Nicht geringe Menge Opium

Opium: Endlich konnte sich Der zur nicht geringen Menge Opium zumindest im Kern einmal äussern. Dabei gibt es bei Opium die Besonderheit, dass es nicht nur als Rohstoff ein Betäubungsmittel darstellt. Es dient auch als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Opium-Alkaloiden, wie zum Beispiel Morphin, Kodein oder Papaverin.

Dazu bei uns: Nicht geringe Menge BTM

Hinsichtlich der nicht geringen Menge Opium gilt dabei folgendes:

  • Bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung gilt ein Grenzwert von 4,5 g Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen ist (BGH, 1 StR 612/87 und 2 StR 311/20)
  • Es muss aber je nach Konsumart bei Opium unterschieden werden, da aufgrund der divergierenden Applikationsformen der Grenzwert für eine intravenös injizierten Morphinzubereitung mit dem BGH nicht für alle Opiumprodukte gilt. Denn die Bioverfügbarkeit unter- scheidet sich etwa bei einem oralen Konsum signifikant von einer intravenösen Zuführung (so ausdrücklich BGH, 1 StR 492/15 und 2 StR 311/20)
  • Bei Opium, das geraucht werden soll, soll die nicht geringe Menge bei 6 g Morphinhydrochlorid liegen – was der BGH aber inzwischen in Zweifel gezogen hat, da er die Bemessungsgrundlage vermisst (OLG Köln in StV 1995, 306 und BGH, 2 StR 311/20)
  • Weitere Grenzwerte existieren nicht, der BGH hat lediglich als vorgegeben, dass für die Festlegung eines Grenzwerts maßgeblich ist, ob Rohopium, das auch gegessen, getrunken oder geraucht werden kann oder eine gefährlichere Verarbeitungsform wie beispielsweise Rauchopium oder Rohmorphin Gegenstand des Handelns war. Denn für die Gefährlichkeit der Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt (BGH, 2 StR 311/20).

Sehr umfangreich zur Frage äusserte sich Anfang 2021 das LG Memmingen, 3 Ns 221 Js 22995/19:

Mit dem Sachverständigen geht auch die Kammer davon aus, dass sodann bei der Bestimmung des Grenzwerts bei Zubereitungen von Morphin die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.1987 (1 StR 612/87) zu berücksichtigen ist. Auszugehen ist daher zunächst davon, dass bei Zubereitungen von Morphin unter Zugrundelegung der Applikation des Betäubungsmittels Opium mittels intravenöser Injektion die „nicht geringe Menge“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 bei 4,5 Gramm Morphin-Hydrochlorid beginnt. 4,5 Gramm Morphin-Hydrochlorid entsprechen 4,0 Gramm Morphin-Base.

Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch hinsichtlich des weiteren Vorgehens, bei dem er – ausgehend vom Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2020 (- 2 StR 311/20 -), wonach für die Festlegung des Grenzwerts maßgeblich sei, welche Wirkmenge bei der zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt – untersucht hat, wie hoch die tatsächliche Verfügbarkeit von Morphin als dem wirkungsbestimmenden Inhaltsstoff nach inhalativer Aufnahme von Opium ist. Wie der Sachverständige vor der Kammer schlüssig und überzeugend mittels des Vergleichs der Aufnahme von Nicotin bzw. mittels Rauchens dargelegt hat, ist die Verfügbarkeit von Morphin-Base nach inhalativer Aufnahme mit jedenfalls 25% anzunehmen; von der zur Inhalierung zur Verfügung gestellten Morphin-Menge kommt mithin nur 25% am Wirkort im menschlichen Körper an. Auch das Landgericht Köln ging in seiner Entscheidung vom 17.03.1993 davon aus, dass beim Rauchen nur 25% des Wirkstoffs inhaliert werden.

Um die „nicht geringe Menge“ zu erreichen, die der Bundesgerichtshof wie vorstehend dargelegt (bezogen auf eine intravenöse Aufnahme einer Morphin-Zubereitung) auf 4,0 Gramm Morphin-Base festgelegt hat, ist mithin bei einer inhalativen Aufnahme eine Menge erforderlich, die 16,0 Gramm Morphin-Base enthält.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.