Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe wegen 0.01 Gramm Marihuana?

Bei Nordbayern.de findet sich ein Artikel zu der Bestrafung einer Lehrerin wegen des Besitzes von 0.01 Gramm Marihuana (oder gar weniger), der in vielerlei Hinsicht zum Nachdenken anregen sollte. Als Sachverhalt ist wohl festzuhalten (mit Presseartikeln sollte man vorsichtig sein…), dass eine Lehrerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte von der Polizei kontrolliert wurde, sie hatte eingeräumt 1-2 Tage vorher einen Joint geraucht zu haben und im Blut „wurde THC“ nachgewiesen. In Ihrer Handtasche wurde „ein Papier“ mit BTM-Anhaftungen gefunden, eine Messung der Menge war nicht möglich, die Polizei ging von 0.01 Gramm aus, in der Verhandlung wurde erklärt, es könne auch weniger gewesen sein.

Im Folgenden einige Klarstellungen.

BTM-Strafrecht: Genaue Menge ist nicht notwendig

Das BTM-Strafrecht ist in vielerlei Hinsicht von Besonderheiten geprägt, die man kennen muss, um mitreden zu können. Eine dieser Besonderheiten ist, dass man gar nicht immer zwingend die genau Menge braucht: Bei kleinsten Mengen ist es ausreichend, wenn der Besitz nachgewiesen ist, auch wenn die genaue Menge unbekannt ist. Hier holt man dann auch kein mehr ein, sondern das Gericht darf mit dem BGH kurzerhand von einer geringen Menge im Sinne des ausgehen.

Einstellung nicht bei öffentlichen Interesse?

Wenn der Zeitungsartikel die Verhandlung richtig zitiert, war man sich hier einer weiteren Besonderheit im BTM-Strafrecht nicht bewusst: Es spielt keine Rolle, ob Staatsanwaltschaft oder Angeklagter zustimmen, das Gericht kann nach eigenem Ermessen immer in BTM-Verfahren von einer Bestrafung absehen. Das findet sich in §29 V BtMG und ist erschreckend unbekannt, ein erfahrener BTM-Verteidiger wird darauf regelmäßig hinweisen müssen:

Das Gericht kann von einer Bestrafung (…) absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Diese Norm ist auszuschöpfen, auch in Bayern, wo man in diesem Bereich vollkommen lebensfremd und nicht mehr nachvollziehbar versucht Recht zu sprechen. Die in der Zeitung gefundene Diskussion und die Ausführungen der Richterin wecken Anlass zur Sorge, dass in Unkenntnis dieser Regelung agiert wurde. Alleine der Berufsstand dagegen ist m.E: nicht zu berücksichtigen, da die Betroffene in Ihrer Freizeit agiert hat und eine „Vorbildfunktion“ eben nicht zu befürchten war.
Ansonsten sind die Ausführungen korrekt: Dass die StA sich weigert, das Verfahren einzustellen und ein öffentliches Interesse sah, ist zwar streitbar, in diesem Fall aber durchaus vertretbar.

Bundesweite Rechtsprechung

Die Rechtsprechung in Deutschland ist im Bereich BTM-Strafrecht wie auch im Bereich Wirtschaftsstrafrecht in nicht mehr vertretbarer Weise gespalten. Während man in Bayern vollkommen unvertretbare Strafen für kleinste Mengen erhält (ich habe jemanden kennen gelernt, der für den Besitz eines Joints 6 Monate auf erhalten hat), sind in anderen Bereichen der Bundesrepublik exorbitant gegenläufige Strafen vorzufinden. Dabei stelle ich gerade in Bayern fest, dass man allen Ernstes versucht, Suchtkranken ihre Sucht mit Haftstrafen auszutreiben – mit dem Ergebnis, dass diese nach der Haftentlassung in Grenzregionen wie Aachen fahren, um dort erneut straffällig zu werden. Man kann es auch hart ausdrücken: Die Unfähigkeit in Bayern verursacht in anderen Regionen ein Mehr an Arbeit und schadet den Betroffenen. Das mag hart klingen, aber Verständnis für die bayrische Rechtsprechung in diesem Bereich darf man woanders suchen, vorzugsweise in Bayern.

Legalisierung von Cannabis

Betroffene verweisen oft und gerne darauf, dass eher mit als mit Drogen wie und zu vergleichen ist. Diese Diskussion kann man führen, sie ist für die Frage der Strafbarkeit aber irrelevant, da das Gesetz gilt und sagt, dass Cannabis unter das BtMG fällt. Bei der ist Cannabis als „weiche Droge“ zu berücksichtigen, im Übrigen aber sind rechtspolitische Diskussionen nicht an dieser Stelle zu führen.

THC im Blut

Ob THC im Blut nachgewiesen wurde, ist erst einmal offen. Ich möchte als Hintergrund darauf verweisen, dass im Blut nach sehr lange ein vormaliger Cannabis-Konsum nachgewiesen werden kann. Jedenfalls bis zu 3 Monate nach dem Konsum eines Joints sind entsprechende Abbauprodukte in kleinsten Mengen einer Blutprobe noch problemlos nachzuweisen. Das überrascht immer wieder, heisst für sich genommen aber gar nichts. Ich konnte in einem Verfahren beispielsweise problemlos nachweisen, dass ein kurzzeitiger Cannabis-Konsum durch Passivrauchen zu einer belastbaren Blutprobe geführt hat. Rückschlüsse aus „THC im Blut“ sollte daher jeder vermeiden, solange keine Details, speziell zu den Mengenwerten, bekannt sind.

Konsum ist straflos

Der reine Konsum von BTM ist straflos – der Besitz nicht. Wer also an dem Joint eines Freundes zieht, der bleibt straflos, sofern er den Joint an diesen Freund wieder zurück gibt. Wer den Joint an einen Dritten weitergibt („Kifferrunde“) macht sich aber wegen Besitzes strafbar. Auch dies mag man diskutieren, ist aber ständige Rechtsprechung des BGH.

Fazit

Die Sache wurde aufgebauscht und unsachgemäß gehandhabt. Die vom Gericht angesprochene „Vorbildfunktion“ wäre ein Aspekt gewesen – wenn ein Schulbezug festgestellt worden wäre. Freizeithandlungen stehen der Lehrerin zu und spielen wenn, dann disziplinarrechtlich vielleicht eine Rolle, nicht aber strafrechtlich. Im hiesigen Fall, wenn keine machbar gewesen wäre, so dann doch ein Absehen von Strafe nach §29 V BtMG. Es drängt sich der Verdacht auf, dass man hier an unnützer Stelle Stärke demonstrieren wollte und den an sich straflosen Konsum nunmehr durch die Hintertüre bestraft hat. Eine weder nachzuvollziehende noch vertretbare Entscheidung.

Hinweis: Ich bin bundesweit in BTM-Strafsachen tätig, geprägt von der Tätigkeit in der Region Aachen. Man mag mir daher manch geäußerten Frust in Richtung Bayern nachsehen. Übrigens sollte man sich nicht vertun – geschenkt gibt es nirgendwo etwas. Die Rechtsprechung in Aachen ist keineswegs „milde“, sondern angemessen und zu Recht stark auf den Bereich der Therapie fokussiert. Denn Kranke therapiert man, man sperrt sie nicht ein und lässt sie alleine „damit sie was lernen“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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