Schlagwort: Handeltreiben mit BTM

Rechtsanwalt für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen verteidigt beim Vorwurf „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ – Handel mit Drogen.

Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezeichnet im BtMG den Absatz von Drogen an Dritte, ob dieser tatsächlich stattgefunden hat oder ein gewinn angestrebt bzw. erzielt wurde ist beim Handel mit Betäubungsmitteln ohne Bedeutung. Es droht bei nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – pro Tat. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die Verkehrsfähigkeit bestimmter, im BtMG-Anhang gelisteter Substanzen geregelt. Der Tatbestand des BtMG ist erfüllt, wenn jemand dort genannte Substanzen besitzt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Besitz zu erfüllen (§ 29 BtMG). In erster Linie geht es beim praktischen Anwendungsbereich des BtMG um den Besitz von nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin, Kokain oder Cannabis. Aber auch der Besitz verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel ohne Rezept kann hiervon erfasst sein.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Bewaffnetes Handeltreiben und Pfefferspray

    Der Bundesgerichtshof (6 StR 60/20) konnte zur waffenrechtlichen Beurteilung von „Pfefferspray“ und der Annahme eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln diesbezüglich festhalten:

    Im Hinblick auf die Pfefferspraydosen ist den Urteilsgründen nichts über deren Funktionsweise zu entnehmen, insbesondere nichts dazu, ob aus ihnen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu zwei Metern haben, so dass sie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG iVm Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2. als (sonstige) Waffen im technischen Sinne zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – 4 StR 571/16) und ihre subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen besonders nahe liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251, 252 mwN). Das Fehlen dieser Zweckbestimmung folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ohne Weiteres daraus, dass die Pfefferspraydosen bisher nicht benutzt wurden.

  • 4. Senat: Handeltreiben verklammert nicht Einfuhr

    4. Senat: Handeltreiben verklammert nicht Einfuhr

    Inzwischen ganz erheblich umstritten beim Bundesgerichtshof ist die Frage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche, in ihren Ausführungshandlungen jeweils teilidentische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden.

    Hier haben sich die Strafsenate des Bundesgerichtshofs bislang unterschiedlich postiert:

    • 1., 2. und 4. Strafsenat haben eine Tateinheit durch Klammerwirkung angenommen;
    • der 3. Strafsenat hat sich dem entgegen gestellt.

    Nunmehr hat der 4. Strafsenat angekündigt, seine Meinung ändern zu wollen. Die Frage dürfte dann „bald“ ein Thema für den grossen Senat werden.

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  • Wann liegt eigennütziges Handeln vor?

    Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter eigennützig handelt: Doch wann liegt Eigennutz vor?

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  • Cannabidiol (CBD) – CBD Legal?

    Cannabidiol (CBD) – CBD Legal?

    Cannabidiol strafbar: Ist CBD legal oder ist es strafbar Cannabidiol (CBD) zu kaufen? Es gibt dazu eine Vielzahl von Beiträgen und Texten – und in der Tat habe ich hierzu in meiner Praxis auch Fälle, in denen Menschen darauf verweisen, im Vertrauen auf die (vermeintliche) Legalität von CBD Bestellungen getätigt zu haben.

    Gleich wie man es sieht – und manche wollen es ja krampfhaft so sehen, dass es erlaubt ist: Lieber nichts bestellen.

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  • Gleichzeitiger Besitz von Marihuana und Waffen

    Ein gleichzeitiger Besitz einer nicht geringen Menge von Marihuana und Waffen (ggfs. samt Munition) unterfällt nicht automatisch der Tatbestandsvariante des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 4 BtMG).

    Denn ein bloßer Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – etwa zum Eigenkonsum – ist nicht von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst, wie der BGH klarstelle: Denn insoweit besteht kein Kontakt zu anderen Personen und damit nicht die Gefahr, dass der Täter seine Interessen rücksichtslos wahrnimmt und eine ihm zu Verfügung stehende Waffe auch einsetzt (BGH, 2 StR 556/96, 1 StR 149/18, 3 StR 344/16 und 1 StR 242/19 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/6853 S. 41).

  • Strafzumessung bei minder schwerem Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Eine sehr wichtige Entscheidung – wenn auch inhaltlich nicht so neu – hat der Bundesgerichtshof bei der Strafzumessung im BTM-Strafrecht getroffen. Es geht um die Frage, ob im Rahmen der Qualifikationen der §29ff. BtMG im Falle eines minder schweren Falls das Grunddelikt mit seiner Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfalten kann – was der Fall ist. Allerdings sind reine Strafzumessungsregeln wie die besonders schweren Fälle des §29 BtMG nicht als solche Sperre zu verstehen.

    Dazu auch bei uns: Minder schwerer Fall und gesetzlicher vertypter Milderungsgrund

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  • Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge

    Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge: Beim Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge droht mit §29a BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr:

    Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer (…) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

    §29a Abs,1 Ziff.2 BtMG

    Allerdings gibt es beim Vorwurf des Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge immer durchaus beachtliches Verteidigungspotential.

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  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wegen Pfefferspray

    Ein Pfefferspray kann zum Vorwurf des bewaffneten handeltreibens mit Betäubungsmitteln führen – jedenfalls wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte das Pfefferspray auch in subjektiver Hinsicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Zwar ist ein Pfefferspray keine Waffe im technischen Sinne gem. Abschn. 1 Unterabschnitt. 2 Nr. 1.2.2 Anlage 1 zum WaffG.

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  • Einziehung des PKW

    Einziehung des PKW im Strafverfahren: In Strafverfahren kann der PKW eingezogen werden, insbesondere die Einziehung als Tatmittel ist inzwischen als erheblicher Risikofaktor bei diesen Taten zu sehen:

    • Fahren ohne Fahrerlaubnis
    • Illegale Kraftfahrzeugrennen
    • Beihilfe zum Handeltreiben mit BTM, etwa als Kurierfahrer

    In all diesen Fällen war ich bereits als Verteidiger tätig und konnte teilweise schlimmeres verhindern – musste aber auch mitunter zusehen, wie vollkommen unnötig die Sache nur verschlimmert wurde.

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  • Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG (Betäubungsmittel): Wo liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht? Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (so etwa BGH, 2 StR 311/20).

    Im Folgenden werden häufige Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ aufgelistet, weiter unten finden Sie fachliche Ausführungen zur nicht geringen Menge sowie eine detaillierte Darstellung einzelner Betäubungsmittel mit Rechtsprechung-Hinweisen.

    Kurzübersicht nicht geringe Menge BtMG (Wirkstoffgehalt!)

    • Nicht geringe Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch): Nach alter Rechtslage (BtMG) 7,5 Gramm, nach neuer Rechtslage (KCanG) derzeit unklar
    • Nicht geringe Menge Amphetamin: 10 Gramm
    • Nicht geringe Menge Methamphetamin: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge MDMA: 30 Gramm
    • Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge Heroin: 1,5 Gramm
    • Nicht geringe Menge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200g
    • Nicht geringe Menge Opium: Abhängig von Konsumart und noch nicht abschliessend geklärt!

    Dabei gilt es zugleich, einen juristischen Mythos zur nicht geringen Menge aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort „Eigenverbrauch“ oder auch „Eigenbedarf“. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa „eine Tüte“) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.

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  • Strafbarkeit von Drogen: Strafe bei Drogenbesitz & Drogenhandel

    Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen: Die Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen ist mit vielen Mythen und Halbwahrheiten versehen, die von Bagatellisierung bis Übertreibung reichen. In diesem Beitrag wird auf einige gewichtige Aspekte eingegangen, die für Betroffene regelmässig überraschend sind.

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  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – 10 Monate auf Bewährung

    Strafverteidigung bei bewaffnetem Handeltreiben mit BTM: Kürzlich hatte ich vor der großen Kammer erneut einen Fall des bewaffneten Handeltreibens zu verteidigen. Im Kern ging es um eine Wohnsitutation in „ungeordneten Verhältnissen“, hier hatte die Mandantin in der Handtasche ein Messer, während sich in gleicher Handtasche aber auch im Kühlschrank Betäubungsmittel befunden haben (u.a. Amphetamin im Bereich mehrerer hundert Gramm).

    Trotz loser Lebensverhältnisse konnte bereits im Vorhinein die Untersuchungshaft verhindert werden. In der späteren Verhandlung liessen sich die zuerst hoch wirkenden Wirkstoffmengen relativ schnell „klein rechnen“ und es liess sich insgesamt ein minder schwerer Fall erarbeiten, mit dem man am Ende bei einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, auskam.

    Dabei war die Bewährung keineswegs von Anfang an sicher – die Mandantin hatte ursprünglich zu gelöste Lebensverhältnisse, suchte aber frühzeitig Rat und konnte mit einigen einfachen Schritten letztlich in eine Lebenssituation gebracht werden, in der eine Bewährung nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stand – trotz der mehrfachen, einschlägigen, Vorstrafen.

  • Strafprozess: „Legendierte Polizeikontrollen“ grundsätzlich zulässig

    Der BGH (Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16) hat entschieden, dass „Legendierte Polizeikontrollen“ grundsätzlich zulässig sind. Das Landgericht Limburg hatte zuvor den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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  • Plantage – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei Betrieb einer Cannabis-Plantage

    Betrieb einer Cannabis-Plantage – Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht ist immer wieder für Betroffene überraschend, wie ein aktueller Fall von mir zeigt: Es ging um fast 20 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, mehrere Kilogramm Amphetamin und eine Cannabis-Plantage mit immerhin 1.500 Pflanzen, teilweise wurden laut Ermittlungsergebnis beträchtliche Mengen des Amphetamins über die Grenze nach Deutschland verbracht, was aber nicht zu konkretisieren war.

    Die Sache liess sich sehr zielgerichtet verteidigen, man kam am Ende mit einem Verhandlungstag aus. Trotz der umfangreichen Anklage und der Vielzahl an Taten liess sich ein Strafmaß von knapp über 2 Jahren erarbeiten, was u.a. auch den einschlägigen Vorstrafen geschuldet war, die ein weiteres Absenken nicht ermöglicht haben. Dabei ging man von Einzelstrafen von etwa einem Jahr pro Tat aus, was gleichwohl am Ende zu einem „Gesamtergebnis“ führte das bei idealeren Voraussetzungen sogar noch weiter abgesenkt hätte werden können.

    Das BTM-Strafrecht ist, wie kaum ein anderer Bereich des Strafrechts, eng mit der Person des Angeklagten und dem hiermit einhergehenden Eindruck verbunden – etwas das Betroffene in gefährlicher Weise zu oft unterschätzen. Grundsätzlich ist Strafverteidigung etwas, das schon weit vor der Hauptverhandlung ansetzen muss, im BTM-Strafrecht gilt dies umso mehr.

  • Handel mit Industriehanf: OLG Hamm klärt illegalen Verkauf von Cannabisprodukten

    Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem
    Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC
    (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Revision der Staatsanwaltschaft Paderborn, der sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angeschlossen
    hat, am 21.06.2016 entschieden und damit das Berufungsurteil einer kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.
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