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Weitergabe von Datenbank-Zugangsdaten im Konzern

Datenbanken mit branchenspezifischen Informationen sind zu wertvollen Wirtschaftsgütern geworden, deren Nutzung oft an strenge Lizenzbedingungen geknüpft ist – aber was geschieht, wenn Zugangsdaten zu solchen Datenbanken innerhalb eines Konzerns weitergegeben werden, ohne dass eine zusätzliche Lizenz erworben wird? Handelt es sich dabei um einen unlauteren Wettbewerbsverstoß, eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder gar eine Urheberrechtsverletzung? Mit diesen Fragen setzte sich das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 158/25) in einem aktuellen Beschluss vom 18. Dezember 2025 auseinander.

Der Fall betraf einen Anbieter einer kostenpflichtigen Datenbank mit gesundheitspolitischen Informationen, der gegen ein Pharmaunternehmen klagte, das Zugangsdaten an konzerninterne Mitarbeiter weitergegeben hatte. Das Gericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht als auch gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz und lehnte eine Urteilsveröffentlichung ab. Die Begründung des Senats zeigt, wie eng die Grenzen zwischen zulässiger interner Nutzung und unlauterem Marktverhalten gezogen sind – und wo die rechtlichen Instrumente des Schutzes von Datenbanken an ihre Grenzen stoßen.

Datenbanknutzung ohne zusätzliche Lizenz

Der Kläger betreibt eine Datenbank namens Observer 4.0 MIS, die Informationen zu gesundheitspolitischen Themen sammelt, aufbereitet und gegen Entgelt an Dritte lizenziert. Die Beklagte, ein Pharmaunternehmen, hatte zunächst eine Lizenz für zwei Nutzer erworben. Später gab sie die Zugangsdaten jedoch an zwei weitere Mitarbeiter einer konzerninternen Arbeitsgruppe weiter, ohne eine zusätzliche Lizenz zu erwerben. Die Arbeitsgruppe, das sogenannte Public Affairs Team, bestand aus etwa zehn Personen, die gemeinsam Öffentlichkeitsarbeit für den Konzern betreiben. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, eine unlautere Behinderung im Wettbewerb sowie eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und Urheberrechten. Er begehrte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und die Gestattung einer Urteilsveröffentlichung.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage bereits in erster Instanz ab. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte diese Entscheidung und verwies die Berufung des Klägers als offensichtlich aussichtslos zurück. Die zentralen Argumente des Gerichts betreffen die fehlende Mitbewerberstellung, das Fehlen einer gezielten Behinderung sowie die Frage, ob die Weitergabe der Zugangsdaten überhaupt als öffentliche Zugänglichmachung im urheberrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist.

Lobbyarbeit ist nicht gleich Datenbankanbieter

Wettbewerbsrechtlich ging es im Kern darum, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis bestand, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG voraussetzt. Der Kläger argumentierte, die Beklagte und ihre Konzernschwester würden durch ihre Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying-Aktivitäten in einem Substitutionswettbewerb zu seinem Datenbankangebot stehen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying, so der Senat, seien keine mit dem Betrieb einer Datenbank vergleichbaren Tätigkeiten. Während der Kläger Informationen für Dritte aufbereitet und gegen Entgelt zur Verfügung stellt, verfolge die Beklagte mit ihrer Lobbyarbeit ausschließlich eigene Interessen. Die Kontakte zu Entscheidungsträgern, Politikerbesuche und die damit verbundene Berichterstattung dienten allein der Darstellung der eigenen Unternehmensposition – nicht der Bereitstellung von Informationen für Dritte. Selbst wenn die Beklagte gesundheitspolitische Informationen veröffentliche, handele es sich dabei um eine andere Marktaktivität. Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen in einem regulierten Umfeld tätig ist und daher ein Interesse an politischen Kontakten hat, macht es noch nicht zum Konkurrenten eines Datenbankanbieters.

Auch der Einwand, die Beklagte habe durch die Weitergabe der Zugangsdaten einen potenziellen Lizenzvertrag mit diesem Unternehmen vereitelt, änderte nichts an dieser Bewertung. Die interne Weitergabe von Ressourcen innerhalb eines Konzerns, selbst wenn sie vertragswidrig erfolgt, stellt nach Auffassung des Gerichts noch keinen marktbezogenen Wettbewerb dar. Solange die Beklagte die Datenbank nicht selbst an Dritte vermarktete oder ihre Inhalte kommerziell verwertete, fehlte es an der notwendigen Wettbewerbsrelevanz.

Keine gezielte Behinderung

Der Kläger stützte seinen Unterlassungsanspruch ferner auf § 4 Nr. 4 UWG, der gezielte Behinderungen von Mitbewerbern verbietet. Das Gericht verneinte jedoch das Vorliegen einer solchen Behinderung. Zwar habe die Beklagte gegen die Lizenzbedingungen verstoßen, doch sei dieses Verhalten allein von dem Ziel geleitet gewesen, Lizenzkosten zu sparen. Eine über das eigene Gewinnstreben hinausgehende Absicht, dem Kläger gezielt zu schaden, war nicht erkennbar.

Das Gericht betonte, dass nicht jede Vertragsverletzung automatisch eine unlautere Behinderung darstellt. Entscheidend sei, ob das Verhalten objektiv darauf gerichtet ist, die wirtschaftliche Entfaltung des Mitbewerbers zu beeinträchtigen. Die Beklagte habe lediglich eine kostengünstige Lösung für die Informationsversorgung innerhalb des Konzerns gesucht. Dass dabei ein einzelner Lizenzvertrag entfiel, reiche für die Annahme einer gezielten Behinderung nicht aus. Selbst wenn man die Weitergabe der Zugangsdaten als Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses qualifizieren würde, ändere dies nichts an der Gesamtbewertung. Die Beklagte habe keine weiteren Vorteile aus der Nutzung gezogen, die über die bloße Einsparung von Lizenzgebühren hinausgingen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Diskussion um die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung. Das Gericht verwies darauf, dass auch im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG eine gewisse Erheblichkeitsschwelle zu beachten sei. Die Vereitelung eines einzelnen Lizenzvertrags, selbst wenn es sich um einen größeren Kunden handle, erfülle diese Schwelle nicht. Der Konzern habe die Datenbank lediglich für interne Zwecke genutzt, ohne dass der Kläger dadurch nachhaltige wirtschaftliche Nachteile erlitten hätte.

Datenbank

Geschäftsgeheimnisse und Urteilsveröffentlichung

Ein weiterer Streitpunkt betraf die Frage, ob die Weitergabe der Zugangsdaten eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG darstellte. Das Gericht ließ diese Frage letztlich offen, da selbst bei Unterstellung einer solchen Verletzung die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung nach § 21 GeschGehG nicht erfüllt seien.

Für die Gestattung einer Urteilsveröffentlichung ist eine Interessenabwägung erforderlich, bei der Art und Schwere der Verletzung, die Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses für den Inhaber sowie die Folgen für den Verletzer zu berücksichtigen sind. Der Senat kam zu dem Schluss, dass der vorliegende Fall im unteren Bereich der Schwere einzuordnen sei. Der Kläger habe lediglich ein einzelnes Lizenzentgelt in Höhe von 12.000 Euro verloren. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte oder der Konzern durch die Nutzung der Datenbank dauerhafte Wettbewerbsvorteile erlangt hätten. Vielmehr habe die Verletzung mit der Aufdeckung geendet, ohne dass das erworbene Wissen für konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen genutzt worden wäre.

Zudem stehe dem Interesse des Klägers an einer Veröffentlichung das schutzwürdige Interesse der Beklagten gegenüber, keine unnötige Reputationsbeeinträchtigung zu erleiden. Eine Urteilsveröffentlichung sei nur in Fällen gerechtfertigt, in denen der Verletzer durch die Kenntnis des Geschäftsgeheimnisses langfristige Vorteile erlangen könnte – etwa durch die Entwicklung konkurrierender Produkte. Hier sei jedoch lediglich eine einmalige Vertragsverletzung ohne weitere Folgen erfolgt.

Urheberrecht und Datenbankschutz

Schließlich prüfte das Gericht, ob die Weitergabe der Zugangsdaten eine Verletzung des Leistungsschutzrechts der Datenbank oder von Urheberrechten an einzelnen Inhalten darstellte. Auch hier verneinte der Senat einen Verstoß.

Zwar kann die unberechtigte Weitergabe von Zugangsdaten theoretisch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 87b UrhG darstellen. Allerdings setze dies voraus, dass die Datenbank einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Das Gericht qualifizierte die Arbeitsgruppe jedoch als persönlich verbunden im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG. Die Mitglieder des Public Affairs Teams arbeiteten eng zusammen und waren durch eine gemeinsame Aufgabe verbunden. Die Größe der Gruppe von etwa zehn Personen stehe dem nicht entgegen, da auch in größeren Kreisen eine persönliche Verbundenheit bestehen könne, wenn diese durch organisatorische Strukturen geprägt sei.

Hinzu kam aus Sicht des OLG, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hatte, welche konkreten Inhalte der Datenbank urheberrechtlich geschützt seien und in welcher Weise sie genutzt worden seien. Selbst wenn man eine Urheberrechtsverletzung an einzelnen Texten unterstellen würde, könnte dies nicht zu einem Verbot der Weitergabe der Zugangsdaten führen. Ein Unterlassungsanspruch würde sich allenfalls auf die konkreten Texte beziehen, nicht jedoch auf die Datenbank als Ganzes – hier sieht man die prozessuale Seite, wie wichtig konkreter Vortrag und sauberes prozessuales Arbeiten sind.

Grenzen für den Schutz von Datenbanken

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Der rechtliche Schutz von Datenbanken und Geschäftsgeheimnissen stößt dort an Grenzen, wo es um die interne Nutzung innerhalb von Konzernstrukturen geht. Selbst eine vertragswidrige Weitergabe von Zugangsdaten an eine begrenzte Zahl von Mitarbeitern stellt nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß oder eine urheberrechtliche Verwertungshandlung dar. Anbieter von Datenbanken müssen angesichts dieser Entscheidung ihre Lizenzbedingungen präziser gestalten und gegebenenfalls technische Schutzmechanismen implementieren, um Missbrauch zu verhindern. Die bloße Vertragsverletzung reicht nicht aus, um lauterkeitsrechtliche oder urheberrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Hierzu muss ein marktbezogenes Verhalten vorliegen, das über die interne Ressourcennutzung hinausgeht – alles andere muss vertraglich geregelt sein.

Auch hier zeigt sich, dass das Geschäftsgeheimnisgesetz nicht jede Vertragsverletzung sanktioniert, sondern nur solche Fälle, in denen der Verletzer nachhaltige Vorteile erlangt. Eine Urteilsveröffentlichung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und dauerhafte Auswirkungen hat. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen zulässiger interner Nutzung und unlauterem Wettbewerb im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist. Unternehmen, die Datenbanken lizenzieren, müssen ihre Nutzungsbedingungen klar definieren und sicherstellen, dass Vertragsverstöße frühzeitig erkannt, sanktioniert und unterbunden werden.

Hier zeigt sich durchaus, dass Gerichte bei der Bewertung von Wettbewerbsverstößen eine zurückhaltende Linie verfolgen, wenn es um rein interne Vorgänge ohne externe Marktwirkung geht. Dies könnte die Frage aufwerfen, ob der gesetzliche Rahmen ausreicht, um die wirtschaftlichen Interessen von Datenbankanbietern angemessen zu schützen, oder ob hier Nachbesserungsbedarf besteht, um den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Ich sehe das allerdings gelassen, da es ja gerade Aufgabe des Lizenzrechts ist, solche Fälle zu lösen – man muss den Lizenzvertrag halt so formulieren, dass dieser absehbare Fall erfasst wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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