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Schlagwort: Marktverhaltensregel

  • Heilmittelrecht und Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen Heilpraktikergesetz durch Faltenunterspritzung ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

    Das OLG Karlsruhe (4 U 197/11) hat festgestellt, dass das Faltenunterspritzen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes darstellt. Da die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts nach § 4 Nr. 11 UWG (so auch Köhler/Bornkamm, UWG,§ 4 Rdnr. 11.78) darstellt, können Mitbewerber diesen Verstoss abmahnen.

    Vorliegend ging es um den inzwischen schon klassischen Fall, dass ein „Kosmetikstudio“ ohne entsprechende Erlaubnis die Behandlung mittels hyaluronsäurehaltigen Injektionen vorgenommen hat, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen.

    Es kann daher, nicht nur unter verwaltungsrechtlichen Aspekten (es droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie ein kostenempfindliches verwaltungsrechtliches Unterlassungsverfahren) sondern auch unter zivilrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Aspekten.

  • Altölverordnung: Pflicht zur Angabe einer Altölannahmestelle

    Der §8 der Altölverordnung (AltölV) sieht vor, dass eine Altölannahmestelle, bei Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher, zu benennen ist oder selbst einzurichten ist. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist dabei durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Dabei besteht die Verpflichtung, bis zu der Menge Altöl kostenlos anzunehmen, bis zu der neues Öl im Einzelfall verkauft wurde. Darüberhinaus muss die Annahmestelle sogar in der Lage sein, den Ölwechsel fachgerecht selbst durchzuführen. Der Händler hat aber die Wahl: Er kann auch auf eine andere Annahmestelle verweisen, sofern sie so nah zum Verkaufsort liegt, dass es für den Käufer zumutbar ist, dorthin zu fahren.

    Achtung: Nach gängiger Rechtsprechung (OLG Hamburg, 5 W 59/10; OLG Bamberg, 3 U 113/11; handelt es sich bei der Hinweispflicht auf die Annahmestelle um eine Marktverhaltensregelung nach §4 Nr.11 UWG. Jeder Verstoß ist damit ein Wettbewerbsverstoß und kann zu Abmahnungen führen!

  • ElektroG: Verstoß für Registrierungspflicht für Hersteller nach ElektroG ist abmahnfähig

    Das OLG Hamm (I-4 U 59/12) hat in Übereinstimmung mit dem OLG München (6 U 3128/10) entschieden, dass die Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstellt. Mit beiden OLG handelt sich hierbei um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt und somit entsprechend zu werten ist.

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  • Impressumspflicht: Keine Abmahnung wenn Vertretungsberechtigter nicht benannt

    Das Kammergericht (5 W 204/12) hat festgestellt, dass ein Impressumsverstoss in der Form, dass kein Vertretungsberechtigter genannt wurde, nicht zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen kann. Hintergrund: § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB stellen mit dem Kammergericht, hinsichtlich der Notwendigkeit einer Angabe eines Vertretungsberechtigten, keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht, das hier durch nationales Recht umgesetzt wurde.

    Diese Einschätzung hat das Kammergericht zuletzt im Mai 2016 (KG, ,“Whatsapp AGB“) bestätigt und festgehalten, dass es in der Pflicht zur Benennung eines Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen einen Verstoss gegen Unionsrechtliche Vorgaben erkennt:

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (nachfoigend: ECRL) erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. (…) Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma (Senat GRUR-RR 2013, 123).

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  • Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit-Angabe: Eine fehlerhafte Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop kann zu einer Abmahnung führen. Der Bundesgerichtshof (I ZR 314/02) hat bereits frühzeitig entschieden, dass der Verbraucher in der Regel davon ausgehen darf,

    daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.

    Das heisst, mit dem BGH ist davon auszugehen, dass eine angebotene Ware sofort verschickt werden kann. Dass die Erwartungshaltung sofortiger Verschickbarkeit unrealistisch ist, weiss der BGH selber und ergänzt insofern

    Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.

    Das heisst: Mein darf zwar einerseits davon ausgehen, dass beworbene Ware sofort verfügbar ist. Andererseits aber darf der Händler darauf hinweisen, wenn der Versand länger dauert. Doch damit fängt der Ärger erst an, denn die Frage ist: Wie darf der Händler auf dieses Abweichen hinweisen bzw. wie konkret muss dieser Hinweis sein?

    Angaben zu Lieferzeiten als AGB

    Wichtig ist, zu erkennen, dass es sich bei Lieferzeitangaben um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage handelt. Instruktiv haben sich damit das OLG Bremen, 2 U 49/12 und LG Hamburg, 312 O 74/09 beschäftigt, wobei die Erkenntnis letztlich auf obiger BGH-Rechtsprechung fußt. Beim OLG Bremen liest man dazu zum konkreten Fall:

    Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem räumlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „allgemeine Geschäftsbedingung“ ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.

    Eine ungenaue Versanddauerbestimmung ist als AGB damit am AGB-Recht zu messen, wobei regelmäßig § 308 Nr. 1 BGB zum Problem wird, demzufolge eine Bestimmung unwirksam ist, „durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält“. Da unwirksame AGB abgemahnt werden können (so der BGH, dazu hier bei uns), droht letztlich die Abmahnung durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände. Shops sind daher gut beraten, ihre Lieferzeiten konkret zu benennen.

    Zweck der Angabe von Lieferzeiten: Verbraucherschutz

    Neben der Problematik unwirksamer AGB ist zu sehen, dass die Angabe von Lieferzeiten auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist: Entsprechend § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen. Durch diese Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die Daten zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt dann insbesondere der (späteste) Liefertermin. Da es sich bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB um Marktverhaltensregelungen handelt stellen Verstöße hiergegen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße dar.

    All dies konnte das Landgericht München I (33 O 20488/16) insoweit bestätigen und klarstellen, dass man hier rigoros gegen falsche Lieferzeiten vorgeht – dabei ist auch das weglassen eines Lieferzeitpunkts (also etwa „Lieferzeitpunkt unbestimmt“) ein Wettbewerbsverstoss:

    Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde.

    Beachten Sie aber: Abweichend vom Wortlaut im Gesetz kann ein Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will bzw. kann! Es muss aber etwas angegeben werden, wenn man also einen zu unbestimmten oder direkt gar keinen Lieferzeitpunkt aufnimmt bewegt man sich im Bereich eines Wettbewerbsverstosses.

    Diverse Entscheidungen zur Angabe von Lieferzeiten

    Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Entscheidungen:

    • Das OLG Bremen (2 U 49/12) stellte fest, dass „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage“ zu unbestimmt ist. Ebenso das OLG Hamburg (2 U 49/12).
    • Ebenso soll mit dem OLG Bremen (2 W 55/09), OLG Frankfurt (6 W 55/11) sowie Kammergericht (16 O 1008/06 & 5 W 73/07) die Verwendung einer „in der Regel 1-2 Tage“ Lieferzeit unzulässig sein.
    • Anders aber mit dem OLG Bremen (2 U 42/09) wenn eine „ca.“-Angabe mit einem klaren Zeitpunkt kombiniert wird, etwa „ca. 1 Woche“. Dies soll kein Widerspruch zu der Entscheidung sein, dass eine vorraussichtliche Versanddauer unzulässig ist. Das OLG Bremen begründet dies wie folgt:

      „Die „ungefähre“ Festlegung, die die Abkürzung „ca.“ bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1 – 2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz „voraussichtlich“ ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort „voraussichtlich“ – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will.“.

    • Beim OLG Hamm (4 U 167/08, hier bei uns besprochen) hat man mit „Lieferzeit auf Anfrage“ jedenfalls dann kein Problem, wenn die Lieferung an sich sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Vertraglich gesicherte Lieferketten.
    • Wohl aber ist die Verwendung der AGB „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ein Problem. (OLG Hamm, I-4 U 105/12)
    • Das Landgericht Bochum (14 O 189/11, hier bei uns besprochen) unterscheidet deutlich dazwischen, ob von „Verfügbarkeit“ und „Lieferzeit“ gesprochen wird: Eine sofortige Verfügbarkeit kann dennoch eine abweichende Lieferzeit zulassen.
    • Schwierig ist auch Schlagwortwerbung: Wer etwa mit einem „Blitzversand“ wirbt, muss sich entgegenhalten lassen, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, in jedem Fall am tag der Bestellung mit einem Versand rechnen zu dürfen (LG Frankfurt a.M., 3-8 O 120/10).

    Und Vorsicht: Wenn sich Angaben widersprechen ist dies auch Wettbewerbswidrig – etwa weil auf einem Marktplatz allgemein von einer gewöhnlichen Lieferzeit gesprochen wird, während der Händler dann eine andere Angabe macht (LG Bochum, 13 O 55/13).

  • eShop-Recht: Wettbewerbsverstoss wenn keine Angabe ob und wie Vertragstext gespeichert werden kann

    „Das ist doch lächerlich“ ist bei Online-Shop-Betreibern die inzwischen gewohnte Reaktion wenn ich auf Art. 246 §3 Nr.2 EGBGB hinweise, der da lautet:

    Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten […] darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist […]

    Tatsächlich wirkt die Hinweispflicht, die mit einem einfach „Es kann nicht gespeichert werden“ erfüllt werden kann etwas Lebensfremd – aber sie steht nun einmal im Gesetz. Hierzu ist kurz festzuhalten, dass das OLG Hamm (4 U 134/12) in dieser gesetzlichen Regelung eine Marktverhaltensregel zum Schutze des Verbrauchers nach §4 Nr. 11 UWG erkennt, somit der unterlassene Hinweis abgemahnt werden kann. Jedenfalls mit dem OLG Hamm.

    Es sei daher nochmals angemahnt, die Informationspflichten nach Art. 246 §3 EGBGB ernst zu nehmen und zu erfüllen, so abwegig sie einem auch erscheinen wollen.

  • Werberecht: Zahnärzte dürfen mit dem LG Köln keine Gutscheine bei Groupon anbieten!

    Mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln (31 O 25/12) sollten Zahnärzte mit Internet-Gutscheinen, etwa bei „Groupon“ oder „DailyDeal“, wohl vorsichtig sein: Das Landgericht sieht hier eine berufsrechtswidrige Werbetätigkeit, die zu Abmahnungen, jedenfalls der zuständigen Zahnärztekammer, führen kann – was auch hier Gegenstand des Verfahrens war. Dabei lehnt das Landgericht Köln die gängigen Argumente zum Thema ab. Eine Entscheidung, die meines Erachtens verallgemeinerungsfähig ist!
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  • Datenschutzverstöße & fehlende Datenschutzerklärung können als Wettbewerbsverstoss abgemahnt werden (Rechtslage vor DSGVO)

    Spätestens seit dem Streit um Facebook-Like-Buttons steht die Frage im Raum: Können Datenschutzverstöße die auf einer geschäftlichen Webseite begangen werden, wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden? Die Antwort hängt an der dahinter stehenden Frage, ob es sich bei Datenschutznormen um Marktverhaltensregeln handelt.

    Und während erste Gerichte sich noch uneins sind, wie mit Social-Media-Plugins umzugehen ist, scheinen die Fronten im Übrigen geklärt: Während die überwiegende Meinung dies früher ablehnte, sagen zunehmend Gericht etwas anderes – sowohl das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9.5.2012 (6 U 38/11), das OLG Hamburg (3 U 26/12) mit Urteil vom 27.06.2013 und das Oberlandesgericht Köln (6 U 121/15) im Jahr 2016 sehen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können, sogar wenn schlicht eine Datenschutzerklärung auf der Webseite vergessen wurde.

    Hinweis: Beachten Sie, dass Datenschutzverstöße durch Verbraucherverbände seit dem 24.02.2016 ohnehin abgemahnt werden können! Im Übrigen betrifft dieser Artikel alleine die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der DSGVO!
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  • Abmahnung im AGB-Recht: BGH stellt abmahnfähigkeit rechtswidriger AGB fest

    Bisher fehlte eine ausdrückliche Feststellung, nun ist sie da: Der Bundesgerichtshof hat (wenig überraschend) entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die entgegen den §§307-309 BGB formuliert sind, wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Oder juristisch sauber formuliert: Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB sind als Marktverhaltensregelungen anzusehen.

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