Gesetzentwurf: 3. Opferrechtsreformgesetz

Der Opferschutz in Deutschland steht vor seiner 3. „Reform“, die aber nur noch ein Reförmchen ist.

Der Gesetzgeber hat das 3. Opferrechtsreformgesetz auf den Weg gebracht. Dieses soll die Vorgaben der Richtlinie 2012/29/EU umsetzen, wobei Deutschland mit den ersten beiden Opferrechtsreformgesetzen bereits massive Vorarbeit auf dem Bereich des Opferschutzes betrieben hat.

Update: Im Dezember 2015 hat der Bundesrat zugestimmt und am 30.12.2015 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Im Rahmen des 3. Opferrechtsreformgesetz sehe ich daher vor allem auch „nur“ noch Informationspflichten, die für Opfer von Straftaten normiert werden:

  • Es wird (§158) die Pflicht vorgesehen, den Eingang der Strafanzeige zu bestätigen, wobei Mindestinformationen für die Bestätigung vorgegeben werden, wobei dies in der für das Opfer verständlichen Sprache abzufassen ist.
  • Der Geschädigte ist bei einer Flucht des Opfers (etwa vor einer UHaft) zu informieren; ebenso darüber, welche Schutzmaßnahmen zu seinen Gunsten ergriffen wurden (§406d)
  • Im §406g wird die „Psychosoziale Prozessbegleitung“ als neue Form des Beistands eingeführt, dies aber nur für stark belastete Geschädigte. Diese soll auch die Informationsvermittlung übernehmen, gleichwohl keine Verfahrensrechte wahrnehmen, ist also als Ergänzung zum anwaltlichen Beistand zu verstehen.
  • Ebenfalls neu sind die in §§406i, 406j eingeführten Informationspflichten über (Teilhabe-)Rechte im und ausserhalb des Strafverfahrens. Dazu gehört auch die Information, welche Stellen hier behilflich sein können (§406k). Da zu den Informationspflichten dann auch ausdrücklich der Hinweis auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gehören und diese Informationen automatisch zu erfolgen haben, bleibt abzuwarten, ob eine stärkere Nachfrage nach derartigen Maßnahmen erfolgt.

Hinweis: Weitere Informationen und die vorherigen Opferschutzgesetz gibt es in unserem Infobereich zu Opferschutz und Nebenklage

Link: Beitrag bei Beck-Online

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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