Ein Arrestgrund liegt regelmäßig vor, wenn das Verhalten, das dem Arrestanspruch zugrunde liegt, eine gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichtete vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, so das OLG München (3 U 3242/21). In dem Verfahren ging es um einen Arrest im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal:
Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ist eine vorsätzliche Straftat zulasten des Vermögens der Antragsteller hinreichend wahrscheinlich. Ob im Ergebnis ein Betrug nach § 263 BGB oder ein Anlagebetrug nach § 264 a StGB inmitten stehen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, ist aber auch für die Qualifizierung als Straftet zulasten der Antragsteller ohne Belang.
Hat sich der Antragsgegner eines Vermögensdeliktes zulasten der Antragsteller strafbar gemacht, ist die Annahme gerechtfertigt, der Antragsgegner werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder erschweren (…). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose unrichtig sein könnte, sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat sich der Antragsgegner dem Strafverfahren gestellt und verhält sich nunmehr kooperativ. Im Hinblick auf die Massivität der Vorwürfe, das offensichtlich über Jahre hinweg mit großer krimineller Energie vorgenommene Verschleiern, Verschweigen und Beschönigen der wirklichen Unternehmenslage und angesichts der im Juni 2020 für den Antragsgegner bestehenden ausweglosen Lage, kann allein die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
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