Vertragsstrafe als Druckmittel: Vertragsstrafen dienen im Zivilrecht traditionell der Absicherung vertraglicher Pflichten und sollen den Schuldner zur Erfüllung anhalten. Werden sie jedoch nicht mehr als Sicherungsinstrument, sondern als wirtschaftliches Druckmittel eingesetzt, geraten sie in Konflikt mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.
In einer Entscheidung vom 27. Mai 2025 (Az. 4 U 78/22) hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu befassen, ob ein wirtschaftlich tätiger Verband eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsvereinbarung geltend machen kann, wenn sich die zugrunde liegende Abmahntätigkeit nachträglich als rechtsmissbräuchlich erweist. Dabei konkretisiert der Senat die Maßstäbe zur Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei auf Massivität und Einnahmeerzielung ausgelegter Abmahnpraxis.
Sachverhalt
Ein Verband, der nicht in die Listen qualifizierter Wirtschafts- oder Verbraucherschutzverbände eingetragen war, nahm einen Händler auf Amazon wegen eines behaupteten Verstoßes gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung auf Zahlung von 5.000 € in Anspruch. Anlass war eine erneute Werbung mit „Garantie“, die nicht alle erforderlichen Informationen enthielt. Die entsprechende Unterlassungserklärung stammte aus dem Jahr 2020 und war auf eine Abmahnung hin unterzeichnet worden, die eine vorformulierte Erklärung des Klägers beinhaltete.
Im Zeitraum von 2017 bis 2020 hatte der Kläger tausende Abmahnungen ausgesprochen, wobei es in einem erheblichen Anteil der Fälle nicht zu einer gerichtlichen Durchsetzung kam, wenn sich die Abgemahnten nicht unterwarfen. Zugleich ergaben sich aus Parallelverfahren erhebliche Zweifel an der strukturellen Ausrichtung des Verbands – insbesondere hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur, der Mittelverwendung und seiner selektiven Vorgehensweise gegen Außenstehende.
Juristische Analyse
Dogmatischer Ausgangspunkt
Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsvereinbarung unterliegt – jenseits der ausdrücklichen Missbrauchsregelungen des § 8c UWG – einer richterlichen Kontrolle an den Maßstäben des § 242 BGB. Auch wenn die Unterlassungsvereinbarung privatrechtlich geschlossen wurde, kann die Berufung auf daraus resultierende Vertragsstrafen rechtsmissbräuchlich sein, wenn bereits die ursprüngliche Abmahnung aus sachfremden Motiven erfolgte. Dies bestätigte der BGH zuletzt ausdrücklich (Urt. v. 07.03.2024 – I ZR 83/23 – Vielfachabmahner II), auf dessen Maßgaben sich der Senat ausdrücklich stützt.
Maßgebliche Kriterien der Gesamtbetrachtung
Das OLG Hamm zieht eine Vielzahl gewichtiger Umstände heran, die – in ihrer Zusammenschau – zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens führen. Dabei wird die nunmehr etablierte dogmatische Struktur des § 8c Abs. 2 UWG analog auf die Vertragsstrafenkontrolle übertragen.
1. Mitgliederstruktur und Klagebefugnis: Der Verband bot ausschließlich passive Mitgliedschaften an und schloss aktive Mitwirkung bewusst aus. Dies lässt nach Auffassung des Senats den Rückschluss zu, dass die Mitgliedschaften nur der Generierung einer prozessualen Aktivlegitimation dienen sollten – ein Vorgehen, das in der Literatur und Rechtsprechung zunehmend als künstlich und strategisch motiviert gewertet wird.
2. Mittelverwendung: Auffällig hohe Vergütungen an eng verbundene Personen und Dienstleister – bis zu 44 % der Jahreseinnahmen – sprechen gegen eine sachorientierte, gemeinwohlbezogene Abmahntätigkeit. Die finanziellen Strukturen suggerieren, dass die Einnahmen aus Vertragsstrafen und Abmahnkosten letztlich wenigen Personen zufließen.
3. Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern: Der Kläger ging bei identischen Wettbewerbsverstößen nahezu ausschließlich gegen Nichtmitglieder vor. Mitglieder mit gleichem Marktverhalten wurden nicht abgemahnt. Der Senat erkennt hierin ein systematisches Schutzversprechen gegenüber beitragszahlenden Unternehmen – ein klarer Indikator für zweckwidriges Verhalten.
4. Weit gefasste Unterlassungserklärung: Die vorformulierte Unterlassungserklärung ging inhaltlich über den konkreten Vorwurf hinaus. Der Beklagte verpflichtete sich nicht nur zur korrekten Garantiebewerbung, sondern auch zur Information über Herstellergarantien – unabhängig von einer eigenen Werbeaussage. Dies zeigt laut Gericht den Versuch, möglichst weitgehende Verpflichtungen zur Grundlage künftiger Vertragsstrafen zu machen.
5. Irreführende Darstellung der Abmahnung: Die Abmahnung erweckte den Eindruck, nur durch Unterzeichnung der beigefügten Erklärung könne ein Verfahren vermieden werden. Diese suggerierte Zwangslage war geeignet, uninformierte Adressaten zu einer voreiligen Erklärung zu drängen, die auch eine Anerkennung der Abmahnkosten beinhaltete.
6. Umfangreiche, nicht weiterverfolgte Abmahnungen: Obwohl der Kläger in tausenden Fällen keine gerichtliche Klärung herbeiführte, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, rechtfertigte er dies mit organisatorischen oder rechtlichen Hindernissen. Der Senat misst diesen Argumenten nur begrenzte Überzeugungskraft bei, da keine nachträgliche gerichtliche Verfolgung nach positiver Musterentscheidung erfolgt ist. Vielmehr ergebe sich ein Bild der strategischen Masseabmahnung bei unklarer Rechtslage zur Maximierung von Vertragsstrafe- und Aufwendungsersatzansprüchen.
Systematische Bedeutung und Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil des OLG Hamm konkretisiert die vom BGH entwickelte Linie zur Kontrolle missbräuchlicher Abmahntätigkeit (insb. Mitgliederstruktur, Vielfachabmahner, Umwelthilfe). Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Gesamtbetrachtung auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8c UWG, nämlich bei Vertragsstrafen, durchschlägt und unter Berufung auf § 242 BGB dieselben Wertungen zur Anwendung kommen.
Der Senat grenzt sich dabei dezidiert von einer Entscheidung des OLG Brandenburg ab, das im Mai 2023 bei vergleichbarem Sachverhalt keine Missbräuchlichkeit annahm. Zugleich betont das Gericht, dass es sich um eine wertende Einzelfallentscheidung handelt, die keine grundsätzliche Revisionszulassung erfordert.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass wirtschaftlich tätige Verbände bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen mit erhöhtem rechtlichen Risiko agieren, sofern ihre Tätigkeit vorrangig auf sachfremde Ziele gerichtet ist. In der Summe der Indizien ist ein strategischer Missbrauch der Verbandsstruktur zur Durchsetzung von Einnahmeinteressen nicht mehr hinnehmbar.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des OLG Hamm stellt in ihrer Argumentation und Begründung einen wichtigen Baustein in der fortschreitenden richterlichen Kontrolle der Abmahntätigkeit wirtschaftlicher Verbände dar. Die Anwendung des § 242 BGB als Korrektiv gegen rein auf Einnahmeerzielung ausgerichtete Vertragsstrafepraktiken markiert eine konsequente Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie signalisiert zugleich, dass Abmahntätigkeit kein beliebiges Instrument der Gewinnmaximierung sein darf, sondern einer kontinuierlichen gerichtlichen Legitimitätsprüfung unterliegt.
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