Meinungsfreiheit in der journalistischen Praxis: LG Hamburg entscheidet über Unterlassungsansprüche

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 17. Januar 2024 (Aktenzeichen: 324 O 563/23) wichtige Fragen zur Meinungsäußerung und journalistischen Sorgfalt geklärt. Der Fall dreht sich um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen bestimmte Äußerungen in einem Online-Streitgespräch.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt stand die Kritik eines Journalisten an der Berichterstattung verschiedener Redaktionen, insbesondere im Zusammenhang mit der MeToo-Bewegung. Der Journalist äußerte sich zu angeblichen Methoden der journalistischen Recherche und Berichterstattung, die seiner Meinung nach nicht ergebnisoffen seien und unterstellte, dass Entlastendes nicht in die Berichterstattung einfließen würde. Besonders im Fokus stand dabei die Behauptung, Redakteurinnen hätten in sozialen Netzwerken nach weiteren mutmaßlichen Opfern gesucht und damit Suggestivfragen gestellt.

Rechtliche Analyse

Das Gericht wies den Antrag auf eine zurück, da es die Äußerungen des Journalisten als zulässige Meinungsäußerung einstufte. Interessant ist hierbei die Differenzierung zwischen tatsächlichen Behauptungen und Meinungsäußerungen. Das Gericht befand, dass der Journalist seine Wahrnehmung des Inhalts der Tweets in einer eigenen, von Wertungen geprägten Weise wiedergab und seine Äußerungen daher als Meinungsäußerungen anzusehen sind.

Die Entscheidung hebt hervor, dass die zugrundeliegenden Fakten, auf die sich die Wertungen des Journalisten stützten, vorhanden waren. Dies wurde unter anderem anhand von Tweets belegt, die im Kontext der Vorwürfe getätigt wurden. Das Gericht stellte auch fest, dass diese Tweets erkennbar Bezug auf bereits bestehende Vorwürfe nahmen.

Fazit

Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt die Feinheiten im Umgang mit Meinungsäußerungen und journalistischer Sorgfalt. Es betont die Bedeutung der Unterscheidung zwischen einer wertenden Meinungsäußerung und einer tatsächlichen Behauptung. Dieser Fall ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Äußerungen, die auf den ersten Blick als potenziell ehrverletzend erscheinen, bei genauerer Betrachtung im Rahmen der liegen können. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Herausforderungen, die sich bei der Interpretation von Aussagen in sozialen Medien und deren journalistischer Aufbereitung ergeben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.