Durchsuchungsbericht nicht ordnungsgemäß in Hauptverhandlung eingeführt

Mit der Revision und dem deutschen Strafprozessrecht, in dem die höheren Instanzen Fehler der niedrigeren Instanzen reparieren, kann es manchmal zum Haare raufen sein: Der Bundesgerichtshof (5 StR 296/20) hat hervorgehoben, dass nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführter Durchsuchungsbericht zwar einen Verstoß gegen § 261 StPO darstellt; aber keineswegs zwingend beruht dann darauf auch ein Urteil.

In der benannten Entscheidung macht der BGH deutlich, dass es ihm genügt, wenn er ausschließen kann, dass der konkrete Ort der Sicherstellung Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer, den Schuld- oder Strafausspruch gehabt hatte:

Für den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war der konkrete Lagerort der Drogen innerhalb der Einzimmerwohnung irrelevant. Die – insoweit allein entscheidenden – Fundorte der verschiedenen Waffen und gefährlichen Gegenstände hat das Landgericht ordnungsgemäß festgestellt.

Wieder einmal: So wie man es braucht macht man es sich – mit solcher Rechtsprechung kann immer im Einzelfall doch noch „die Kurve“ bekommen werden, um fehlerhafte Entscheidungen zu retten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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