Schlagwort: heroin

Heroin ist eine der gefährlichsten und suchterzeugendsten illegalen Drogen mit erheblichen strafrechtlichen Implikationen. Der Konsum und Besitz von Heroin ist in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

Wer zum ersten Mal mit Heroin erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Bei schwereren Delikten wie Handel oder Herstellung von Heroin kann die Strafe deutlich höher ausfallen. Ist die Menge an Heroin groß genug, kann die Strafe lebenslänglich sein.

Heroin kann auf verschiedene Arten konsumiert werden, unter anderem durch intravenöse Injektion, Inhalation oder Nasenspray. Jede dieser Konsumformen kann strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn sie illegal ist. Die intravenöse Injektion von Heroin kann auch gesundheitliche Risiken und Komplikationen wie Infektionen und Überdosierungen mit sich bringen.

Im Zusammenhang mit dem Heroinkonsum kann es auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, wenn eine Person eine andere Person zum Heroinkonsum verleitet oder ihr Heroin verkauft. In diesen Fällen kann der Vorwurf der Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung erhoben werden, wenn der Heroinkonsum zu einer körperlichen Schädigung oder zum Tod führt. Insgesamt hat der Missbrauch von Heroin erhebliche strafrechtliche Konsequenzen und kann zu hohen Strafen führen, die von Geldstrafen bis hin zu lebenslanger Haft reichen.

Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, insbesondere im BtMG auf Fragen rund um Heroin. Unsere grenznah zu den Niederlanden gelegene Kanzlei ist seit über 25 Jahren im BtMG-Strafrecht tätig und vertritt Sie bei Besitz, Handeltreiben oder Einfuhr von Heroin professionell und seriös. Mehr zu unserer Tätigkeit im BtMG!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Nicht geringe Menge Opium

    Nicht geringe Menge Opium: Inzwischen konnte sich der Bundesgerichtshof zur nicht geringen Menge Opium zumindest im Kern mehrmals äußern. Dabei gibt es bei Opium die Besonderheit, dass es nicht nur als Rohstoff ein Betäubungsmittel darstellt. Es dient auch als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Opium-Alkaloiden, wie zum Beispiel Morphin, Kodein oder Papaverin.

    Dazu bei uns: Nicht geringe Menge BTM

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  • Verminderte Schuldfähigkeit bei Drogenabhängigkeit

    Verminderte Schuldfähigkeit und Drogenabhängigkeit: Mit dem Bundesgerichtshof ist eine Drogenabhängigkeit als solche kein Grund, automatisch von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Auch, sind die generellen Merkmale der Drogenabhängigkeit wie „Suchtdruck“ und das allgemeine Bestreben eines Drogenabhängigen, zur Vermeidung unangenehmer körperlicher Folgewirkungen ständig einen Betäubungsmittelvorrat bereit zu halten, grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, 5 StR 36/13 und 2 StR 493/19).

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  • Amphetamin: Preise, Wirkstoffmenge, Konsumverhalten und Beschlagnahmen in der EU

    Preise & Wirkstoffmenge von Cannabis: Die Menge an durch die Behörden beschlagnahmtem Amphetamin ist seit Jahren in einem recht konstanten Trend – wobei man der Grafik der EMCDDA auch entnehmen kann, wie sich in der EU insgesamt die für Strafverfahren wichtigen Werte verteilen:

    • Wirkstoffgehalt: Reicht von 13% bis 67%, im Schnitt zwischen 20 – 35%
    • Preis: Von 7 Euro bis 50 Euro pro Gramm, im Schnitt 10-25 Euro
    • Konsumverhalten: Dabei konsumiert etwa ein drittel täglich, wobei Essen/Trinken und Sniffen die verbreitetsten Konsummethoden sind
    • Nicht geringe Menge: Amphetamin 10 Gramm; MDMA 30 Gramm
    European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (2021)

    Die extreme Varianz der Werte dürfte sich damit erklären lassen, dass unter „Amphetamine“ als Oberbegriff einfach zu viele unterschiedliche Begriffe fallen.

    Beachten Sie unbedingt auch die Thematik des Wirkstoffgehalts:

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  • Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG (Betäubungsmittel): Wo liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht? Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (so etwa BGH, 2 StR 311/20).

    Im Folgenden werden häufige Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ aufgelistet, weiter unten finden Sie fachliche Ausführungen zur nicht geringen Menge sowie eine detaillierte Darstellung einzelner Betäubungsmittel mit Rechtsprechung-Hinweisen.

    Kurzübersicht nicht geringe Menge BtMG (Wirkstoffgehalt!)

    • Nicht geringe Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch): Nach alter Rechtslage (BtMG) 7,5 Gramm, nach neuer Rechtslage (KCanG) derzeit unklar
    • Nicht geringe Menge Amphetamin: 10 Gramm
    • Nicht geringe Menge Methamphetamin: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge MDMA: 30 Gramm
    • Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge Heroin: 1,5 Gramm
    • Nicht geringe Menge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200g
    • Nicht geringe Menge Opium: Abhängig von Konsumart und noch nicht abschliessend geklärt!

    Dabei gilt es zugleich, einen juristischen Mythos zur nicht geringen Menge aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort „Eigenverbrauch“ oder auch „Eigenbedarf“. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa „eine Tüte“) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.

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  • Entzug der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen

    Entzug der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum: Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausdrücklich ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeug nicht gegeben (siehe Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV). Somit steht immer der Entzug der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen im Raum.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Strafbarkeit von Drogen: Strafe bei Drogenbesitz & Drogenhandel

    Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen: Die Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen ist mit vielen Mythen und Halbwahrheiten versehen, die von Bagatellisierung bis Übertreibung reichen. In diesem Beitrag wird auf einige gewichtige Aspekte eingegangen, die für Betroffene regelmässig überraschend sind.

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  • Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen

    Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen

    Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hat zusammen mit EUROPOL eine kaum beachtete und hoch interessante Untersuchung des Darknet-Ökosystems erstellt, die erhebliche Einblicke in die Situation der Marktplätze im Darknet gibt.

    Insbesondere durch die Schliessung grösserer Darknet-Markplätze (Silk Road, Alphabay, Hansa, Pandora, Silk Road 2.0, Black Market, Blue Sky, Tor Bazaar, Topix, Hydra, Cloud 9 and Alpaca) hat man diverse Daten gewonnen, die zu einer Umfangreichen Analyse führten. Dabei kann durchaus eines überraschen, nämlich das nach Umsätzen Top-Verkaufsland: Deutschland.

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  • Opiate als Einstiegsdroge: Heroin auf Platz 1

    Wer in der EU Opiate als Einstiegsdroge verwendet hat, der wird höchstwahrscheinlich Heroin genommen haben, das hier mit 80% auf Platz 1 liegt:

    European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Besitz nicht geringer Menge Heroin – 11 Monate auf Bewährung

    Mein Mandant war bereits gut in den 50ern seines Lebens und blickt auf eine jahrzehntelange Karriere als Konsument zurück. Er wurde im Zug aufgegriffen mit ca. 25 Gramm Heroin, es ging also um den Besitz einer nicht geringen Menge bei einer Mindeststrafe von einem Jahr. Auf Grund seines Einschlägigen Vorlebens wurde die Sache gleich beim Schöffengericht verhandelt, für die Staatsanwaltschaft kam nur eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ab 12 Monaten aufwärts in Frage.

    Die Diskussion war die gleiche wie immer: Der deutlich jüngere Staatsanwalt fing an, meinem Mandanten vorzurechnen, dass mit dem Bundesgerichtshof 50mg Wirkstoff eine Konsumeinheit anzusetzen ist. Dies entspricht dann vielen hundert Konsumeinheiten, also offenkundig ging es hier um den Handel mit BTM und gerade nicht nur um einen eigenen Konsum. Eine solche Diskussion ist ohnehin immer recht freudlos, da Staatsanwälte hier schlicht verkennen, dass der BGH mit der Frage der Konsumeinheit die Grenzwerte zur nicht-geringen Menge bestimmt – aber eben nicht allgemein postulieren wollte, wie viel man denn so konsumiert. Wäre auch lebensfremd, da man mit steigender Konsumdauer höhere Mengen konsumiert. Deswegen hat der BGH ja auch bei seinen Konsumeinheiten jedes Mal konstatiert, dass es sich hierbei um die Menge handelt, die ein Erstkonsument (!) benötigt, um einen Effekt zu erzielen – ein Fakt, auf das man leider regelmäßig hinweisen muss.

    So freudlos die Diskussion ist, so alltäglich ist sie. Richtig haarig wird es aber dann, wenn mit dieser ohnehin abwegigen Argumentation dann noch einem Dauerkonsumenten mit eigener Erfahrung vorgerechnet wird, dass er das ja nie selber alleine konsumieren wollte. Das wirkt verquer und führt – verständlich – beim Mandanten zu Widerspruch. Im hier betreffenden Fall folgte das Gericht dem sich aufdrängenden Sachverhalt und verblieb beim reinen Besitz, ohne Handeltreiben, und erkannte nach doch zähem Ringen auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten die zur Bewährung ausgesetzt werden konnten.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen

    Zum Thema Führerscheinentzug bei „harten Drogen“ sei hier auch noch auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (10 S 404/14) verwiesen:

    1. Der Konsum von sogenannten harten Drogen (d.h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 25.11.2010 – 10 S 2162/10NJW 2011, 1303).
    2. Ist die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung von dem Betroffenen nicht erbracht worden ist. Vielmehr ist ohne Bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist (entgegen BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526BayVBl. 2006, 18).
  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe wegen 0.01 Gramm Marihuana?

    Bei Nordbayern.de findet sich ein Artikel zu der Bestrafung einer Lehrerin wegen des Besitzes von 0.01 Gramm Marihuana (oder gar weniger), der in vielerlei Hinsicht zum Nachdenken anregen sollte. Als Sachverhalt ist wohl festzuhalten (mit Presseartikeln sollte man vorsichtig sein…), dass eine Lehrerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte von der Polizei kontrolliert wurde, sie hatte eingeräumt 1-2 Tage vorher einen Joint geraucht zu haben und im Blut „wurde THC“ nachgewiesen. In Ihrer Handtasche wurde „ein Papier“ mit BTM-Anhaftungen gefunden, eine Messung der Menge war nicht möglich, die Polizei ging von 0.01 Gramm aus, in der Verhandlung wurde erklärt, es könne auch weniger gewesen sein.

    Im Folgenden einige Klarstellungen.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Vorsicht beim Wirkstoffgutachten – Rückstellung nach §35 BtMG

    Ich hatte kürzlich einen sehr interessanten Termin beim Amtsgericht Aachen (Schöffengericht): Es ging um einen Mandanten, der mit dauerhaftem Drogenkonsum aufgefallen ist (Kokain und Heroin), dabei war er mit gut Mitte 30 insgesamt über 15 Jahre im Gefängnis gewesen. Jedesmal, so auch jetzt, wenn er kurzzeitig raus kommt, beginnt er wieder mit Konsum und wird dann mit Kokain und Heroin Mengen jenseits der nicht geringen Menge aufgegriffen. Das Gericht hatte nunmehr eine Sachverständige im Hinblick auf §64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) geladen. Der Mandant allerdings hatte sich seinerseits sehr aktiv aus der JVA heraus um eine Therapiemöglichkeit gekümmert. Hierzu konnte er in der Hauptverhandlung dann vorweisen, dass er zum einen sofort in ein Substitutionsprogramm aufgenommen werden kann, eine ambulante Gesprächstherapie besorgt hat die ihn sofort aufnimmt und darüber hinaus einen Wohnplatz im Rahmen eines betreuten Wohnens nach SGB hat. Die Verhandlung war sodann unter zwei Aspekten besonders interessant.
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  • BTM-Strafrecht: 9 Monate Freiheitsstrafe bei Besitz von 30 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain

    Vor dem Amtsgericht Aachen (Schöffengericht) ging es um einen scheinbar klaren Fall: Der angeklagte Mandant war vom Zoll in der Nähe der niederländischen Grenze aufgegriffen worden, „von der niederländischen Grenze kommend“ mit 30 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain in der Tasche. Angeklagte war die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, was nach §30 IV Nr.4 BtMG immerhin mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren versehen ist. Gleichwohl änderte sich dann einiges im Laufe der Hauptverhandlung.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe bei gut 41 Gramm Heroin

    Der Mandant wurde angeklagt wegen Einfuhr, Besitz und Handeltreiben von 41,9 Gramm Heroin (Wirkstoffanteil 9,08 Gramm Heroinhydrochlorid, HHC). Dabei lag – wie so oft im BTM-Strafrecht – die Besonderheit im Einzelschicksal, der Blick auf die Strafe allein wäre insofern verfehlt.
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  • Führerscheinentzug: Wer high ist, ist nicht zwangsläufig fahruntauglich

    Ein Autofahrer war bei einer Polizeikontrolle wegen deutlicher Stimmungsschwankungen zwischen depressiv und aggressiv aufgefallen. Eine Blutprobe ergab, dass er vor der Fahrt Haschisch sowie Kokain oder Heroin konsumiert hatte. Der medizinische Sachverständige war deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fahrer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pkw sicher zu führen. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen drogenbedingter Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
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