Angeklagter nicht durch Ablehnung der Unterbringung beschwert

Der Bundesgerichtshof (5 StR 272/20) konnte nunmehr klarstellen, dass ein sich lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auswirkender Rechtsfehler den Angeklagten nicht beschwert: 

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 – 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg.

Da sich dieser Rechtsfehler lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgewirkt hat, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 123 mwN), fehlt es ihm insoweit an der notwendigen Rügebeschwer (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 43 mwN). Eine Anwendung von § 20 StGB war vorliegend ausgeschlossen, die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer ohnedies angenommen.

BGH, 5 StR 272/20
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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