Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich des Kapitalanlagebetrugs strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen, die eine Beteiligung am Gewinn eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand einem größeren Personenkreis gegenüber vorteilhafte unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für den Entschluss zum Erwerb oder zur Erhöhung des Vermögens von Bedeutung sind. Nach § 264a Abs. 2 StGB gilt Absatz 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verwaltet, wie dies vorliegend der Fall ist.
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