Sperrung in Sozialen Netzwerken und Feststellungsinteresse

Im vorliegenden Fall, thematisiert beim Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 5. Februar 2024, Az.: 4 U 1325/23), klagte der Betreiber eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk gegen die teilweise Deaktivierung seines Kontos durch den Betreiber des Netzwerks, ohne vorherige Anhörung oder Information. Der Kläger stellte außerdem einen Antrag auf Datenlöschung aller Datensätze zu Sperr- und Löschvermerken.

Rechtliche Analyse

  1. Unbestimmtheit des Antrags auf Datenlöschung: Der Antrag des Klägers war teilweise unbestimmt und bezog sich nicht klar auf spezifische Verstöße, was nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich ist.
  2. Fehlendes Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage: Der Kläger begehrte festzustellen, dass dem Betreiber des sozialen Netzwerks kein Recht zustand, den Beitrag zu löschen und eine Sperre zu verhängen. Das Gericht befand, dass für eine solche Feststellungsklage das notwendige Feststellungsinteresse fehlte, da es sich um die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses in der Vergangenheit handelte, was unzulässig ist.
  3. Kein Anspruch auf Unterlassung der Konto-Deaktivierung ohne vorherige Anhörung: Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass das Netzwerk sein Konto nicht (teilweise) deaktiviert, ohne ihn vorab zu informieren. Das Gericht hielt den Antrag für unbestimmt und führte aus, dass in bestimmten Fällen, wie bei schweren Verstößen oder strafbaren Handlungen, eine sofortige Sperrung ohne Anhörung möglich und rechtlich zulässig ist.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

  • Relevanz der Antragsbestimmtheit: Es ist entscheidend, dass Anträge klar und bestimmbar sind, insbesondere im Kontext digitaler Medien und sozialer Netzwerke.
  • Bedeutung des Feststellungsinteresses: In Fällen der Feststellungsklage muss ein aktuelles und konkretes Feststellungsinteresse vorliegen; bloße Feststellungen vergangener Sachverhalte sind nicht ausreichend.
  • Grenzen der Nutzerrechte in sozialen Netzwerken: Nutzer müssen sich bewusst sein, dass in bestimmten Fällen (z.B. bei schwerwiegenden Verstößen) Netzwerkbetreiber das Recht haben, ohne vorherige Anhörung Konten zu sperren oder zu deaktivieren. Es ist wichtig, sich mit den Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen vertraut zu machen und diese einzuhalten.
  • Strategische Überlegungen bei Rechtsstreitigkeiten: Es ist ratsam, die Erfolgsaussichten einer Berufung sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen, um Kosten zu vermeiden.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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