Revisionsbegründungsfrist bei mehreren Verteidigern

Wie bestimmt sich der zeitliche Lauf einer Revisionsbegründungsfrist bei mehreren Verteidigern? Der (4 StR 233/17) fasst hierzu die Rechtsprechung so zusammen:

Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2001 – 2 BvR 2058/00, NJW 2001, 2532, und vom 12. Juni 2014 – 2 BvR 1004/13 [juris Rn. 7]; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 – 2 StR 288/12; vom 17. September 2008 – 1 StR 436/08 und vom 12. August 1997 – 4 StR 329/97, NStZ-RR 1997, 364, jeweils mwN). Wird das Urteil mehreren Empfangsberechtigten (förmlich) zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist zwar grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09 [juris Rn. 23] mwN). Ist aber die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540 und vom 27. Juli 2012 – 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436, jeweils mwN).

BGH, 4 StR 233/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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