Angeklagter nicht durch Ablehnung der Unterbringung beschwert

Der Bundesgerichtshof (5 StR 272/20) konnte nunmehr klarstellen, dass ein sich lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auswirkender Rechtsfehler den Angeklagten nicht beschwert: 

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 – 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg.

Da sich dieser Rechtsfehler lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgewirkt hat, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 123 mwN), fehlt es ihm insoweit an der notwendigen Rügebeschwer (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 43 mwN). Eine Anwendung von § 20 StGB war vorliegend ausgeschlossen, die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer ohnedies angenommen.

BGH, 5 StR 272/20
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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