Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az: I-6 U 118/24) Maßstäbe gesetzt, wie Arzneimittelwerbung in sozialen Medien durch Influencer zu gestalten ist – und wer dafür haftet. Die Entscheidung betont nicht nur die Verantwortung von Influencern als Beauftragte im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern präzisiert auch die Anforderungen an Pflichtangaben in audiovisuellen Formaten wie Instagram-Reels. Besonders relevant ist die Frage, wann Influencer als „bekannte Personen“ gelten und welche Konsequenzen dies für die Werbung mit Arzneimitteln hat.
(mehr …)Kategorie: Medien- & Presserecht
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Aufnahmen mit Smarten Brillen kein taugliches Beweismittel
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14. März 2025 (6 U 82/24) eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für den gewerblichen Rechtsschutz, sondern auch für die allgemeine Beweisführung im Zivilprozess von Bedeutung ist: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob heimlich mit einer als Brille getarnten Kamera angefertigte Videoaufnahmen als Beweismittel verwertbar sind – ein Thema, das angesichts der zunehmenden Verbreitung tragbarer Aufzeichnungstechnologien an Relevanz gewinnt. Der Fall betraf die unberechtigte öffentliche Wiedergabe eines Champions-League-Spiels in einer Gaststätte und wirft grundsätzliche Fragen zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem Interesse an effektiver Rechtsdurchsetzung auf.
Ich kommentiere die Strafbarkeit der Verwendung Smarter Brillen im Rahmen von § 8 TDDDG im BeckOK-StPO: Die Norm wird bei sogenannten smarten Brillen noch eine deutliche Rolle zu spielen haben, auch wenn die Norm vorliegend mangels Sendefunktion nicht relevant war. In der Literatur gehöre ich zu den Skeptikern, da ich der Auffassung bin, dass der Einbau einer einfachen, nicht generell wahrnehmbaren LED keinen Schutz vor einer Strafbarkeit bietet.
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Exiljournalismus: Grenzen der Meinungsfreiheit
Die Rolle von Journalisten im Exil ist oft von besonderer Brisanz geprägt. Sie berichten unter erschwerten Bedingungen über politische und wirtschaftliche Vorgänge in ihren Herkunftsländern, wo Presse- und Meinungsfreiheit häufig eingeschränkt sind. Doch selbst in diesem Kontext gelten strenge rechtliche Maßstäbe, wie das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 27 O 340/25) klarstellt. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Dürfen Exiljournalisten bei ihrer Arbeit geringere Sorgfaltsanforderungen erfüllen, wenn sie über Vorgänge in autoritären Staaten berichten? Und wo liegen die Grenzen zwischen zulässiger Kritik und persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung?
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Desinformation: Gefahr von Fake News für Unternehmen
Wer ein Unternehmen führt, muss Desinformation oder Fake News inzwischen als eigenständige Risikokategorie begreifen, wie auch das Handelsblatt titelt: Binnen weniger Stunden kann heute ein anonymer Post Milliardenwerte vernichten – verstärkt durch synthetische Inhalte, die selbst Profis kaum noch von echten Aussagen unterscheiden können. Was früher nach Randphänomen aus Wahlkampagnen klang, trifft inzwischen DAX‑Konzerne, Mittelständler und Hidden Champions gleichermaßen: Desinformation ist vom Kommunikationsrisiko zum marktrelevanten Störfaktor geworden.
Was lange wie ein Randphänomen aus der politischen Sphäre wirkte, entwickelt sich damit – neben dem gesellschaftlichen Sprengstoff insgesamt – zu einem milliardenschweren Geschäftsrisiko; befeuert durch leicht verfügbare KI-Werkzeuge, skalierbare Kampagneninfrastruktur und eine Medienökonomie, die Aufmerksamkeit belohnt, nicht Wahrheit. Parallel verschärft sich der regulatorische Rahmen: Mit dem EU‑KI‑Gesetz und dem Digital Services Act geraten Unternehmen zunehmend in die Pflicht, nicht nur ihre eigenen Systeme, sondern auch die Informationsumgebung rund um Produkte und Geschäftsmodelle im Blick zu behalten – Fehler können schnell einer Frage Frage von Compliance und persönlicher Haftung werden.
Ich beschäftige mich hier im Blog seit Jahren mit dem Thema Desinformation, wobei ich dies in den Kontext von Cyberkriminalität packe. Wichtig ist mir das Herausarbeiten, dass Desinformation nicht irgendein Randbereich ist, der irgendwie die Politik betrifft, sondern dass es um ein konkret eingesetztes Instrument geht, um Gesellschaft und Wirtschaft negativ zu stören. Beachten Sie dazu auch meine bisherigen Publikationen in AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2 und AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2. Mein Faible für Kommunikationspsychologie ist, neben meiner Arbeit zum strategischen Denken, mit der Grund, warum ich das Thema immer wieder aufgreife. Im Rahmen meiner Lehraufträge vermittle ich Studenten den Umgang mit diesen modernen Themen, die nur scheinbar fernab klassischer Compliance liegen. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert mit Blick auf eine Veröffentlichung im Harvard Business Manager.
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BGH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB
Die Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Strafverfahren wirft seit jeher die Frage auf, wo die Grenzen zwischen Informationsfreiheit und dem Schutz der Strafrechtspflege verlaufen. Mit seinem Beschluss vom 31. Juli 2025 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (5 StR 78/25) diese Abwägung erneut präzisiert und die Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB bestätigt.
Die Entscheidung betrifft einen Journalisten, der Ermittlungsrichterbeschlüsse wortgetreu auf seiner Website veröffentlichte – und damit bewusst gegen das strafbewehrte Veröffentlichungsverbot verstieß, er möchte die Sache bis zum BVerfG tragen.
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Grenzen der Meinungsfreiheit zwischen Influencern
Auseinandersetzungen zwischen Influencern beschäftigen irgendwie zunehmend die Justiz und im Kern geht es immer um die gleichen Themen: Wo verlaufen die Grenzen zwischen zulässiger Kritik, Persönlichkeitsrechtsschutz und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen in der digitalen Öffentlichkeit?
Ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17. Juli 2025 (Aktenzeichen 16 U 80/24) zeigt, wie Gerichte die Spannungsfelder zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz und wirtschaftlicher Konkurrenz im Influencer-Marketing bewerten. Besonders relevant ist die Entscheidung für Content-Creator, die sich in öffentlichen Kontroversen bewegen, sowie für juristische Beobachter, die die Entwicklung des Äußerungsrechts in sozialen Medien verfolgen.
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Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung
KI-manipulierte Bilder als Instrument staatlicher Propaganda
Wieder einmal aus den USA wird deutlich gemacht, wie die (noch bestehende) Grenze zwischen authentischer Dokumentation und synthetischer Fiktion zunehmend in einer Weise verschwimmt, die demokratiepolitisch hochproblematisch ist: ein aktueller Vorfall aus den Vereinigten Staaten illustriert dies mit beunruhigender Deutlichkeit: Das Weiße Haus verbreitete über seine offiziellen Social-Media-Kanäle ein Foto der Bürgerrechtsaktivistin Nekima Levy Armstrong, das mittels Künstlicher Intelligenz manipuliert worden war.
Während das Originalbild Armstrong nach ihrer Festnahme bei einem Protest gegen die US-Einwanderungsbehörde ICE mit gefasster Miene zeigte, fügte die bearbeitete Version Tränen hinzu, dunkelte ihren Hautton und inszenierte sie als emotional zusammengebrochene Person. Die offizielle Reaktion auf die Kritik an dieser Manipulation fiel denkbar lapidar aus: „The memes will continue.“
Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Skandal im Strom digitaler Empörung erscheinen mag, markiert tatsächlich eine Zäsur in der Geschichte staatlicher Kommunikation. Erstmals setzt eine westliche Regierung KI-Deepfake-Technologie offen und ohne Kennzeichnung ein, um eine politische Gegnerin zu diskreditieren.
Die auf der Hand liegende Frage reicht weit über den Einzelfall hinaus: Welche rechtlichen Grenzen gelten – von unserem europäischen Rechtskontext ausgehend – für staatliche Akteure, wenn sie mittels generativer KI reale Aufnahmen zu Propagandazwecken manipulieren? Und welche Konsequenzen ergeben sich aus europäischer Rechtsperspektive, wenn das institutionelle Vertrauen in visuelle Evidenz systematisch untergraben wird?
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Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026
Ein Mann filmt heimlich zwei Frauen in einer Leipziger Sauna. Die Polizei sichert das Handy samt Aufnahmen. Doch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein – mangels Strafbarkeit. Der Fall vom Juli 2025 hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, die nun in eine konkrete Gesetzesinitiative mündet. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und die Justizminister aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen die Schutzlücke schließen, wie Tagesschau und NOZ berichten. Doch der Vorstoß ist umstritten und wirft grundsätzliche Fragen über die Grenzen des Strafrechts auf.
Ich möchte darauf im Folgenden etwas umfassender eingehen, auch vor dem Hintergrund, dass ich umfangreiche Erfahrung als Strafverteidiger mitbringe, wenn es um heimliche Aufnahmen und entsprechende Taten geht – aber auch mit technischem Hintergrund blickend auf die Frage, ob zu viel kriminalisiert werden kann.
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OLG FFM: Öffentliches Interesse an chinesischer Einflussnahme
Die Frage, inwieweit ausländische Regierungen versuchen, das eigene Bild im Ausland zu prägen, ist nicht nur politisch, sondern zunehmend auch rechtlich brisant. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 16 W 52/25) hat in einem aktuellen Beschluss vom 18. November 2025 klargestellt, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über mögliche Einflussnahmen der chinesischen Regierung auf das China-Bild in Deutschland besteht.
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein in Deutschland lebender, gebürtiger Chinese gegen eine wissenschaftliche Stiftung klagte, die ihn in einer Studie als Beispiel für die sogenannte „X-Arbeit“ nannte – ein Konzept, das die gezielte Einbindung chinastämmiger Personen in politische Diskurse im Ausland beschreibt. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit die Wissenschaftsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
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Staatsanwaltschaft darf Presseanfrage nicht an Verteidiger weitergeben
Die Beziehung zwischen Presse und Strafverfolgungsbehörden ist von Spannungen geprägt. Während Journalisten auf Auskünfte angewiesen sind, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen, müssen Behörden die Rechte von Beschuldigten wahren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2025 (Az: 2 K 2549/25) wirft grundsätzliche Fragen auf: Darf eine Staatsanwaltschaft journalistische Anfragen an die Verteidigung eines Beschuldigten weiterleiten – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Die Entscheidung zeigt, dass die Weitergabe von Presseanfragen an Dritte ohne Einwilligung des Journalisten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen kann.
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Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG
Zitatrecht: Durch § 51 UrhG wird das Zitieren urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt. Diese Norm, die eine Schranke des Urheberrechts darstellt, ist besonders wichtig, denn ohne diese Norm wäre es unmöglich, sich mit urheberrechtlich geschützten Werken konkret auseinanderzusetzen, sei es in Form einer wissenschaftlichen Begutachtung, Satire oder schlicht plumper Polemik.
Seit der Urheberrechtsreform 2021 steht das klassische Zitatrecht in § 51 UrhG zudem neben der neuen Schranke des § 51a UrhG für Karikatur, Parodie und Pastiche. Während § 51 UrhG weiterhin die Nutzung fremder Werke als Beleg oder Erörterungsgrundlage in eigenen Werken regelt, adressiert § 51a UrhG künstlerische und transformative Nutzungen, die sich an bestehende Werke anlehnen, ohne dass ein Zitatzweck im engen Sinn vorliegen muss. Für die Praxis ist daher eine saubere Abgrenzung zwischen Zitatzweck und pasticheartiger Nutzung unerlässlich.
Gleichwohl ist diese Schranke wohl diejenige, die mit am häufigsten missverstanden wird. Denn: Verbreitet ist bis heute der Irrglaube, dass man die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes schlicht mit einer Quelle belegen muss, damit daraus ein urheberrechtlich erlaubtes Zitat wird. Dem ist – man möchte manchmal sagen: leider – nicht so. Ein kurzer Überblick zum Zitatrecht.
Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2012 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.
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Foto im Sitzungssaal: Ausschluss eines Zuschauers von der Hauptverhandlung
Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2025 (5 StR 388/25) wirft grundlegende Fragen zur Balance zwischen Sicherheit und Öffentlichkeit im Strafverfahren auf. Der Fall zeigt, wie schnell gerichtliche Maßnahmen, die auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinen, in einen Konflikt mit verfassungsrechtlichen Prinzipien geraten können. Die Entscheidung des 5. Strafsenats unterstreicht, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht leichtfertig eingeschränkt werden darf – selbst dann nicht, wenn ein Zuschauer durch unangemessenes Verhalten auffällt.
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Wissenschaftsfreiheit versus Persönlichkeitsschutz: Grenzen von Kritik an akademischen Positionen
Die Auseinandersetzung um die Grenzen wissenschaftlicher Kritik an politischen Positionen hat mit dem Urteil des Landgerichts Lübeck (15 O 173/24) eine neue Dimension erreicht. Im Zentrum steht ein Professor für Sicherheitspolitik, der sich gegen die Veröffentlichung eines Artikels in einem Jahrbuch für Öffentliche Sicherheit wehrt, in dem ihm die Verbreitung „neurechter“, „ethnopluralistischer“ und „rassistischer“ Positionen vorgeworfen wird. Die Autoren des Beitrags, zwei Politikwissenschaftler, stützen ihre Thesen auf eine Analyse seiner Schriften aus den letzten 25 Jahren. Der Kläger sieht darin eine gezielte Diffamierung, die über wissenschaftliche Kritik hinausgehe und seine berufliche Existenz bedrohe.
Das Gericht musste abwägen zwischen der Wissenschaftsfreiheit der Autoren und dem Persönlichkeitsschutz des Klägers. Die Entscheidung fällt dabei nicht nur ein Urteil über einen konkreten Fall, sondern berührt grundsätzliche Fragen: Wo endet die legitime wissenschaftliche Auseinandersetzung, und wo beginnt die unzulässige Herabwürdigung? Wie weit darf Kritik an akademischen Positionen gehen, wenn diese als politisch extrem eingestuft werden? Und welche Rolle spielt der öffentliche Diskurs über die Grenzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung?
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