Schlagwort: Wohnungsverweisung

Eine Wohnungsverweisung durch die Polizei bedeutet, dass eine Person aufgrund eines konkreten Vorfalls oder einer Gefährdungslage aus der Wohnung verwiesen wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Nachbar sich durch laute Musik oder Streitigkeiten gestört fühlt und die Polizei gerufen wird. Wenn die Beamten vor Ort feststellen, dass die Situation eskalieren könnte, können sie eine Wohnungsverweisung aussprechen, um die Beteiligten zu trennen und die Situation zu beruhigen.

Die betroffene Person darf die Wohnung dann für eine bestimmte Zeit nicht betreten oder sich in der Nähe aufhalten. Die Dauer der Wohnungsverweisung variiert je nach Situation und kann einige Stunden bis zu mehreren Tagen betragen. Wird die Wohnungsverweisung nicht befolgt, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wir als Strafverteidiger sind hier nicht tätig sondern übernehmen nur Strafverfahren.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach Polizeigesetz NRW

    Überraschend unbekannt ist, dass die Polizei in eigener Kompetenz Wohnungsdurchsuchungen vornehmen kann: Entsprechend § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW kann die Polizei eine Wohnung nur dann betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 PolG NW sichergestellt werden darf. Sichergestellt werden dürfen Sachen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

    Aber natürlich gilt auch hier der Richtervorbehalt, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Grundgesetz in Artikel 13 GG sehr hoch angesetzt. Darum kann die Polizei, wenn keine selten anzunehmende Gefahr im Verzug vorliegt, nur mit richterlicher Anordnung eine Wohnung betreten – aber in eigener Kompetenz eben den Richter für eine Wohnungsdurchsuchung auf Basis des Polizeigesetzes anrufen.

    Dazu auch bei uns: Hausdurchsuchung, was tun?

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  • Rechtliche Voraussetzungen der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot

    Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt: Im Fall häuslicher Gewalt sollte die Polizei hinzugerufen werden, diese kann vor Ort ein mehrtätiges Rückkehrverbot aussprechen und den gewalttätigen Partner der Wohnung für diese Zeit verweisen. Das Verwaltungsgericht Aachen (6 L 1619/17) konnte sich zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung einer solchen Wohnungsverweisung mit einem Rückkehrverbot äussern, ich nutze dies, um die rechtlichen Vorgaben einer Wohnungsverweisung darzustellen.

    Hinweis: Ich stehe als Opferanwalt in Fällen häuslicher Gewalt zur Verfügung

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  • Prügelnder Ehemann darf Weihnachten nicht zu Hause feiern

    Leider keineswegs selten: Ein Ehemann schlägt seine Frau in der häuslichen Wohnung. Die gerufene Polizei verhängt daraufhin eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot im Einklang mit §34a PolG NW. Demzufolge kann die Polizei

    eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.

    Nach §34a Abs.5 PolG besteht generell eine 10tägige Dauer für die Verweisung samt Rückkehrverbot, wenn nicht ausnahmsweise von der Polizei eine kürzere Dauer angeordnet wurde. Leider keine Seltenheit in solchen Fällen ist, dass man sich (vermeintlich) „aussöhnt“ und die – in diesem Fall krankenhausreif geprügelte – Ehefrau ausdrücklich darum bittet, dass der Ehemann früher in die Wohnung zurück darf. In einem dem VG Aachen (6 L 545/11) vorliegenden Fall ging es darüber hinaus darum, dass das 10tägige Verbot auch noch verhinderte, dass der Ehemann über Weihnachten in die Wohnung zurückkehren könnte, wo neben seiner Frau auch sein 8jähriger Sohn Weihnachten feiern werden.

    Das VG Aachen hat im Einklang mit der hergebrachten Rechtsprechung zum Thema festgestellt, dass keineswegs eine frühere Rückkehr angezeigt ist. Dass dies gemeinsam von Ehemann und Ehefrau beantragt wurde, ändert nichts: Auch wenn die Maßnahme der Sicherung der Frau dient, so handelt die Polizei in solchen Fällen im Rahmen ihrer Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr (§1 I PolG NW). Sie hat, auch entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut, die Gefahr zu beachten, die von einer Person ausgeht. Dass das bisherige Opfer hier sehenden Auges in die Gefahr erneuter Prügel einwilligt ist unschädlich. So wie man wohl auch sehen muss, dass hier nicht nur die Ehefrau betroffen sein wird, sondern auch der Sohn (der übrigens die Polizei gerufen hatte). Auch die vom Mann ausgehende Gefahr hinsichtlich des Sohnen muss berücksichtigt werden – Weihnachten hin oder her.