UWG und Rücknahmepflicht alter Elektrogeräte

Das Landgericht Köln (Az. 84 O 124/23) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 entschieden, dass ein Einzelhändler gesetzlich verpflichtet ist, alte Elektrogeräte unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich zurückzunehmen. Das Gericht befasste sich mit der Rücknahmepflicht nach dem ElektroG und der Frage, ob die Weigerung eines Einzelhändlers, Elektrogeräte anzunehmen, gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstößt.


Sachverhalt

Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, klagte gegen eine Einzelhandelskette, die in ihrer Filiale neben Lebensmitteln auch Elektro- und Elektronikgeräte anbot. Ein Testkäufer des Klägers versuchte am 24. Mai 2023, drei alte Elektrogeräte, nämlich ein elektrisches Mixgerät, ein Ladekabel und einen Rasierapparat, die alle eine maximale Größe von 25 cm nicht überschritten, in der Filiale zurückzugeben. Die Kassiererin verweigerte jedoch die Rücknahme mit der Begründung, dass nur Boxen für Papier, Plastik und Pappe vorhanden seien.

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG, welcher Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² verpflichtet, alte Elektrogeräte bis zu einer Größe von 25 cm unentgeltlich zurückzunehmen, ohne dass der Kauf eines neuen Geräts erforderlich ist. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer auf, was die Beklagte ablehnte.

Rechtliche Analyse

Rücknahmepflicht nach dem ElektroG

Das ElektroG (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) verpflichtet Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800 m², alte Elektrogeräte unentgeltlich zurückzunehmen, solange die äußere Abmessung 25 cm nicht überschreitet. Dabei ist die Anzahl auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Die Rücknahme darf nicht vom Kauf eines neuen Geräts abhängig gemacht werden. Diese Verpflichtung dient dem Verbraucherschutz und der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben zur Entsorgung von Elektrogeräten.

Bewertung des Gerichts

Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Filiale der Beklagten die gesetzlichen Rücknahmepflichten missachtet hatte. Der des Klägers bestätigte, dass er beim Versuch, die Geräte zurückzugeben, abgewiesen wurde. Die Kassiererin, die befragt wurde, konnte sich an den genauen Ablauf nicht mehr erinnern und gab an, über die Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte nicht informiert gewesen zu sein.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG verstoßen habe, da die Rücknahme nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch auf einem entsprechenden Hinweisschild im Geschäft ausgewiesen war. Die Weigerung der Kassiererin, die Altgeräte zurückzunehmen, trotz sichtbarer Rücknahmehinweise, stellte somit einen klaren Verstoß dar.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz

Das Gericht stellte weiter fest, dass es sich bei § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung handelt, die im Sinne des § 3a UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zu beachten ist. Die Weigerung zur Rücknahme verstößt gegen diese Vorschrift und führt zur Unlauterkeit, da das Gesetz der Umsetzung der europäischen 2012/19/EU dient. Ein solcher Verstoß hat nach Auffassung des Gerichts spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb.

Ergebnis

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten an den Kläger. Darüber hinaus wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft für den angedroht, falls es zu einem weiteren Verstoß kommt.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln verdeutlicht, dass Einzelhändler mit einer großen Verkaufsfläche gesetzlich verpflichtet sind, bestimmte Elektroaltgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. Die Einhaltung dieser Rücknahmepflicht ist nicht nur im Sinne des Umweltschutzes, sondern auch im Wettbewerb entscheidend. Händler sollten ihre Mitarbeiter über diese Rücknahmeregelungen informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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