Durchsuchungsbericht nicht ordnungsgemäß in Hauptverhandlung eingeführt

Mit der Revision und dem deutschen Strafprozessrecht, in dem die höheren Instanzen Fehler der niedrigeren Instanzen reparieren, kann es manchmal zum Haare raufen sein: Der (5 StR 296/20) hat hervorgehoben, dass nicht ordnungsgemäß in die eingeführter Durchsuchungsbericht zwar einen Verstoß gegen § 261 StPO darstellt; aber keineswegs zwingend beruht dann darauf auch ein Urteil.

In der benannten Entscheidung macht der BGH deutlich, dass es ihm genügt, wenn er ausschließen kann, dass der konkrete Ort der Sicherstellung Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer, den Schuld- oder Strafausspruch gehabt hatte:

Für den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war der konkrete Lagerort der Drogen innerhalb der Einzimmerwohnung irrelevant. Die – insoweit allein entscheidenden – Fundorte der verschiedenen Waffen und gefährlichen Gegenstände hat das Landgericht ordnungsgemäß festgestellt.

Wieder einmal: So wie man es braucht macht man es sich – mit solcher Rechtsprechung kann immer im Einzelfall doch noch „die Kurve“ bekommen werden, um fehlerhafte Entscheidungen zu retten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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