„Im besten Netz“ als Netzbetreiberkennung ist unzumutbare Belästigung

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Mit Urteil vom 27. März 2026 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 32/26) eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom Deutschland GmbH bestätigt, mit der dem Konzern untersagt wird, die auf den Mobilfunkendgeräten seiner Kunden angezeigte Netzbetreiberkennung „telekom.de“ mittels Over-the-Air-Update durch den werblichen Slogan „Im besten Netz“ zu ersetzen und hierfür personenbezogene Daten ohne Einwilligung zu verarbeiten.

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant: Sie konkretisiert die offene Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG für eine neuartige, technisch vermittelte Werbeform im höchstpersönlichen Lebensbereich und positioniert sich zugleich in der weiterhin ungeklärten Frage, über welche lauterkeitsrechtliche Brücke Datenschutzverstöße in das UWG hineingetragen werden.

Sachverhalt

Im Rahmen ihrer am 22. Januar 2026 gestarteten Werbeoffensive „Besser im besten Netz“ änderte die Antragsgegnerin auf den Mobilgeräten ihrer Kunden die im PLMN-Anzeigebereich dargestellte Netzbetreiberkennung von „telekom.de“ in „Im besten Netz“; technisch realisiert wurde dies durch ein OTA-Update der auf SIM- bzw. eSIM gespeicherten Datei „EF_PNN“. Da die in dieser Datei hinterlegten Informationen Vorrang vor den über die Netzfunktion NITZ ausgespielten Bezeichnungen haben, wirkte sich jede Änderung der EF_PNN unmittelbar auf das Anzeigeverhalten der Endgeräte aus. Auf Antrag eines Mitbewerbers untersagte die Kammer mit Beschluss vom 8. Februar 2026 sowohl die Anzeige des Slogans als Netzkennung bei Empfang der PLMN-Kennung 26201 als auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Auswahl und Identifizierung geeigneter Endgeräte ohne Einwilligung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerin wies die Kammer zurück und bestätigte die Verfügung in vollem Umfang.

Geschäftliche Handlung und Reichweite des Verbots

Die Kammer qualifiziert die Änderung der EF_PNN überzeugend als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, weil sie zugunsten des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin nach Vertragsschluss erfolgt und mit der Durchführung des Telekommunikationsdienstleistungsvertrags zusammenhängt. Bemerkenswert ist die feinjustierte Trennung zwischen der noch internen Vorbereitungshandlung – der Auswahl geeigneter Endgeräte – und dem Außenwirkung erzeugenden Vollzug, wobei die Kammer die genaue Grenzziehung letztlich offenlässt, weil die Antragstellerin sich erkennbar nicht gegen die interne Selektionsphase, sondern gegen den eigentlichen Rollout des Updates wendet. Dass die Antragsgegnerin im Prozessverlauf zunächst behauptet hatte, die Anzeige sei ausschließlich über die NITZ-Funktion ausgespielt worden, und auf diese Darstellung nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht zurückkam, beleuchtet schlaglichtartig, wie schwer sich Tatsachenvortrag zu unsichtbaren technischen Vorgängen bei OTA-Architekturen führen lässt.

Unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG

Den dogmatischen Kern bildet die Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG. Die Kammer rezipiert die vom Bundesgerichtshof in „WiFiSpot“ (BGH I ZR 23/18) ausgeprägte zweistufige Prüfung – Aufdrängung einerseits, Interessenabwägung andererseits – und entwickelt sie für die Konstellation der software-induzierten Werbeeinblendung an funktional anders bestimmter Stelle fort. Tragend ist die Erwägung, dass der werbliche Slogan dem Nutzer auf einem dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugeordneten Gerät an einer ausschließlich zur Sachinformation bestimmten Anzeigefläche begegnet und so lange nicht abschaltbar ist, bis die Antragsgegnerin ihre Kampagne beendet; ohne zusätzliche Hilfsmittel und Kenntnisse könne der Kunde die einseitig vorgenommene Änderung nicht zurücksetzen.

Die Interessenabwägung fällt eindeutig zugunsten des Verbrauchers aus, weil kein legitimes Interesse der Antragsgegnerin ersichtlich ist, das die Inanspruchnahme einer Sachinformationsfläche für nicht deaktivierbare Werbung rechtfertigen könnte – zumal die Antragsgegnerin die geänderte Netzkennung ohne weiteres als opt-in-Option hätte anbieten können. Methodisch instruktiv ist der Umgang der Kammer mit dem Einwand, die Werbefläche sei räumlich klein und der Fall passe in keine anerkannte Fallgruppe: § 7 Abs. 1 UWG ist als offene Norm gerade nicht auf etablierte Fallgruppen beschränkt, und die Eigentümlichkeit der Werbeform – ihre Verortung an einer für Werbung nicht vorgesehenen, eng mit dem privaten Lebensbereich verbundenen Stelle und ihre Unentziehbarkeit – unterscheidet sie qualitativ von löschbarer Email-, entsorgbarer Brief- oder ausweichbarer Außenwerbung. Indiziell zieht die Kammer ergänzend die in den eigenen Hilfeforen der Antragsgegnerin dokumentierten Kundenbeschwerden sowie die kritische Medienberichterstattung heran.

DSGVO-Verstoß und Beweislast

Parallel hierzu bejaht die Kammer einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO, weil für die Ausspielung des Updates personenbezogene Daten – namentlich die IMSI als individuell zugeordnete Nutzerkennung – ausgelesen werden müssen, ohne dass einer der Erlaubnistatbestände einschlägig wäre. Eine Einwilligung fehlt, das Update war technisch nicht erforderlich, weil es weder eine Funktion einrichtete noch einen Fehlerzustand korrigierte, sondern allein Werbezwecken diente, und eine Stützung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheitert schon daran, dass die Antragsgegnerin den werblichen Verarbeitungszweck weder gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c noch gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO mitgeteilt hat.

Dogmatisch wertvoll ist die ausdrückliche Klarstellung zur Beweislast: Die in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerte Rechenschaftspflicht gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 2. Dezember 2025 – C-492/23, Russmedia Digital) auch im Zivilprozess; einer abweichenden Sichtweise des OLG Stuttgart (BeckRS 2021, 6282), die die Beweislastumkehr auf das Verhältnis zur Datenschutzbehörde beschränken wollte, könne nicht gefolgt werden. Diese Positionierung dürfte über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung entfalten, weil sie das Risiko nichtaufklärbarer technischer Vorgänge konsequent auf den Verantwortlichen verlagert.

Datenschutzverstoß als unlauteres Verhalten?

Den wettbewerbsrechtlichen Schlüsselabschnitt widmet die Kammer der seit Jahren ungeklärten Frage, über welche Norm DSGVO-Verstöße in das Lauterkeitsrecht hineintransportiert werden. Sie zeichnet die jüngste BGH-Rechtsprechung („App-Zentrum III“, „Arzneimittelbestelldaten II/III“) nach, die DSGVO-Verstöße über § 3a UWG erfasst, soweit der Sachverhalt – wie in „Arzneimittelbestelldaten“ über Art. 3 Abs. 3 UGPRL – nicht in den Anwendungsbereich der vollharmonisierenden UGP-Richtlinie fällt. Für den vorliegenden Fall stützt sie sich auf Art. 3 Abs. 4 UGPRL und Erwägungsgrund 14: Datenschutzrechtliche Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, sind als speziellere Regelungen vorrangig anwendbar, was eine Beurteilung über § 3a UWG ermöglicht.

Zugleich öffnet die Kammer einen alternativen Pfad über § 3 Abs. 2 UWG als nationale Umsetzungsnorm der allgemeinen Sorgfaltsklausel des Art. 5 Abs. 2 UGPRL und stützt diesen Weg auf die EuGH-Judikatur in „ND/DR“ (sog. Lindenapotheke) und „Meta Platforms Ireland“ sowie die Kommissionsleitlinien zur UGPRL. Die Kammer lässt offen, welcher Weg im Allgemeinen Vorrang beansprucht, weil im konkreten Fall sowohl die Voraussetzungen des § 3a UWG als auch die des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt sind. Diese Konstruktion ist klug, weil sie das Urteil gegen jeden in Karlsruhe noch denkbaren dogmatischen Richtungswechsel absichert.

Marktverhaltensregelung und Spürbarkeit

Tragend für die Anwendung des § 3a UWG ist die Einordnung der Art. 5 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 1 DSGVO als Marktverhaltensregelungen – jedenfalls, soweit sie die Zulässigkeit der Datenverarbeitung zu Werbezwecken betreffen. Die Kammer schließt sich damit dem LG Berlin II (Urteil vom 19. Juni 2025 – 52 O 65/23) an und stützt sich auf die Erwägung, dass das durch die DSGVO geschützte Interesse der betroffenen Person bei werblicher Datenverwendung gerade durch die Marktteilnahme berührt wird. Die Spürbarkeit bejaht die Kammer mit drei sich verstärkenden Argumenten: der aus der fehlenden Einwilligung folgenden indiziellen Relevanz, dem Verbot, die Spürbarkeitsprüfung durch Erwägungen zu entwerten, die bereits beim Erlaubnistatbestand gewürdigt wurden, sowie dem massenhaften Charakter der Werbeaussendung.

Für § 3 Abs. 2 UWG kommt die Kammer zum selben Ergebnis: Ein Durchschnittsverbraucher dürfe billigerweise erwarten, dass ein Unternehmen die zentralen Grundsätze der DSGVO – insbesondere den Rechtmäßigkeitsgrundsatz – bei einer großangelegten, nicht unter Zeitdruck stehenden Werbekampagne beachte; die Eignung zur wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verbraucherverhaltens ergebe sich aus der durch das Erscheinen der Werbebotschaft ausgelösten Verunsicherung, dem damit veranlassten Aufklärungs- und Abhilfeverhalten der Kunden sowie aus dem kundenbindungsstärkenden Effekt der Imagewerbung bei positiv eingestellten Empfängern. Letzteres Argument ist juristisch elegant: Es wendet den von der Antragsgegnerin intendierten Werbeeffekt selbst gegen sie, weil gerade dieser Effekt eine geschäftliche Entscheidung herbeiführt, die ohne die rechtswidrige Datenverarbeitung nicht hätte ausgelöst werden können.

Bewertung und Ausblick

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das Urteil setzt für werbetreibende Telekommunikationsanbieter eine deutlich sichtbare Grenze: Funktionale Anzeigeflächen am Endgerät – die Netzbetreiberkennung, der Sperrbildschirm, das Kontrollzentrum – sind dem Werbezweck nicht ohne ausdrückliche Einwilligung dienstbar zu machen, weil sie strukturell Teil der höchstpersönlichen Sphäre des Nutzers sind und sich der werblichen Inanspruchnahme nicht durch konventionelle Abwehrhandlungen entziehen lassen. Für die wettbewerbsrechtliche Aufarbeitung von DSGVO-Verstößen ist die Entscheidung wegweisend, weil sie mit der parallelen Prüfung über § 3a UWG und § 3 Abs. 2 UWG einen pragmatischen Doppelpfad etabliert, der die ungeklärte Vorrangfrage prozessual entschärft, ohne sie dogmatisch zu präjudizieren.

Praktisch wird die Entscheidung über den unmittelbar betroffenen Slogan hinaus Resonanz entfalten. Jede Form software-vermittelter Werbeeinblendung auf Endgeräten – sei es im Rahmen von OTA-Updates, eingebetteten Mitteilungen oder dynamisch eingeblendeten Systemtexten – wird sich an den hier formulierten Maßstäben messen lassen müssen: funktionale Zweckbestimmung der Anzeigefläche, Entziehbarkeit der Werbung, Verfügbarkeit einer Opt-in-Option und transparente Information über werbliche Verarbeitungszwecke. Wer diese Parameter ignoriert, riskiert nicht nur das wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverdikt, sondern auch ein datenschutzrechtliches Sanktionsrisiko, das durch die ausdrücklich bestätigte Beweislastverteilung im Zivilprozess erheblich an Schärfe gewonnen hat. Ob die Rechtskraft eintritt oder die Antragsgegnerin den Streit in die Hauptsache trägt, bleibt abzuwarten – die dogmatische Linie der Düsseldorfer Kammer ist jedenfalls solide genug, um auch einer obergerichtlichen Überprüfung standzuhalten.

Rechtsanwalt Jens Ferner