Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 (Aktenzeichen 1 ORbs 139/25) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsrechts entschieden: Kann eine E-Zigarette mit Display als elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten – und damit ihre Nutzung während der Fahrt ein Bußgeld nach sich ziehen? Die Antwort lautet: ja. Die Entscheidung zeigt, wie weit der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO reicht und welche Konsequenzen selbst scheinbar harmlose Handlungen am Steuer haben können.
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Besteuerung von „Altwaren“ bei E-Zigaretten
FG Düsseldorf zur Reichweite des § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG: Mit der Reform des Tabaksteuerrechts hat der Gesetzgeber im Jahr 2022 Neuland betreten: Erstmals unterliegen auch sogenannte Substitute für Tabakwaren – insbesondere Liquids, Aromen und Einweg-E-Zigaretten – einer eigenständigen Verbrauchsteuer. Die praktische Umsetzung dieses neuen Steuerregimes ist jedoch mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet, wie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2024 (Az. 4 K 507/24 VTa) exemplarisch zeigt.
Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Steuerpflicht für sogenannte „Altwaren“ besteht – also für Waren, die vor Inkrafttreten der neuen Besteuerungsvorschriften rechtmäßig und unversteuert in den Verkehr gelangt sind, aber nach dem 13. Februar 2023 weiterhin im Besitz von Händlern vorgefunden werden. Das Gericht hat die Steuerpflicht in vollem Umfang bejaht und damit zugleich die unionsrechtliche Zulässigkeit der einschlägigen Norm bestätigt.
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Kein Wettbewerbsverstoß durch aromatisiertes Glycerin
OLG Hamm präzisiert Verhältnis von Tabaksteuerrecht und Lauterkeitsrecht: In seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az. 4 U 7/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Klage gegen eine Anbieterin von sogenannten „Aromen“ und „Lebensmittelzusätzen“ für E-Zigaretten zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Frage, ob diese Produkte der Tabaksteuer und dem Tabakerzeugnisrecht unterliegen und ob Verstöße gegen entsprechende Vorschriften zugleich wettbewerbsrechtlich relevant sind.
Die Entscheidung zeichnet sich durch eine differenzierte Abgrenzung zwischen steuerrechtlichen, gesundheitsregulatorischen und wettbewerbsrechtlichen Normen aus.
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Ersatz-Tanks für E-Zigaretten und der Jugendschutz
OLG Hamm zur Auslegung des § 10 JuSchG im Versandhandel: Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 3. April 2025 (Az. 4 U 29/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Berufungsverfahren entschieden, dass auch nicht befüllte Ersatz-Tanks für E-Zigaretten dem jugendschutzrechtlichen Versandverbot nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG unterliegen. Die Entscheidung betrifft einen konfliktträchtigen Grenzbereich zwischen technischem Zubehörhandel und gesetzlichem Schutzauftrag im Jugendmedienschutzrecht. Sie rückt zudem erneut die Anforderungen an die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sowie die Reichweite der Aktivlegitimation von Mitbewerbern in den Mittelpunkt.
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Rolle als Bote von Betäubungsmitteln
In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 318/23) geht es um die Abgrenzung zwischen der Rolle eines Boten und der aktiven Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
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Hexahydrocannabinol (HHC)
Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD, auch EMCDDA) hat sich mit einer relativ neuen Substanz aus dem „Hanfkomplex“ befasst: Es handelt sich um Hexahydrocannabinol (HHC), das aus Cannabidiol (CBD) synthetisiert wird, das bekanntlich aus Cannabispflanzen (Hanf) mit niedrigem THC-Gehalt gewonnen wird. Nach Angaben der EU-Drogenbehörde ist es das erste halbsynthetische Cannabinoid, über das in der EU berichtet wurde.
(mehr …)Werbung mit Aussage „e-Zigaretten retten leben“ wettbewerbswidrig
E-Zigaretten sind aus dem Stadtbild heute kaum mehr wegzudenken. Oft werden sie für „gesünder“ als normale Zigaretten gehalten – was etwa aktuellen Imagekampagnen, wie „E-ZigaRETTEN Leben“, geschuldet ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte deshalb bereits mehrere Onlineshops und Händler erfolgreich ab, die mit einem Link für diese Kampagne auf ihren Websites warben, und erstritt 2020 auch ein Urteil vor dem Landgericht Saarbrücken. Jetzt bestätigte das Oberlandesgericht Saarbrücken (1 U 68/20) die Auffassung der Verbraucherzentrale.
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Import aus China: Was ist zu beachten?
Was ist zu beachten bei einem Import aus Asien, speziell China oder Vietnam – wo liegen Fallstricke beim Import von Waren aus China und aus dem asiatischen Raum? Interessant ist, dass Unternehmen mitunter recht blauäugig an den internationalen Handel herangehen.
Dabei zeigt sich, dass man mitunter äußerst vorsichtig sein muss – in unserer Kanzlei wurden früher Mandanten, speziell Start-ups, betreut, die darauf angewiesen sind, Produkte aus dem asiatischen Raum und insbesondere China einzuführen, seien diese auf Wunsch der Mandanten gefertigt oder dort von der Stange geliefert.
Hinweis: Wir sind in diesem Bereich heute nur noch bei strafrechtliche Compliance und im IT-Recht tätig, sehen Sie von Anfragen bei anderen aus Asien importierten Produkten bitte vollständig ab.
(mehr …)Tabakrecht: Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas im Onlinehandel und Jugenschutz
Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas dürfen im Onlinehandel ohne Altersbeschränkung vertrieben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
(mehr …)Verkauf von Liquids – Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit bei Liquids für e-Zigaretten
Der Bundesgerichtshof (2 StR 525/13) hat sich in einer seit langem erwarteten Entscheidung nun zur Frage positioniert, ob der Handel mit „Liquids“ für e-zigaretten ein unerlaubtes (gewerbsmäßiges) Inverkehrbringes von Tabakerzeugnissen ist. Dabei hat der BGH festgestellt, dass eine Strafbarkeit beim Handel mit Liquids tatsächlich im Raum steht:
Nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten sind keine Arzneimittel, soweit sie nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind. Es handelt sich um Tabaker-zeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind und dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG unterliegen. Diese Strafnorm genügt dem Gesetzesvorbehalt für das Strafrecht, auch soweit sie auf eine Rechtsverordnung mit Rückverweisungsklausel Bezug nimmt.
Doch vorsicht, diese Entscheidung ist zwar eine allgemeine Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, aber dennoch hat sich (bis heute) nicht automatisch jeder Strafbar gemacht, der gehandelt hat. Daneben ergibt sich ein wettbewerbsrechtlicher Aspekt.
(mehr …)Gesetzgebung: Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie in Deutschland durch Tabakerzeugnisgesetz
Bereits am 16. Dezember 2015 hatte das Bundeskabinett den Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ (TabakerzeugnisG, häufig auch „TPD2“ genannt) verabschiedet und sodann in die parlamentarische Beratung übergeleitet. Der Bundesrat hat sodann am 18. März 2016 dem neuen Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung zugestimmt, das Gesetz wurde am 08.04.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mit dem Tabakerzeugnisgesetz steht jedenfalls die längst überfällige Reform des Tabakwesens an.
Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten
Inzwischen berät der Bundestag einen „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“. Mit dem Gesetz soll der Jugendschutz im Bereich des Rauchens weiter verschärft werden.
Hinweis: Das Gesetz passierte m 26.02.2016 den Bundesrat und wird nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
(mehr …)Rauchverbot: E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten
Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) nicht verpflichtet, den Gebrauch sog. E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden. Das hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 04.11.2014 (4 A 775/14) festgestellt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (7 K 4612/13) bestätigt.
(mehr …)Wettbewerbsrecht: Zur Bewerbung von E-Zigaretten
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 244/12) hat sich mit der Bewerbung von E-Zigaretten auseinander gesetzt und u.a. festgestellt:
Solange die Frage der von sog. E-Zigaretten ausgehenden gesundheitlichen Risiken wissenschaftlich umstritten ist, dürfen solche Zigaretten in der Werbung nicht einschränkungslos als gesundheitlich unbedenklich dargestellt werden; nicht zu beanstanden ist dagegen der Hinweis, dass diese Zigaretten deutlich weniger schädlich sind als herkömmliche Tabakzigaretten.
Das bedeutet aber, dass letztlich Aussagen rund um die E-Zigaretten immer wieder im Einzelfall zu bewerten sind. Dabei wurden folgende Aussagen als unzulässig eingestuft:
- „Aber das ohne die Bildung der unzähligen chemischen Verbindungen und krebserregenden Stoffe, die das Verbrennen des Tabaks beim „normalen“ Rauchern mit sich bringt“
- „Sauberer Dampf – Bei A entstehen keine toxischen Verbindungen durch die Verbrennung von Tabak“
- „Die elektrische Zigarette ist vielmehr eine saubere Alternative zur herkömmlichen Zigarette mit vielen, vielen offensichtlichen Vorzügen. Der sicherlich größte Vorteil ist, dass statt Rauch aromatischer Dampf eingeatmet wird. Purer Genuss. Denn die vielen schädlichen Verbrennungsstoffe, die im Tabakrauch enthalten sind, suchen sie bei der elektrischen Alternative ebenso vergeblich wie den Teer“
- „Eine saubere Sache: Verdampfung statt Verbrennung“
- „(…) sie ihrem Körper die Chance, sich wieder zu regenerieren. Wenn sie auf A umsteigen, gönnen sie ihrer Lunge eine Verschnaufpause“
- „Dann werden sie schnell verstehen, warum elektrisches Rauchen die Lungen schont.“
So ist insbesondere in Werbeaussagen der Eindruck zu vermeiden, dass beim Genuss von E-Zigaretten bzw. zugehörigen Liquids „die besonders gesundheitsschädlichen Stoffe, die beim herkömmlichen Rauchen durch das Verbrennen von Teer entstehen, nicht entstehen und eingeatmet werden. Diese Behauptung ist zwar zutreffend, kann aber gleichwohl vom angesprochenen durchschnittlichen Werbeadressaten dahin missverstanden werden, dass damit sämtliche Gesundheitsgefahren des Rauchens ausgeschlossen seien.“

