Der Bundesgerichtshof (5 StR 272/20) konnte nunmehr klarstellen, dass ein sich lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auswirkender Rechtsfehler den Angeklagten nicht beschwert:
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 – 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg.
Da sich dieser Rechtsfehler lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgewirkt hat, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 123 mwN), fehlt es ihm insoweit an der notwendigen Rügebeschwer (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 43 mwN). Eine Anwendung von § 20 StGB war vorliegend ausgeschlossen, die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer ohnedies angenommen.
BGH, 5 StR 272/20
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