Bindungswirkung bei Berufungs-Beschränkung auf Rechtsfolgenausspruch

Bei einer wirksamen Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage einschließlich des Schuldumfangs betreffen, in Rechtskraft erwachsen und damit der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Das soll aber auch bei so genannten doppelrelevanten Tatsachen gelten.

Das sind solche, die sowohl für den Schuldumfang als auch für die Bedeutung haben. Diesbezüglich sind alleine ergänzende, nicht jedoch widersprechende Feststellungen des Berufungsgerichts möglich (siehe dazu BGH, 1 StR 688/80):

Die vom Angeklagten im Rahmen der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit vorgenommene Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist – was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 zu 3 Ss 422/09, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; Paul, in Karlsruher Kommentar, , 8. Aufl., § 318 Rn. 1 und § 327 Rn. 11- jeweils mw.N.; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 318 Rn. 33) und wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – wirksam. Die amtsgerichtlichen Feststellungen boten dem Landgericht eine hinreichende Grundlage zur Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs (vgl. dazu Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.). Infolgedessen sind der Schuldspruch und damit einhergehend die amtsgerichtlichen Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage einschließlich des Schuldumfangs betreffen, bezüglich sämtlicher abgeurteilter Taten in (Teil-) Rechtskraft erwachsen und waren damit der Überprüfung durch das Landgericht entzogen (vgl. dazu Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Einl Rn. 187; Paul, in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 327 Rn. 6). Gleiches galt infolge dieser Prüfungsbeschränkung auch bezüglich der sog. doppelrelevanten Tatsachen, die – wie vorliegend die Schadenshöhe – sowohl für den Schuldumfang als auch für die Strafzumessung Bedeutung haben (BGH, Urteil vom 24. März 1981 zu 2 StR 688/80, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.; Paul, in Karlsruher Kommentar, StPO; 8. Aufl:, § 327 Rn. 6 m.w.N.; Schmitt, in Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., § 327 Rn. 6). Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit (inneren Einheit) und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 zu 4 StR 642/81, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.) Daher durfte das Landgericht insoweit lediglich ergänzende, nicht jedoch widersprechende Feststellungen treffen (BGH, Urteil vom 24. März 1981 zu 1 StR 688/80, zitiert nach juris Rn. 11).

Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 64/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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