Schlagwort: Behördliche Warnung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Zulässigkeit behördlicher Warnungen vor Software

    Zulässigkeit behördlicher Warnungen vor Software

    Die Veröffentlichung behördlicher Sicherheitsbewertungen kann für Softwareanbieter existenzbedrohend sein – damit stellt sich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von behördlichen Warnungen vor Softwareprodukten. Doch auch wenn es ein kitisches Gebiet ist: nicht jede Warnung rechtfertigt einen vorbeugenden gerichtlichen Eingriff – das zeigt ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (1 L 3105/25) vom 2. Dezember 2025, den ich auch hier auf LinkedIn thematisiere.

    Das Verwaltungsgericht entschied, dass ein Softwarehersteller nicht ohne Weiteres die Unterlassung einer geplanten behördlichen Produktbewertung verlangen kann, auch wenn diese negative Auswirkungen auf den Markt haben könnte. Der Fall wirft mal wieder grundsätzliche Fragen zum Thema auf: Wann ist vorbeugender Rechtsschutz gegen staatliches Informationshandeln zulässig? Und wo liegen die Grenzen zwischen legitimer Verbraucheraufklärung und unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen für Unternehmen?

    Bitte beachten Sie: In der hier noch zu berücksichtigenden alten Rechtslage waren behördliche Warnungen dieser Art im Kern in §7 BSIG (aF) – seit Dezember 2025, mit der Umsetzung der NIS2-Richtlinie, hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich in § 13 BSIG normiert, wobei neu „Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen“ hinzugekommen sind. Daran ist zukünftig eine behördliche Warnung in dem Kontext zu messen. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Vertragliche Auswirkungen behördlicher Warnung vor Virenschutzsoftware

    Vertragliche Auswirkungen behördlicher Warnung vor Virenschutzsoftware

    Das BSI warnte vor dem Einsatz von Kaspersky-Virenschutz-Software – doch welche vertraglichen Auswirkungen hat diese Warnung auf laufende Verträge? Eine Antwort liegt nun bei

    Das Landgericht München I hat am 13. Dezember 2023 im Urteil (Az. 29 O 1152/23) zentrale Fragen zur mietvertraglichen Überlassung von Software, zur Definition von Mängeln bei Software, zur Auswirkung von öffentlich-rechtlichen Sanktionen auf die Nutzung von Software und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage behandelt. Das Urteil bietet eine erstmalige umfassende rechtliche Analyse und Argumentation zu diesen komplexen Themen.

    Bitte beachten Sie: In der zum Thema behördliche Warnung noch zu berücksichtigenden alten Rechtslage waren behördliche Warnungen dieser Art im Kern in §7 BSIG (aF) – seit Dezember 2025, mit der Umsetzung der NIS2-Richtlinie, hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich in § 13 BSIG normiert, wobei neu „Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen“ hinzugekommen sind. Daran ist zukünftig eine behördliche Warnung in dem Kontext zu messen.

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  • OVG NRW: BSI durfte vor Virenschutzsoftware warnen

    OVG NRW: BSI durfte vor Virenschutzsoftware warnen

    Die Warnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor der Nutzung von Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW (4 B 473/22) am 28.4.22 entschieden und in den Leitsätzen der Entscheidung ausgeführt:

    • Unabhängig davon, inwieweit staatliches Informationshandeln einfachgesetzlicher Normierung zugänglich ist, besteht eine Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn solches Handeln zwar die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berührt, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und in Zielsetzung und mittelbar-faktischen Wirkungen einem Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommt.
    • Die Grundrechtsbindung hindert staatliche Stellen nicht daran, sich überhaupt zu grundrechtlich geschützten Bereichen – auch kritisch – zu äußern. Grundrechte schützen nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung
      des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger der Staatsgewalt.
    • Angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Risiken für die Sicherheit in der Informationstechnik ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber
      den Begriff der Sicherheitslücke im Sinne des § 2 Abs. 6 BSIG gerade als Tatbestandsvoraussetzung für eine amtliche Warnung weit gefasst hat, um bislang unvorhersehbare Fallgestaltungen abzudecken.
    • Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sicherheitsstandards insbesondere zum Schutz der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BSIG) nicht mehr gewährleistet werden können, sind zugleich hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass von dem betroffenen Programm oder informationstechnischen System eine Gefahr für die Sicherheit in der Informationstechnik ausgeht.
    • Ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Produkt aufgrund einer Sicherheitslücke Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik ausgehen, ist anhand aller mit vernünftigem Aufwand feststellbaren Umstände oder
      Ereignisse zu beurteilen, die nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Informationssystemen haben können. Mit Blick auf das mit dem BSIG verfolgte Ziel der umfassenden Gewährleistung der Sicherheit der Informationstechnik sind sowohl technische Kriterien als auch staatliche Sicherheitsinformationen einzubeziehen.

    Bitte beachten Sie: In der hier noch zu berücksichtigenden alten Rechtslage waren behördliche Warnungen dieser Art im Kern in §7 BSIG (aF) – seit Dezember 2025, mit der Umsetzung der NIS2-Richtlinie, hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich in § 13 BSIG normiert, wobei neu „Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen“ hinzugekommen sind. Daran ist zukünftig eine behördliche Warnung in dem Kontext zu messen. Die Entscheidung wird auch mit Blick darauf wegweisend sein, insbesondere in den umfangreichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der BSI-Warnung findet sich sehr viel, was zu einer Ausweitung der Möglichkeit von BSI-Warnungen führt. Speziell zeigt der Beschluss auf, dass man auch über externe Begutachtungen selbst bei eigener Einsichtnahme in den Quelltext hinweggehen darf, wenn Unsicherheiten („weiße Flecken“) bei der Beurteilung verbleiben.

    Grundlage der Warnung sind dabei Sicherheitslücken nicht im engeren, sondern im weitesten Sinne, sodass etwa auch die (behördliche) Einflussnahme auf den Hersteller des Produkts eine Rolle spielen darf – wobei Sicherheitspolitische Erwägungen neben tatsächlichen Bedrohungen in die Einschätzung miteinbezogen werden dürfen!

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