Verminderte Schuldfähigkeit bei Drogenabhängigkeit

Verminderte Schuldfähigkeit und Drogenabhängigkeit: Mit dem ist eine Drogenabhängigkeit als solche kein Grund, automatisch von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Auch, sind die generellen Merkmale der Drogenabhängigkeit wie „Suchtdruck“ und das allgemeine Bestreben eines Drogenabhängigen, zur Vermeidung unangenehmer körperlicher Folgewirkungen ständig einen Betäubungsmittelvorrat bereit zu halten, grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, 5 StR 36/13 und 2 StR 493/19).

Mit ständiger Rechtsprechung ist aber durch den Bundesgerichtshof anerkannt, dass bei Beschaffungstaten eines rauschgiftabhängigen Täters – insbesondere bei Heroinabhängigkeit – dessen Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise erheblich vermindert sein kann, wenn er aus Angst vor nahen bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon in der Vergangenheit als äußerst unangenehm („intensivst“ oder „grausam“) erlitten hat (BGH, 2 StR 436/16 und 4 StR 347/18).

Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, ist eine Frage, die der jeweilige Tatrichter zu treffen hat. Dabei ist insbesondere auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht bei dem zu beurteilenden Täter abzustellen. Auch die Verlaufsform der Sucht und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die notwendige Gesamtwürdigung des Zustands einzubeziehen (BGH, 2 StR 389/05).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.