Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot und Annäherungsverbot nach Bedrohung auf Facebook

Das Oberlandesgericht Hamm (2 UF 254/12) hat etwas im Grunde Selbstverständliches festgehalten: Eine Anordnung nach dem , die sowohl ein Kontaktverbot als auch ein Annäherungsverbot beinhaltet, kann auch bei Bedrohungen über das Soziale Netzwerk Facebook erlassen werden.

Grundsätzliches zum Gewaltschutzgesetz

Der Grundsatz bei Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist einfach:

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Unter Drohung ist das – ausdrückliche, schlüssige oder versteckte – Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen (vgl. Reinken, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1 GewSchG Rn 32).

Die Äußerungen, um die es hier ging drehten sich unter anderem darum, dass angedroht wurde jemanden „kalt zu machen“. Das reichte dem Gericht. Die Äußerungen kamen via Nachricht über Facebook über das Profil des Gegners.

Beweis bei Emails

Wie kompliziert das Thema aber sein kann, wird erst später deutlich: Neben der Facebook-Nachricht gab es nämlich noch deftige Emails. Hier aber bestritt die Gegenseite, diese Mails geschickt zu haben. Wie in solchen Fällen üblich, vermutete die betroffene Person an Hand von Indizien, dass die Mail von der Gegenseite stammen musste. Wortwahl, Zeitpunkt und Inhalt insgesamt sprachen für die Gegenseite – das ist vor Gericht als Argumentation aber nur sehr bedingt brauchbar und wird von Betroffenen häufig unterschätzt. Das OLG drückt das so aus:

Obwohl die Antragsteller zutreffend darauf verweisen, dass bereits die Diktion eine Urheberschaft der Antragsgegnerin jedenfalls nahelegt, weil bereits in den Nachrichten vom 22.12.2011 die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) als „Mongo-Tochter“ bezeichnet hat und in der Nachricht vom 16.08.2012 diese Begrifflichkeit gleich zweifach auftaucht und überdies auch die Bezeichnung „verhurt“ sich sowohl in der Nachricht vom 22.12.2011 als auch in der Nachricht vom 16.08.2012 findet, kann allein hieraus nicht sicher auf die Urheberschaft der Antragsgegnerin geschlossen werden. Auch die Antragsteller haben insoweit allein eine Vermutung geäußert.

Tatsächlich liegt hier das wahre Problem: Der Nachweis der Verantwortlichkeit. In einem ähnlichen Fall von mir hatte die Gegenseite gleich mal bestritten, dass das genutzte Facebook-Profil überhaupt dem Gegner gehören würde. Dass dort als Profilfoto ein vor dem Spiegel selbst erstelltes Handy- genutzt wurde, erschütterte da niemanden. Nur durch einen gezielten Trick konnte der stalkende Gegner letztlich dazu gebracht werden, unbeabsichtigt die Inhaberschaft des inkriminierten Facebook-Profils zu bestätigen.

Fazit

Daher: Es spielt keine Rolle, wie „sicher“ Betroffene sich sind. Die Besonderheiten solcher Prozesse und der Beweiswürdigung, die Laien weder geläufig sind noch die damit überhaupt umgehen können, machen es gerade bei digitalen Vorfällen schwieriger als man glaubt. Ein unerfahrener „Schuss ins Blaue“ kann da schnell zum Bumerang werden. Aber es gilt der Grundsatz: Ob auf der Strasse oder auf Facebook – wer belästigt wird, wird geschützt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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