Betrug

: Der Betrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

Rechtsanwalt für Betrug: Gesetzessystematik

Es fängt mit dem Tatbestand des Betruges an: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen erregt oder unterhält (…)“, den erwartet eine bis zu 5 Jahren, ohne Mindestfreiheitsstrafe. Wenn man dann einen beachtlichen Vermögensverlust herbeiführt oder gewerbsmäßig handelt, ist es bereits ein schwerer Betrug mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten. Wenn man einen Betrug als Bande begeht droht bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Ergänzt wird der Betrug durch zahlreiche speziellen Tatbestände, etwa der Leistungserschleichung oder dem . Keine speziellen Tatbestände sondern nur Formen des Betruges sind dagegen Eingehungsbetrug und Erfüllungsbetrug.

Verteidigungstaktik & spezielle Probleme bei einem Betrug

Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §263 Abs.5 StGB, mit dem bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der noch gearbeitet werden kann.

Ein Betrug kann auch durch Unterlassen begangen werden, etwa beim Verkauf eines Gebrauchtwagens und verschweigen bekannter Mängel, wobei man allerdings die Rechtsprechung zur begrenzten Untersuchungspflicht bei Gebrauchtwagen kennen muss. Anders herum kann auch ein beim getäuschten vorhandener Zweifel nicht schon genügen, um den Betrugsvorwurf zu beseitigen. Ein häufiger Fehler von Gerichten ist des weiteren, dass ein unmittelbarer Vermögensschaden vorliegen muss, also eine konnexität zwischen Tathandlung und Schaden vorliegen muss – hier bietet sich im Hinblick auf Rechtsmittel beachtliches Potential.

Eine besondere Ausweitung erfährt der Tatbestand dadurch, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits eine konkret-unmittelbare Vermögensgefährdung ausreichend ist um einen Vermögensschaden und damit einen Betrug anzunehmen. Hier muss in der Verteidigung sauber gearbeitet werden um die notwendigen Grenzen herauszuarbeiten und eine zu frühe Verurteilung abzuwehren.

Es gibt auch verschiedene Erscheinungsformen des Betruges, die am Ende aber auf einen „Normalen“ Betrug hinauslaufen und durch ihre Begrifflichkeiten nur in der Tatbegehung unterschieden werden. Das sind vor allem:

  • Eingehungsbetrug
  • Erfüllungsbetrug
  • Sozialleistungsbetrug oder auch kurz „

Pflichtverteidigung bei Betrug?

Der Betrug ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

Strafverteidigung beim Betrugs-Vorwurf

Ich habe zahlreiche Fälle des Betruges vor dem Amtsgericht und Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich letztlich ungeplant entwickelt haben und dann mitunter ausgeufert sind.

Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel durch einen Rechtsanwalt für Betrug erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man etwa zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Nicht zu verkennen ist aber auch, wie wichtig gerade beim Betrug bereits eine zielgerichtete Vorarbeit noch vor der Anklageerhebung ist. Auch die persönliche Situation des Betroffenen, dem ein Betrug vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen und darf in der nicht untergehen – schädlich dagegen ist ein Bagatellisieren.


Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.