Der Bundesgerichtshof (3 StR 40/13) hat sich zum Gewaltschutzgesetz geäußert und eine sehr praxisrelevante Frage entschieden, wobei das Ergebnis für viel Arbeit sorgen dürfte:
Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden.
Die Entscheidung ist ebenso dogmatisch wie lang; schulmäßig prüft der Bundesgerichtshof zu der Frage, ob das Strafgericht die Rechtmäßigkeit prüfen muss, sämtliche Auslegungskriterien durch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass bei historischer Betrachtung der gesetzgeberische Wille eindeutig ist, während andere Auslegungen – insbesondere die heute so bedeutsame systematische – dem nicht entgegenstehen bzw. nicht eindeutig sind. Auch stellt der BGH m.E. sehr deutlich „zwischen den Zeilen“ klar, dass dieses Ergebnis nicht unbedingt zweckmäßig oder wünschenswert ist, aber eben der gesetzlichen Lage entspricht.
Das bedeutet erhöhtes Verteidigungspotential im Bereich der Straftaten wegen Verstosses gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Auf der anderen Seite aber auch durchaus mehr Arbeit für Gerichte, was dazu führen kann, dass der gesamte zivilrechtliche Erkenntnisprozess wiederholt werden muss, für Opfer bedeutet das vielleicht Verzögerungen, jedenfalls aber mehr „Tortur“. Im Falle unberechtigter Anordnungen jedenfalls wird dieses Ergebnis durchaus positive Nachwirkungen haben.
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