Revision der Nebenklage: Auch der Nebenkläger kann Revision einlegen – jedoch entsprechend § 400 Abs. 1 StPO ist es ihm verwehrt, ein strafrechtliches Urteil mit dem Ziel anzugreifen, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
Daher wird von der Revisionsbegründung des Nebenklägers verlangt, dass sie erkennen lässt, dass er mit seinem Rechtsmittel auch tatsächlich ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet.
Erfolgt eine solche Klarstellung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist durch den Nebenkläger nicht, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, 3 StR 360/12 und 3 StR 221/07). So liegt es hier. Vor dem Hintergrund ist es grundsätzlich unzulässig, dass der Nebenkläger schlicht „die allgemeine Sachrüge“ erhebt. Es müssen weitere Ausführungen erfolgen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen lässt (BGH, 3 StR 606/19).
Theoretisch denkbar sind allerdings Ausnahmefälle, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden kann, mit denen der BGH aber sehr rigide umgeht (siehe BGH, 3 StR 148/89).
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