Dass die bloße Mitfahrt in einem Kurierfahrzeug, in Kenntnis des Betäubungsmitteltransports, noch keine Strafbarkeit begründet, sollte auf der Hand liegen, wird von Gerichten aber oft falsch beurteilt. Es gilt, der Grundsatz, dass es für eine Tatbeteiligung bei einer BTM-Kurierfahrt – gleich ob als Mittäter oder Gehilfe – stets eines eigenen Tatbeitrages bedarf (so etwa BGH, 1 StR 108/18, 3 StR 178/12, 2 StR 505/11, 3 StR 455/09 oder 3 StR 296/00).
Auch die gerne beschworene Beihilfe zur Einfuhr von und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist kein schlichter Auffangtatbestand, denn auch hierzu bedarf es eines festgestellten Tatbeitrages:
Eine grundsätzlich in Betracht kommende psychische Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln (…) könnte zwar unter Umständen durch bloße Anwesenheit im Sinne eines „Dabeiseins“ oder „Zugegenseins“ verwirklicht worden sein (…) Sie setzte aber sorgfältige und genaue Feststellungen dahin voraus, dass und inwieweit der Angeklagte durch seine Mitfahrt die Fahrertätigkeit des Mitangeklagten tatsächlich förderte und sich dessen bewusst war, etwa, indem er diesem ein für die Tatbegehung entscheidendes erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte
BGH, 3 StR 285/21
Übrigens: Für einen Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge muss man Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Autofahrt Zugriff auf das im Kofferraum befindliche Rauschgift nehmen konnte.
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