unternehmen in jedem Fall, aber nicht ausschliesslich, nach außen in Erscheinung treten darf:

    Das Gericht geht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Gesetzgeber gerade nicht regeln wollte, dass der Name (für jeden Betrieb dieser Art in einer Stadt) allein „Spielhalle“ lauten darf. Denn ansonsten dürften Spielhallen in jeder Gemeinde und insbesondere in Großstädten lediglich und ausschließlich unter dem Wort „Spielhalle“ ohne jeglichen (weiteren) Zusatz nach außen auftreten. Dadurch würde jede sinnvolle und notwendige Unterscheidungsmöglichkeit beziehungsweise örtliche Auffindbarkeit unmöglich gemacht. […] Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei der Spielhalle um eine staatliche Spielstätte. Aus diesen Gründen fordert § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW eine eindeutige und zweifelsfreie Qualifizierung der Glücksspieleinrichtung als „Spielhalle“.

    Das bedeutet, obige Beschriftungen mit Ausnahme von „Freizeitcenter“ und „Casino“ waren zulässig. Bei dem begriff „Casino“ sah das Gericht eine zu verhindernde Verwechslungsgefahr mit staatlichen Spielstätten – bei „Freizeitcenter“ eine Verharmlosung.

    Im Fazit zeigt sich, dass Spielhallen-Betreiber sich durchaus voneinander abgrenzen können – die Wortwahl muss aber entsprechend Klug ausgewählt sein.

  • Bewertung von Unternehmen: „Miserabler Service“ ist Meinungsäußerung

    Das Landgericht Köln (28 O 452/12) hat entschieden, dass die Äußerungen

    „Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“

    und

    „Schlechter Service von X“

    als Meinungsäußerungen einzustufen sind. Die Begründung ist denkbar einfach: Sie drücken schlicht die subjektive Wertung bezüglich des Services aus und beinhalten insbesondere keine Tatsachenbehauptung, denn der Vorwurf ist schliesslich sehr pauschal formuliert. Und in welcher Art und Weise der Service miserabel oder schlecht war und aus welchem Grund man zu der Auffassung gelangt, dass „kundenfreundlich anders ist“ ergibt sich aus der Äußerung selbst halt nicht – und dies allein ist mit dem Landgericht Köln maßgebend.

    Zum Thema bei uns:

  • Kosmetikrecht: EU-Kosmetikverordnung in Kraft getreten

    Es ist soweit, die VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 (hier zu finden) über kosmetische Mittel ist umfänglich in Kraft getreten. Die in Deutschland bisher geltende Kosmetikverordnung wurde damit endgültig abgelöst. Im Folgenden ein Überblick der Verordnung, die auch zum Download angeboten wird.

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  • Werberecht: Werbeanzeige mit Ortsbezug nur zulässig wenn Niederlassung im Ort vorhanden

    Zur Vorsicht bei der Formulierung von Google-Werbeanzeigen muss geraten werden, wenn diese einen Ortsbezug aufweisen. Ein Unternehmen hatte eine Google-Anzeige geschaltet mit den Worten

    „Ihr Meisterbetrieb in ORT mit 24 Std. Notdienst“

    Tatsächlich war das Unternehmen aber nicht im Ort angesiedelt, sondern vielmehr in einem anderen Ort – durch einen mobilen Service wurde vor Ort die Dienstleistung dann offeriert. Dies genügte, um beim Landgericht Düsseldorf (34 O 47/13) eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Dabei sah das Gericht einen Streitwert von 15.000 Euro alleine im einstweiligen Verfügungsverfahren schon als angemessen an.

    Die Entscheidung überrascht nicht. Das OLG Hamm (4 U 11/07) hat bereits vor Jahren entschieden, dass eine Werbung unzulässig ist, die eine nicht vorhandene örtliche Niederlassung suggeriert. Dabei reichen gerade keine „Strohmänner“ oder „Briefkastenanschriften“ – vielmehr muss eine tatsächliche Niederlassung vor Ort vorhanden sein.

    Man mag über die weiteren Fragen streiten – etwa ob es vielleicht einen Unterschied macht, wenn man schreibt „Ihr Meisterbetrieb für ORT“ anstelle von „in ORT“. Letztlich muss aber zur Vorsicht geraten werden. Auch wenn dies formal so sicherlich korrekt wäre, steht immer zu befürchten, dass das zuständige Gericht mit dem „verständigen Verbraucher“ auch das wieder falsch verstehen will. Im Ergebnis muss dazu geraten werden, Werbeanzeigen vorsichtig und mit Bedacht zu formulieren – gerade bei Internet-Anzeigen wie Google-Adwords, die nun einmal eine gute Verbreitung haben und wo das Risiko „erwischt“ zu werden nicht unterschätzt werden darf.

  • Alle Mail-Empfänger offen angeschrieben: Bußgeld wegen Datenschutzverstoß

    Es gibt ein ebenso ärgerliches wie verbreitetes Phänomen: Den zu laxen Umgang mit Mails. Da werden persönliche Mails etwa einfach weitergeleitet an Dritte, oder man schreibt eine Mail an mehrere Empfänger – die alle in den „An“-Bereich gesteckt werden. Das Ergebnis ist, dass jeder Empfänger sieht, an wen die Mail noch ging. Genau genommen ist dies ein Datenschutzverstoß, wenn sich nicht aus der Natur der Sache die Empfänger ergeben oder diese vorher eingewilligt haben.

    Nunmehr hat erstmal eine Behörde, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, reagiert und gegen die Mitarbeiterin in einem Unternehmen, die dies tat, ein Bußgeld verhängt. Zugleich wurde angekündigt, dass man in einem weiteren Fall ein Bußgeld gegen die Firma verhängt hat.

    Bei aller verbreitung dieser Unsitte: Das Bußgeld ist juristisch korrekt. Unternehmen die solche Fehler begehen, müssen schon länger fürchten, dass Konsequenzen drohen, nun ist es soweit – jedenfalls in Bayern. Es kann daher nur angeraten werden, endlich darauf zu achten, mehrere Empfänger entweder über eine Mailliste anzuschreiben, bei der die Empfänger nicht offen liegen – oder alle Empfänger in den BCC zu stecken.
    Privatpersonen müssen wohl nicht grundsätzlich etwas fürchten: Das Bundesdatenschutzgesetz findet im rein persönlichen/familiären Bereich keine Anwendung (§1 II Nr.3 BDSG) und die Datenschutzregeln des TMG nur eingeschränkt nach §11 III TMG.