Schlagwort: Marktverhaltensregel

  • KI: Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    KI: Transparenz, Deepfakes und digitale Gewalt bei künstlicher Intelligenz (Update 2026)

    KI-Transparenz betrifft Unternehmen unmittelbar

    Für viele Unternehmen war KI lange ein technisches Thema: spannend fürs Marketing, interessant für die IT, aber ohne existenzielle Relevanz für das eigene Risiko‑Profil. Diese Phase ist vorbei. Generative KI erzeugt heute in Sekunden Bilder, Videos, Stimmen und Texte, die sich von „echten“ Inhalten kaum noch unterscheiden – und genau das ist der Punkt, an dem Recht und Compliance sehr ungemütlich werden.

    Mit Art. 50 der KI‑Verordnung, flankiert vom Digital Services Act, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und einem neuen Gesetz gegen digitale Gewalt, wird Transparenz zur Pflichtaufgabe. Wer KI‑Inhalte nutzt, muss künftig nicht nur abstrakt „verantwortungsvoll“ handeln, sondern konkret kennzeichnen, wie Inhalte entstanden sind, welche Systeme im Einsatz waren und wo synthetische Medien im Spiel sind. Das ist kein kosmetisches Thema, sondern berührt Haftung, Governance und letztlich das Vertrauen in die eigene Kommunikation.

    Im Folgenden geht es deshalb um drei Ebenen: zunächst die rechtliche Einordnung von Deepfakes und synthetischen Medien aus Sicht des Persönlichkeits‑ und Strafrechts, dann die – durchaus kritische – Rolle des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt und schließlich den Kern: Art. 50 KI‑VO und seine praktische Umsetzung im Management, abgeschlossen mit einer bewusst ausführlichen Checkliste. Den früheren Beitrag habe ich im Juni 2026 aktualisiert.

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  • „Im besten Netz“ als Netzbetreiberkennung ist unzumutbare Belästigung

    „Im besten Netz“ als Netzbetreiberkennung ist unzumutbare Belästigung

    Mit Urteil vom 27. März 2026 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 32/26) eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom Deutschland GmbH bestätigt, mit der dem Konzern untersagt wird, die auf den Mobilfunkendgeräten seiner Kunden angezeigte Netzbetreiberkennung „telekom.de“ mittels Over-the-Air-Update durch den werblichen Slogan „Im besten Netz“ zu ersetzen und hierfür personenbezogene Daten ohne Einwilligung zu verarbeiten.

    Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant: Sie konkretisiert die offene Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG für eine neuartige, technisch vermittelte Werbeform im höchstpersönlichen Lebensbereich und positioniert sich zugleich in der weiterhin ungeklärten Frage, über welche lauterkeitsrechtliche Brücke Datenschutzverstöße in das UWG hineingetragen werden.

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  • Zulässigkeit behördlicher Warnungen vor Software

    Zulässigkeit behördlicher Warnungen vor Software

    Die Veröffentlichung behördlicher Sicherheitsbewertungen kann für Softwareanbieter existenzbedrohend sein – damit stellt sich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von behördlichen Warnungen vor Softwareprodukten. Doch auch wenn es ein kitisches Gebiet ist: nicht jede Warnung rechtfertigt einen vorbeugenden gerichtlichen Eingriff – das zeigt ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (1 L 3105/25) vom 2. Dezember 2025, den ich auch hier auf LinkedIn thematisiere.

    Das Verwaltungsgericht entschied, dass ein Softwarehersteller nicht ohne Weiteres die Unterlassung einer geplanten behördlichen Produktbewertung verlangen kann, auch wenn diese negative Auswirkungen auf den Markt haben könnte. Der Fall wirft mal wieder grundsätzliche Fragen zum Thema auf: Wann ist vorbeugender Rechtsschutz gegen staatliches Informationshandeln zulässig? Und wo liegen die Grenzen zwischen legitimer Verbraucheraufklärung und unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen für Unternehmen?

    Bitte beachten Sie: In der hier noch zu berücksichtigenden alten Rechtslage waren behördliche Warnungen dieser Art im Kern in §7 BSIG (aF) – seit Dezember 2025, mit der Umsetzung der NIS2-Richtlinie, hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich in § 13 BSIG normiert, wobei neu „Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen“ hinzugekommen sind. Daran ist zukünftig eine behördliche Warnung in dem Kontext zu messen. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Weitergabe von Datenbank-Zugangsdaten im Konzern

    Weitergabe von Datenbank-Zugangsdaten im Konzern

    Datenbanken mit branchenspezifischen Informationen sind zu wertvollen Wirtschaftsgütern geworden, deren Nutzung oft an strenge Lizenzbedingungen geknüpft ist – aber was geschieht, wenn Zugangsdaten zu solchen Datenbanken innerhalb eines Konzerns weitergegeben werden, ohne dass eine zusätzliche Lizenz erworben wird? Handelt es sich dabei um einen unlauteren Wettbewerbsverstoß, eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder gar eine Urheberrechtsverletzung? Mit diesen Fragen setzte sich das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 158/25) in einem aktuellen Beschluss vom 18. Dezember 2025 auseinander.

    Der Fall betraf einen Anbieter einer kostenpflichtigen Datenbank mit gesundheitspolitischen Informationen, der gegen ein Pharmaunternehmen klagte, das Zugangsdaten an konzerninterne Mitarbeiter weitergegeben hatte. Das Gericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht als auch gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz und lehnte eine Urteilsveröffentlichung ab. Die Begründung des Senats zeigt, wie eng die Grenzen zwischen zulässiger interner Nutzung und unlauterem Marktverhalten gezogen sind – und wo die rechtlichen Instrumente des Schutzes von Datenbanken an ihre Grenzen stoßen.

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  • Informationspflichten auf Ticket-Zweitmarkt

    Informationspflichten auf Ticket-Zweitmarkt

    Der Ticket-Zweitmarkt ist ein lukratives, aber rechtlich komplexes Feld. Plattformen, die den Weiterverkauf von Eintrittskarten ermöglichen, stehen regelmäßig in der Kritik, weil sie Verbraucher unzureichend über Risiken und Preise informieren. Das Landgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 24. September 2025 (Aktenzeichen 13 O 78/24 KfH) klare Maßstäbe gesetzt: Betreiber von Online-Marktplätzen tragen eine erhebliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die sie ihren Nutzern bereitstellen.

    Das Gericht entschied, dass fehlende Hinweise auf personalisierte Tickets und irreführende Angaben zu Originalpreisen unlauter sind. Gleichzeitig grenzt es die Pflichten der Plattformen dort ein, wo Informationen für den durchschnittlichen Verbraucher keine entscheidende Rolle spielen.

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  • Rechtsmissbräuchliche geltendmachung einer Vertragsstrafe

    Rechtsmissbräuchliche geltendmachung einer Vertragsstrafe

    Vertragsstrafe als Druckmittel: Vertragsstrafen dienen im Zivilrecht traditionell der Absicherung vertraglicher Pflichten und sollen den Schuldner zur Erfüllung anhalten. Werden sie jedoch nicht mehr als Sicherungsinstrument, sondern als wirtschaftliches Druckmittel eingesetzt, geraten sie in Konflikt mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.

    In einer Entscheidung vom 27. Mai 2025 (Az. 4 U 78/22) hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu befassen, ob ein wirtschaftlich tätiger Verband eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsvereinbarung geltend machen kann, wenn sich die zugrunde liegende Abmahntätigkeit nachträglich als rechtsmissbräuchlich erweist. Dabei konkretisiert der Senat die Maßstäbe zur Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei auf Massivität und Einnahmeerzielung ausgelegter Abmahnpraxis.

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  • BGH zur Abgrenzung von Reinigungsmitteln und Biozidprodukten

    BGH zur Abgrenzung von Reinigungsmitteln und Biozidprodukten

    Biozidverordnung und Essigspray: Mit Urteil vom 6. Februar 2025 (Az. I ZR 40/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wettbewerbsrechtlich wie europarechtlich bedeutsame Entscheidung zum Anwendungsbereich der Biozidverordnung (Verordnung [EU] Nr. 528/2012) getroffen.

    Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein als „Essigspray EXTRA STARK“ bezeichnetes Reinigungsmittel als Biozidprodukt im Sinne der Verordnung einzuordnen ist – mit erheblichen Folgen für die Zulassung und Bewerbung des Produkts. Die Entscheidung enthält wegweisende Klarstellungen zur Abgrenzung von Biozidprodukten gegenüber bloßen Reinigungsmitteln und zur parallelen Anwendung unionsrechtlicher Regelwerke.

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  • VerpackG: LG Berlin verneint Wettbewerbsverstoß bei Einwegdeckeln auf Mehrwegbechern

    VerpackG: LG Berlin verneint Wettbewerbsverstoß bei Einwegdeckeln auf Mehrwegbechern

    Mehrweg ja – aber nicht beim Deckel: Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2024 (Az. 102 O 58/23) behandelt einen praxisrelevanten Konflikt an der Schnittstelle von Umweltrecht und Wettbewerbsrecht: Muss ein Kaffeeanbieter, der gesetzlich zu Mehrwegbechern verpflichtet ist, auch Mehrwegdeckel anbieten – oder genügt ein Einwegdeckel?

    Ein Umweltverband sah in der gängigen Praxis eines Bäckereiunternehmens, Kaffee in Mehrwegbechern mit Einwegdeckeln auszugeben, einen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) und klagte auf Unterlassung. Das LG Berlin wies die Klage ab – mit bemerkenswerter Begründung.

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  • Kein Wettbewerbsverstoß durch aromatisiertes Glycerin

    Kein Wettbewerbsverstoß durch aromatisiertes Glycerin

    OLG Hamm präzisiert Verhältnis von Tabaksteuerrecht und Lauterkeitsrecht: In seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az. 4 U 7/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Klage gegen eine Anbieterin von sogenannten „Aromen“ und „Lebensmittelzusätzen“ für E-Zigaretten zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Frage, ob diese Produkte der Tabaksteuer und dem Tabakerzeugnisrecht unterliegen und ob Verstöße gegen entsprechende Vorschriften zugleich wettbewerbsrechtlich relevant sind.

    Die Entscheidung zeichnet sich durch eine differenzierte Abgrenzung zwischen steuerrechtlichen, gesundheitsregulatorischen und wettbewerbsrechtlichen Normen aus.

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  • KG Berlin zur Beweisaufnahme im Verfügungsverfahren und §312h als Marktverhaltensregel

    KG Berlin zur Beweisaufnahme im Verfügungsverfahren und §312h als Marktverhaltensregel

    In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az. 5 U 77/22) behandelt das Kammergericht Berlin eine zentrale Fragestellung des digitalen Verbraucherschutzrechts: Reicht eine digital unterzeichnete Kündigungsvollmacht zur wirksamen Kündigung eines Energieversorgungsvertrags durch einen Drittanbieter aus? Das Verfahren beleuchtet nicht nur die Auslegung des § 312h BGB als Marktverhaltensregel, sondern illustriert zudem sehr plastisch, welche Anforderungen an die Beibringung und Verwertung von Beweismitteln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gelten – insbesondere bei elektronischen Beweismitteln wie Audio-CDs.

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  • Ersatz-Tanks für E-Zigaretten und der Jugendschutz

    Ersatz-Tanks für E-Zigaretten und der Jugendschutz

    OLG Hamm zur Auslegung des § 10 JuSchG im Versandhandel: Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 3. April 2025 (Az. 4 U 29/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Berufungsverfahren entschieden, dass auch nicht befüllte Ersatz-Tanks für E-Zigaretten dem jugendschutzrechtlichen Versandverbot nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG unterliegen. Die Entscheidung betrifft einen konfliktträchtigen Grenzbereich zwischen technischem Zubehörhandel und gesetzlichem Schutzauftrag im Jugendmedienschutzrecht. Sie rückt zudem erneut die Anforderungen an die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sowie die Reichweite der Aktivlegitimation von Mitbewerbern in den Mittelpunkt.

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  • BGH zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortung bei Datenschutzverstößen

    BGH zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortung bei Datenschutzverstößen

    Mit seinen beiden Urteilen vom 27. März 2025 (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Verantwortung von Apothekern im digitalen Arzneimittelvertrieb präzisiert und zugleich das Zusammenspiel zwischen Datenschutzrecht und Lauterkeitsrecht neu justiert.

    Die Entscheidungen betreffen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über den Amazon-Marktplatz – und zwar unter dem besonderen Aspekt, ob der Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Einwilligung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begründet. Im Fokus steht somit nicht nur die datenschutzrechtliche Konformität, sondern vor allem auch die Frage, wie tief das Datenschutzrecht in die Marktordnung eingreift.

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  • Klagebefugnis von Verbänden bei DSGVO-Verstößen

    Klagebefugnis von Verbänden bei DSGVO-Verstößen

    Datenschutzrecht als Wettbewerbsfaktor: Mit Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17 – „App-Zentrum III“) hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung zum Zusammenspiel von Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Lauterkeitsrecht und zivilprozessualer Verbandsklagekompetenz gefällt. Im Zentrum steht die Frage, ob Verbraucherschutzverbände bei datenschutzrechtlichen Verstößen Klage erheben können – auch ohne konkreten Auftrag oder die Geltendmachung individueller Rechte betroffener Personen. Der BGH sagt: Ja – und bezieht sich dabei auf eine klare Linie des Europäischen Gerichtshofs.

    Die Entscheidung schärft die rechtliche Stellung qualifizierter Verbände und unterstreicht zugleich die Funktion datenschutzrechtlicher Transparenzpflichten als wettbewerbsrelevante Marktverhaltensregeln.

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  • Car-Forensik: Zugang zu OBD-Daten und Wettbewerbsrecht

    Car-Forensik: Zugang zu OBD-Daten und Wettbewerbsrecht

    Die Automobilbranche befindet sich in einem Wandel, der längst nicht nur technologische, sondern auch rechtliche Fragen aufwirft. Ein zentrales Thema ist der Zugang zu den sogenannten OBD-Daten (On-Board-Diagnose), die für Reparaturen und Wartungsarbeiten essenziell sind. Wer diese Daten auslesen und verändern darf, hat erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Werkstätten.

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 6 U 58/24) entschieden, dass ein Fahrzeughersteller den Zugriff auf OBD-Daten nicht durch eine verpflichtende Anmeldung auf einem eigenen Server oder durch eine durchgehende Internetverbindung beschränken darf. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da sie den Zugang unabhängiger Werkstätten zu Diagnosedaten stärkt und die Regulierung von digitalen Schnittstellen im Fahrzeugmarkt neu ordnet.

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  • Werbung im Dentalmarkt

    Werbung im Dentalmarkt

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 2024 (6 U 10/23) beleuchtet die rechtlichen Anforderungen an Werbung für Medizinprodukte, insbesondere im Hinblick auf Aussagen zur Eignung und Konformität solcher Produkte. Streitgegenstand war die Werbung eines Prophylaxepulvers, das angeblich „für alle handelsüblichen Pulverstrahlgeräte geeignet“ sei. Die Klägerin, ein Mitbewerber, hielt diese Aussage für irreführend und rügte zudem vermeintliche Defizite im Konformitätsbewertungsverfahren des beworbenen Produkts.

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