Anlagebetrug durch Unterlassen

Zum Arrestanspruch wegen Betruges durch Unterlassen (§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263, 13 StGB) konnte das OLG Bamberg (3 W 28/17) klarstellen, dass die gezielte und ausdrückliche Aufklärung der Anleger über die eingetretenen Vermögensschäden mit dem Ziel, sie von weiteren Einzahlungen abzuhalten, nur eine von mehreren Möglichkeiten war, die dem AG (wie auch den anderen Tatbeteiligten) zur Verfügung gestanden hätten, um seiner aus den vorangegangenen Untreuehandlungen resultierenden Erfolgsabwendungspflicht nachzukommen.

Insoweit ist mit dem BGH festzustellen, dass unter Zugrundelegung der für alle unechten Unterlassungsdelikte geltenden Anforderungen in der Rechtsprechung des BGH anerkannt ist, dass eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen als Täter oder Teilnehmer für alle Personen in Betracht kommt, die eine von § 13 Abs. 1 StGB erfasste Pflicht haben, andere über vermögensrelevante Tatsachen aufzuklären. Die strafbarkeitsbegründende Pflicht zur Aufklärung eines Dritten über vermögensrelevante Tatsachen kann dabei aus verschiedenen Gründen entstehen. Unabhängig vom Entstehungsgrund muss die Pflicht stets darauf gerichtet sein, unrichtigen oder unvollständigen Vorstellungen des Getäuschten über Tatsachen, die zu einem Vermögensschaden führen können, durch aktive Aufklärung entgegenzuwirken. So das OLG:

Dies betrifft zunächst den Inhalt der gebotenen Information. Diese hätte auch unterhalb der Schwelle einer ausdrücklichen Selbstbelastung die gebotene Aussicht auf eine der Ratenzahlungen gehabt. So hätte der Vereinnahmung weiterer Ratenzahlungen nach Lage der Dinge bereits durch ein Rundschreiben vorgebeugt werden können, in dem die betroffenen Anleger bestimmt und ausdrücklich aufgefordert wurden, ab sofort keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten (vgl. hierzu auch OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 43).

Noch entscheidender aber ist, dass die Fondsverwaltung auf eine „Mitwirkung“ der Anleger gar nicht angewiesen war. Denn die Zahlungen waren jeweils aufgrund einer schon in der Beitrittserklärung erteilten Abbuchungsermächtigung (vgl. Anlage AS 1) abgewickelt worden. Hiernach hätte sich eine Einstellung der Ratenzahlungen bereits dadurch bewirken lassen, dass die kontoführende Bank angewiesen worden wäre, sämtliche noch laufenden Einziehungsvorgänge im Lastschriftverfahren zu beenden bzw. „bis auf weiteres“ auszusetzen. In einem weiteren Schritt hätte es dann genügt, die Anleger in einem begleitenden Rundschreiben davon zu unterrichten sowie ergänzend (= begründungshalber) darauf hinzuweisen, dass wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung der Verhältnisse der Fondsgesellschaften die Voraussetzungen für eine weitere Inanspruchnahme ihrer Abbuchungsermächtigung „bis auf weiteres“ nicht mehr gegeben seien.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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