Softwareupdates im Vertragsrecht

Software wird heute nicht mehr einmalig ausgeliefert und dann „fertig“ genutzt, sondern lebt von dauernden Updates – genau an dieser Schnittstelle zwischen Technik und Recht setzen meine beiden aktuellen juristischen Fachaufsätze an, die ich hier kurz vorstellen möchte. Denn die juristische Landschaft hat sich verändert und wo wir vor kurzem noch diskutieren mussten, ob und wann Softwareupdates überhaupt zwingend sind, mehrt sich inzwischen die Liste, woraus sich Pflichten zu Updates ergeben – während nicht jedes Update auch ein Update im juristischen Sinne ist, denn Veränderungen an Software können sogar verboten sein.

Hinweis: Die vertragliche Seite der Softwareupdates habe ich sowohl hier als auch hier im Detail vorgestellt.

Was ist eigentlich ein „Update“?

Im Beitrag „Rechtliche Grundlagen von Softwareupdates und -upgrades“ (AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3) arbeite ich im allgemeinen Vertragsrecht heraus, wie sich die Aktualisierungspflichten nach den §§ 327f, 327r BGB und für Waren mit digitalen Elementen nach § 475b BGB konkret auswirken. Dabei zeige ich, warum die Unterscheidung zwischen bloßer Aktualisierung zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit und spürbarer Änderung des digitalen Produkts rechtlich zentral ist – und weshalb diese Differenzierung in der Vertragsgestaltung ausdrücklich antizipiert werden muss.

Wer Software- und SaaS-Verträge entwirft, kommt an präzise formulierten Update- und Änderungsklauseln mit konkret benannten „triftigen Gründen“ nicht vorbei, wenn diese Klauseln AGB-rechtlich Bestand haben sollen. Diese Klauseln müssen sich im allgemeinen Vertragsrecht mit den Zwängen zu Updates auseinandersetzen, von denen zumindest folgende bekannt sein sollten:

  • Verbraucherrecht: EU‑Richtlinie 2019/770 und ihre Umsetzung in §§ 327f, 327e, 475b BGB verpflichten Anbieter, Funktions‑ und Sicherheitsupdates bereitzustellen, soweit zur Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte und Waren mit digitalen Elementen erforderlich.
  • Kauf‑/Vertragsrecht: In B2B‑Konstellationen ergeben sich Updatepflichten vor allem aus vertraglichen Abreden und der Pflicht, die geschuldete Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit des Werks/Produkts zu erhalten (ergänzend zu den verbraucherrechtlichen Normen).
  • IT‑Sicherheitsrecht: NIS2 und das neue BSI‑Recht verlangen von betroffenen Unternehmen ein kontinuierliches Schwachstellen‑ und Patch‑Management als Teil eines angemessenen Sicherheitsniveaus.
  • Cyber Resilience Act (CRA): Hersteller von „Produkten mit digitalen Elementen“ müssen während der vorgesehenen Nutzungsdauer Sicherheitsupdates bereitstellen, Vulnerability‑Management betreiben und eine Update‑Policy einschließlich Kommunikation zu verfügbaren Updates vorhalten.
  • Ökodesign/Produktsicherheit: Ökodesign‑ und produktsicherheitsrechtliche Vorgaben können für bestimmte Gerätekategorien faktisch eine Pflicht zu Softwareupdates begründen, um Energieeffizienz, Ressourcenschonung und Konformität während der Lebensdauer sicherzustellen, insbesondere bei vernetzten Geräten und IoT‑Produkten.

Der Praxisfall: Softwareeingriffe bei Batteriespeichern

In meine Anmerkung „Softwaredrosselung von Batteriespeichern durch Updates“ zu LG Rostock (jurisPR-ITR 2/2026 Anm. 6) erkläre ich, wie Gerichte mit softwarebasierten Eingriffen in bereits installierte Systeme umgehen – konkret mit der nachträglichen Reduzierung der Speicherkapazität eines Batteriespeichers per Update aus Sicherheitsgründen.

Die Entscheidung legt offen, dass ein Sicherheits‑Update schnell selbst zum Sach- bzw. Konformitätsmangel werden kann, wenn es die vereinbarte Leistung dauerhaft verschlechtert oder eine einseitige Fernsteuerbarkeit ohne klare vertragliche Grundlage eröffnet. Zugleich arbeite ich heraus, wie Gewährleistungsrecht, Garantieversprechen und eigentumsrechtliche Erwägungen (Fernzugriff, Fernsperre, Besitzschutz) ineinandergreifen und welche Konsequenzen sich hieraus für Anspruchsdurchsetzung und Vertragsgestaltung ergeben.

Heikles Thema bei der Vertragsgestaltung

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Meine beiden Aufsätze machen deutlich, dass Softwareupdates rechtlich weit mehr sind als „Bugfixes“, und dass vertraglich sauber zwischen notwendiger Aktualisierung und inhaltlicher Veränderung des Produkts unterschieden werden muss.

Wer heutige Software‑, Plattform‑ und IoT‑Verträge entwirft, muss Updatepflichten, Änderungsrechte, Sicherheitsanforderungen und Haftungsrisiken integriert denken – andernfalls kann ein vermeintlich harmloses Update den Vertrag in ein Gewährleistungs- oder AGB-Problem verwandeln. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Softwaretechnik, Verbraucherschutzrecht und Vertragsgestaltung bin ich seit Jahren tätig und habe die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung zu Updates, Upgrades und produktbezogenen Softwareänderungen vertieft aufgearbeitet.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.