Schlagwort: Softwareupdate

  • Sicherheitsdrosselung statt Sachmangel: Der gedrosselte Speicher und das leere Gewährleistungsrecht

    Sicherheitsdrosselung statt Sachmangel: Der gedrosselte Speicher und das leere Gewährleistungsrecht

    Wer eine Photovoltaikanlage mit einem 10-kWh-Speicher kauft und sich auf eine beworbene Vollkapazität verlässt, erlebt eine unangenehme Überraschung, wenn der Hersteller aus der Ferne die nutzbare Leistung auf 70 Prozent zusammenstreicht – einseitig, ohne Zutun des Käufers und auf unbestimmte Zeit. Genau diese Konstellation, die bundesweit zehntausende Anlagenbetreiber betrifft, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. I-10 W 71/25) beurteilt – und sich dabei bemerkenswert deutlich auf die Seite des Herstellers gestellt.

    Hinweis: Es gibt inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zum Thema, die ich in Ferner, jurisPR-ITR 2/2026 Anm. 6 zusammenfassend analysiert habe. Ich habe zudem die rechtlichen Grundlagen von Softwareupdates & -upgrades ausführlich dargestellt in Ferner, AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3.

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  • Softwareupdates im Vertragsrecht

    Softwareupdates im Vertragsrecht

    Software wird heute nicht mehr einmalig ausgeliefert und dann „fertig“ genutzt, sondern lebt von dauernden Updates – genau an dieser Schnittstelle zwischen Technik und Recht setzen meine beiden aktuellen juristischen Fachaufsätze an, die ich hier kurz vorstellen möchte. Denn die juristische Landschaft hat sich verändert und wo wir vor kurzem noch diskutieren mussten, ob und wann Softwareupdates überhaupt zwingend sind, mehrt sich inzwischen die Liste, woraus sich Pflichten zu Updates ergeben – während nicht jedes Update auch ein Update im juristischen Sinne ist, denn Veränderungen an Software können sogar verboten sein.

    Hinweis: Die vertragliche Seite der Softwareupdates habe ich sowohl hier als auch hier im Detail vorgestellt.

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  • Probleme mit der Update-Pflicht in der Ökodesign-Verordnung?

    Probleme mit der Update-Pflicht in der Ökodesign-Verordnung?

    Eine aktuelle Kontroverse um die Reichweite der Update‑Pflichten für Smartphones – ausgelöst durch die restriktive Auslegung der Ökodesign‑Verordnung (EU) 2023/1670 durch einen bekannten Hersteller – legt eine deutliche Spannung zwischen dem unionsrechtlichen Ziel und seiner technischen Umsetzung im Sekundärrecht offen. Oder einfacher gesagt: Während die EU darauf hinwirkt, die Lebensdauer digitaler Produkte zu verlängern, scheinen einige Hersteller vor allem darin engagiert, die Grenzen dieser neuen Pflichten auszuloten.

    Zum Thema „Rechtliche Grundlagen von Softwareupdates und -upgrades” habe ich in AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3 übrigens einen Beitrag veröffentlicht. Dieser konzentriert sich allerdings auf die zivilrechtlichen Fragestellungen.

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  • Produkthaftung und Open-Source-Software

    Produkthaftung und Open-Source-Software

    Die anstehende Modernisierung des Produkthaftungsrechts zieht eine klare Linie: Nicht‑kommerzielle Open-Source-Projekte sollen von verschuldensunabhängiger Produkthaftung ausgenommen werden, wohl aber Unternehmen, die Open Source geschäftlich in ihre Produkte integrieren. Für Management und Open-Source-Entwickler stellt sich damit weniger die Frage „Haften wir?“, sondern „Wer haftet in welcher Rolle entlang der Wertschöpfungskette – und wie steuern wir dieses Risiko?“

    ​Dabei zeigt sich bei genauem Blick ein spürbares Risiko für die Opensource-Landschaft – denn was „Open-Source“ ist, ist nun einmal gesetzlich nicht definiert. Und der Gesetzgeber scheint da sehr eigene Vorstellungen zu haben, jedenfalls wenn es ums Geld geht.

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  • Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Reform des Produkthaftungsrechts: Software und KI

    Die EU und die Bundesregierung stellen das Produkthaftungsrecht bis 2026 grundlegend neu auf. Software und KI-Systeme werden künftig ausdrücklich als Produkte behandelt, verbunden mit erweiterten Haftungsrisiken, neuen Beweiserleichterungen für Geschädigte und einer Ausweitung des Kreises haftender Akteure.​ Ich hatte bereits auf LinkedIn dazu etwas geschrieben, medial wird das Thema längst reflektiert, etwa bei Handelsblatt oder Heise.

    Das Highlight dabei: Die erweiterte Produkthaftungsrichtlinie der EU definiert Software, einschließlich Betriebssysteme, Firmware, Computerprogrammen, Apps und KI-Systeme, als Produkte. Diese Definition schließt die Software unabhängig davon ein, ob sie als eigenständiges Produkt, integriert in andere Produkte, oder über Cloud-Technologien bereitgestellt wird. Bisher ist dies noch anders. Der Quellcode von Software wird jedoch ausdrücklich nicht als Produkt angesehen, da er als reine Information gilt.

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  • Software Bill of Materials (SBOM)

    Software Bill of Materials (SBOM)

    Wer heute Software entwickelt, baut fast nie bei null – Bibliotheken, Frameworks und Container-Images sind Standard. Genau hier setzt die Software Bill of Materials (SBOM) an: Sie ist die technische Stückliste deiner Anwendung. Sie zeigt, welche Komponenten du wirklich ausgeliefert hast – und wird mit den neuen EU‑Vorgaben zunehmend zur rechtlichen Pflicht, nicht nur zur technischen Kür. Eine saubere SBOM entscheidet künftig mit darüber, ob ein Projekt Sicherheitsvorfälle beherrscht und Haftungsrisiken im Griff behält – oder im Zweifel nicht nachweisen kann, was überhaupt im eigenen Produkt steckt.

    Eine SBOM ist ein maschinenlesbares Dokument und entspricht einer elektronischen Stückliste: Es inventarisiert eine Codebasis und enthält somit Informationen über alle verwendeten Komponenten einer Software. Inzwischen gewinnt die SBOM durch den CRA erhebliche juristische Relevanz und gehört zwingend zur Compliance bei Einsatz oder Entwicklung von Software, speziell mit Blick auf die Supply-Chain.

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  • Cyber-Versicherung: Arglistige Täuschung und Deckungsschutz

    Cyber-Versicherung: Arglistige Täuschung und Deckungsschutz

    Das Oberlandesgericht Schleswig (16 U 63/24) hat am 14. Oktober 2024 einen Hinweisbeschluss in der Berufung einer Klägerin verkündet, die Leistungen aus einer Cyber-Versicherung beanspruchte.

    Der Versicherer hatte den Vertrag jedoch wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Fragen des Versicherungsrechts, insbesondere die Anforderungen an die Antragsstellung und die Reichweite der Täuschungshaftung. Dabei wird die vorangegangene Entscheidung des LG Kiel bestätigt!

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  • Aktuelle Hinweise zur Gestaltung „sicherer“ Software

    Aktuelle Hinweise zur Gestaltung „sicherer“ Software

    Leitfaden zur Vermeidung von Sicherheitslücken: Sicherheitsvorfälle sind oft das Resultat komplexer Wechselwirkungen zwischen Technologie, Prozessen und menschlichen Entscheidungen.

    Um dem entgegenzuwirken, ist es entscheidend, dass Softwarehersteller Sicherheit von Beginn an in ihre Entwicklungsprozesse integrieren. In diesem Beitrag werden die Best Practices und die Schritte beleuchtet, die zur sicheren Softwareentwicklung und -bereitstellung beitragen, wobei Grundlage zwei CISA-Dokumente sind.

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  • Aktualisierungspflicht für Software

    Aktualisierungspflicht für Software

    Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen („Updatepflicht“) bei Software: Seit dem 1.1.22 haben wir ein EU-weit normiertes Verbraucher-Softwarerecht. Mit diesem Softwarerecht kommt ein besonderes Novum: die gesetzliche Vorgabe einer Updatepflicht für Software. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

    Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

    Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:

    Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.

    Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)

    Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12

    Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.

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  • Gebrauchte Software: Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Verkauf von Gebrauchtsoftware

    Ist das kaufen gebrauchter Software legal? Inzwischen ist geklärt, dass ein Verkauf gebrauchter Software grundsätzlich möglich und auch kaum zu unterbinden ist. Doch der Verkauf von Gebrauchtsoftware bleibt eine komplizierte Sache, auch nachdem der EUGH die grundsätzliche Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software erkannt hat. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage mehrmals beschäftigt und auch nach der EUGH-Entscheidung finden sich hier wichtige Wegweiser für den Bereich des Handelns mit gebrauchter Software.

    Dieser Beitrag gibt einen grundsätzlichen Überblick zur Thematik „Kauf und Verkauf gebrauchter Software“ und wurde zuletzt im Dezember 2016 aktualisiert, Berücksichtigung ist auch die Entscheidung „Green IT“ des BGH.

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  • Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung

    Gibt es einen Anspruch auf Updates: Auf Spiegel-Online ist ein bemerkenswerter Beitrag zu lesen, der sich mit der IT-Sicherheit von Herzschrittmachern beschäftigt. Dort wird angesprochen, dass die IT-Sicherheit von Herzschrittmachern auf den Prüfstand gehört, insbesondere eingebaute Software offen gelegt sein sollte und ein Zugriff von außen abgesichert sein muss.

    Das Thema ist ideal geeignet, um eine zunehmende Problematik zu verdeutlichen, denn hier geht es um ein äusserst sensibles Produkt an extrem gefährlicher Stelle – und offenkundig ist nicht einmal in diesem Bereich IT-Sicherheit ein Thema. Dabei haben Unternehmen auch in juristischer Hinsicht sehr gute Gründe, sich mit der IT-Sicherheit zu beschäftigen, die in Zukunft über die Produkthaftung eine ganz enorme Rolle spielen wird.

    Hinweis: Der Beitrag ist veraltet! Inzwischen (2026) gibt es eine Vielzahl von Regelungen auf EU-Ebene, die ineinander verzahnt sind. Das hier thematisierte Produkthaftungsrecht wird derzeit auf nationaler Ebene zudem aktualisiert. Eine Updatepflicht existiert inzwischen, die Frage ist nur in welchem Szenario und wie weitreichend diese ausgestaltet ist.

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  • Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz

    Immer wieder diskutiert, aber in der Rechtsprechung wenig relevant ist die Frage der Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig gestaltet und damit eigentlich besonders attraktiv für den Vertragspartner (somit besonders unattraktiv für den Hersteller der Software). Gleichwohl ist eine besonders wichtige Frage bis heute nicht abschließend geklärt.

    https://www.ferner-alsdorf.de/die-neue-eu-produkthaftungsrichtlinie-meilenstein-fuer-die-haftung-bei-software/
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