Verschlechterungsverbot bei nachträglicher Gesamtstrafe

Wenn das Revisionsgericht aufhebt und zurückverweist, ist bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im (erneuten) Durchgang sodann aufzupassen: Eine aus rechtskräftigen Einzelstrafen zu bildende neue Gesamtstrafe darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der bereits bestehenbleibenden Strafe die Summe aus der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der zu bildenden nicht übersteigt (dazu BGH, 1 StR 563/18 und 1 StR 615/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.