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Schlagwort: Marktverhaltensregel

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  • UWG und Rücknahmepflicht alter Elektrogeräte

    UWG und Rücknahmepflicht alter Elektrogeräte

    Das Landgericht Köln (Az. 84 O 124/23) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 entschieden, dass ein Einzelhändler gesetzlich verpflichtet ist, alte Elektrogeräte unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich zurückzunehmen. Das Gericht befasste sich mit der Rücknahmepflicht nach dem ElektroG und der Frage, ob die Weigerung eines Einzelhändlers, Elektrogeräte anzunehmen, gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstößt.


    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, klagte gegen eine Einzelhandelskette, die in ihrer Filiale neben Lebensmitteln auch Elektro- und Elektronikgeräte anbot. Ein Testkäufer des Klägers versuchte am 24. Mai 2023, drei alte Elektrogeräte, nämlich ein elektrisches Mixgerät, ein Ladekabel und einen Rasierapparat, die alle eine maximale Größe von 25 cm nicht überschritten, in der Filiale zurückzugeben. Die Kassiererin verweigerte jedoch die Rücknahme mit der Begründung, dass nur Boxen für Papier, Plastik und Pappe vorhanden seien.

    Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG, welcher Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² verpflichtet, alte Elektrogeräte bis zu einer Größe von 25 cm unentgeltlich zurückzunehmen, ohne dass der Kauf eines neuen Geräts erforderlich ist. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

    Rechtliche Analyse

    Rücknahmepflicht nach dem ElektroG

    Das ElektroG (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) verpflichtet Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800 m², alte Elektrogeräte unentgeltlich zurückzunehmen, solange die äußere Abmessung 25 cm nicht überschreitet. Dabei ist die Anzahl auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Die Rücknahme darf nicht vom Kauf eines neuen Geräts abhängig gemacht werden. Diese Verpflichtung dient dem Verbraucherschutz und der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben zur Entsorgung von Elektrogeräten.

    Bewertung des Gerichts

    Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Filiale der Beklagten die gesetzlichen Rücknahmepflichten missachtet hatte. Der Zeuge des Klägers bestätigte, dass er beim Versuch, die Geräte zurückzugeben, abgewiesen wurde. Die Kassiererin, die befragt wurde, konnte sich an den genauen Ablauf nicht mehr erinnern und gab an, über die Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte nicht informiert gewesen zu sein.

    Das Gericht entschied, dass die Beklagte gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG verstoßen habe, da die Rücknahme nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch auf einem entsprechenden Hinweisschild im Geschäft ausgewiesen war. Die Weigerung der Kassiererin, die Altgeräte zurückzunehmen, trotz sichtbarer Rücknahmehinweise, stellte somit einen klaren Verstoß dar.

    Wettbewerbsrechtliche Relevanz

    Das Gericht stellte weiter fest, dass es sich bei § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung handelt, die im Sinne des § 3a UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zu beachten ist. Die Weigerung zur Rücknahme verstößt gegen diese Vorschrift und führt zur Unlauterkeit, da das Gesetz der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/19/EU dient. Ein solcher Verstoß hat nach Auffassung des Gerichts spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb.

    Ergebnis

    Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten an den Kläger. Darüber hinaus wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft für den Geschäftsführer angedroht, falls es zu einem weiteren Verstoß kommt.

    Fazit

    Das Urteil des Landgerichts Köln verdeutlicht, dass Einzelhändler mit einer großen Verkaufsfläche gesetzlich verpflichtet sind, bestimmte Elektroaltgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. Die Einhaltung dieser Rücknahmepflicht ist nicht nur im Sinne des Umweltschutzes, sondern auch im Wettbewerb entscheidend. Händler sollten ihre Mitarbeiter über diese Rücknahmeregelungen informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

  • EUGH zur Verfolgung von DSGVO-Verstößen durch Konkurrenten

    EUGH zur Verfolgung von DSGVO-Verstößen durch Konkurrenten

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 4. Oktober 2024) festgestellt, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht abschließend regelt, wer Verstöße gegen den Datenschutz verfolgen darf. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Mitbewerber, die gegen DSGVO-Verstöße vorgehen möchten.

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  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

    Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Die Vision einer inklusiven Gesellschaft, in der alle Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten ein selbstbestimmtes Leben führen können, ist zentral für die europäische Sozialpolitik. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 16. Juli 2021 vom Bundestag verabschiedet wurde, wird die EU-Richtlinie (EU) 2019/882, bekannt als European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht umgesetzt.

    Das Gesetz zielt darauf ab, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen sowie Menschen mit sonstigen Einschränkungen zu fördern. Indem es Barrieren bei der Nutzung von Produkten und Dienstleistungen abbaut, soll es diese für alle Menschen zugänglich und nutzbar machen. Gleichzeitig harmonisiert es die Anforderungen an Barrierefreiheit innerhalb der EU und unterstützt dadurch auch Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, beim Zugang zum europäischen Binnenmarkt.

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  • Zustandekommen eines Telekommunikationsvertrags während eines Anrufs

    Zustandekommen eines Telekommunikationsvertrags während eines Anrufs

    Das Landgericht (LG) München I hat am 22. April 2024 eine Entscheidung zu unlauterem Verhalten im Rahmen eines Werbeanrufs getroffen (Aktenzeichen: 4 HK O 11626/23). Dabei ging es um das Zustandekommen eines Telekommunikationsvertrags während eines solchen Anrufs. Diese Entscheidung hat wesentliche Implikationen für die Praktiken von Telekommunikationsunternehmen im Rahmen von Werbeanrufen und deren Einhaltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

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  • Entscheidung des BGH zur „Mogelpackung“ – Ein Fall von irreführender Verpackung

    Entscheidung des BGH zur „Mogelpackung“ – Ein Fall von irreführender Verpackung

    In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Klarstellung zur Irreführung durch sogenannte „Mogelpackungen“ getroffen.

    Unter dem Aktenzeichen I ZR 43/23 befasste sich der BGH mit der Frage, wann die Verpackung eines Produkts eine größere Füllmenge vortäuscht, als tatsächlich enthalten ist, und welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht. Im Folgenden gehe ich auf die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen, die im Urteil aufgeworfen wurden, samt deren Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen.

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  • LG Düsseldorf zu DSGVO-Normen als Marktverhaltensregeln nach UWG

    LG Düsseldorf zu DSGVO-Normen als Marktverhaltensregeln nach UWG

    Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 15. März 2024, Az. 34 O 41/23 (Volltext bei der VZ BW), über die Einordnung von Normen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entschieden.

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  • CE-Kennzeichnung: Was ist das CE-Kennzeichen?

    CE-Kennzeichnung: Was ist das CE-Kennzeichen?

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    CE-Kennzeichnung: Immer wieder sorgt das „CE-Kennzeichen“, die CE-Kennzeichnung, für einige Verwirrung, weil gerade Verbraucher glauben, es handelt sich hier um ein Qualitätsmerkmal.

    Dabei handelt es sich bei dem CE-Kennzeichen gerade um kein Qualitätsmerkmal, sondern alleine um eine „Konformitätsbescheinigung“. Grundlage ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008, der man im Artikel 30 auch den Sinn des CE-Kennzeichens entnehmen kann:

    Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. […] Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.

    EU-Verordnung zur CE-Kennzeichnung
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  • Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG ist kein Rechtsbruch i. S. d. § 3a UWG

    Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

    Eine Vorschrift regelt das Marktverhalten von Marktteilnehmern, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in dem Sinne aufweist, dass sie die wettbewerblichen Interessen der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen der Marktteilnehmer dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, d.h. durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder die Nutzung der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Dies ist der Fall, wenn sie – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; bloße Reflexwirkungen zu deren Gunsten reichen daher nicht aus.

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  • Werbung mit Garantien (2023)

    Werbung mit Garantien (2023)

    Werbung mit Garantien ist heikel – Die OLG-Rechtsprechung hatte früher noch die Auffassung vertreten, dass ein wegen der Werbung mit Garantien geltend gemachter Unterlassungsanspruch seine Grundlage jedenfalls in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. der als Marktverhaltensregelung anzusehenden Vorschrift des § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB finde. Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie war danach weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, den Verbraucher möglichst umfassend über das Für und Wider eines Vertragsschlusses zu informieren, erforderlich, um den Anwendungsbereich der genannten Regelung zu eröffnen.

    Es könne daher dahinstehen, ob § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware jedenfalls dazu verpflichte, sich aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu erkundigen, um seine Kunden sodann über diese Garantien näher informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greife nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls dann ein, wenn das Warenangebot einen – wie auch immer gearteten – Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte.

    Dies ist jedoch durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH überholt: Danach kommt ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB a. F. (seit 28.05.2022 Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB n. F.) bzw. nunmehr (BGH, I ZR 143/19) § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB a. F. (seit dem 28.05.2022 Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB n. F.) wegen Verletzung einer vorvertraglichen Informationspflicht über die vom Hersteller angebotene Herstellergarantie nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

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  • Werbung für ärztliche Fernbehandlungen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 146/20) hat jetzt geklärt, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf.

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  • § 9 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel

    Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 72/20, hat sich der Rechtsprechung des OLG FFM angeschlossen und entschieden, dass es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG handelt:

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  • Datenschutzrecht: Facebook Like Button darf mit Kammergericht verwendet werden

    Das Landgericht Berlin (91 O 25/11) hatte sich wohl erstmals mit einer Abmahnung wegen der Verwendung eines Facebook-Like-Buttons bei (angeblich) unzureichender Datenschutzerklärung beschäftigt. Das Ergebnis, kurz gefasst: Die vom Abmahner begehrte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Berlin versagt. Die Begründung: Man sieht in den datenschutzrechtlichen Regelungen des Telemediengesetzes (denen zu Folge die Datenschutzerklärung abgefasst werden muss) keine gesetzlichen Normen, bei deren Verstoss eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden kann.

    Beachten Sie dazu unseren Sammel-Artikel zu Datenschutz & Social-Media-Plugins.

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  • Wettbewerbsrecht: Verstösse gegen den Jugendschutz können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden

    Der BGH (I ZR 102/05, I ZR 18/04) hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass Verstöße gegen das Verbot, pornographische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Weiterhin sind die Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzrechts für Waren und Dienstleistungen zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Im Ergebnis sind damit die heute bekannten Abmahnungen im Bereich des Jugendschutzes beim Vertrieb pornographischer Werke auf festen Grund gestellt.

  • Verdeckte GPS-Überwachung durch eine Detektei ist eine Straftat

    Verdeckte GPS-Überwachung durch eine Detektei ist eine Straftat

    Das Landgericht Lüneburg (26 Qs 45/11, zu finden u.a. in NJW 30/2011, S.2225ff.) hat sich mit der Überwachung eines Betroffenen durch eine Detektei („Privatdetektiv“) beschäftigt. Hier wurde am PKW des Überwachten ein GPS-Sender angebracht und ein Bewegungsprofil erstellt. Das LG Lüneburg kommt im Ergebnis zu der – m.E. richtigen – Auffassung, dass hier eine unerlaubte Datenverarbeitung erfolgt ist, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz unter Strafe (nicht: Bussgeld!) steht. Die Anwendung des §29 BDSG (geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung) lehnt das Landgericht richtigerweise damit ab, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an den Daten eines solchen Bewegungsprofils hat und dies auch im Vergleich mit den „Ermittlungsinteressen“ eines Dritten überwiegt.

    Was bedeutet das? Zum einen, dass Privatdetektive im privatrechtlichen Bereich nicht mehr „einfach so“ eine GPS-Überwachung von Betroffenen ohne deren Kenntnis vornehmen dürfen, wenn die Entscheidung aus Lüneburg Schule macht (was m.E. zu erwarten ist). Neben der Strafbarkeit der handelnden Personen dürften dazu empfindliche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche treten.

    Es gibt aber noch einen zweiten Aspekt – RA Prof. Dr. Ernst verweist in einer Anmerkung zu der Entscheidung richtigerweise darauf, dass zahlreiche Detekteien offen damit werben, so zu Ermitteln. Das Problem ist, dass hier mit einem verbotenen Verhalten geworben wird, somit wettbewerbsrechtliche Aspekte eine Rolle spielen können. Sofern man in den entsprechenden Regelungen des BDSG eine das marktverhalten regelnde Norm erkennt, wären zumindest Abmahnungen von Mitbewerbern nach §4 Nr.11 UWG möglich (so auch Ernst in der NJW).

    Detekteien sollten insofern unverzüglich ihre Werbemaßnahmen sowie „Ermittlungsmaßnahmen“ auf den Prüfstand stellen und entsprechende Vorsorge treffen. Andernfalls droht ggfs. in naher Zukunft ein „böses Erwachen“. (So auch LG Mannheim, 4 KLs 408 Js 27973/08).

    Hinweis: Neben dem privatrechtlichen Handeln steht das Handeln von Ermittlungsbehörden, wobei das BVerfG (2 BvR 581/01, bestätigt vom EGMR) die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der StPO bejaht hat. Allerdings muss dabei gesehen werden, dass die Regelungen der StPO nichts mit Privatdetektiven im privaten Rechtsverkehr zu tun hat – und dass das BVerfG selbst bei staatlichen Ermittlungsbehörden eine Einschränkung auf „schwerste Verbrechen“ vorgenommen hat. Die Überwachung des vermeintlich untreuen Ehepartners wird da schwerlich zu vergleichen sein.

  • Störerhaftung

    Was ist die Störerhaftung:  Als Störer kann – mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.

    Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Es geht also darum, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Rechtsverletzungen, wie etwa Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen. Im Wettbewerbsrecht gibt es keine Störerhaftung mehr.