Ein Autofahrer war bei einer Polizeikontrolle wegen deutlicher Stimmungsschwankungen zwischen depressiv und aggressiv aufgefallen. Eine Blutprobe ergab, dass er vor der Fahrt Haschisch sowie Kokain oder Heroin konsumiert hatte. Der medizinische Sachverständige war deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fahrer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pkw sicher zu führen. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen drogenbedingter Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hob die Entscheidung auf. Es hielt entgegen des Sachverständigengutachtens eine drogenbedingt veranlasste Fahruntauglichkeit für nicht festgestellt. Im Unterschied zum Alkohol stünden nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Grenzwerte für die Fahruntauglichkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln fest. Daher sei bei solchen Drogenfahrten ein Mangel der Fahreignung nicht bereits bei allgemeiner Enthemmung und stimmungsmäßiger Instabilität anzunehmen. Vielmehr müssten sich die Untauglichkeitsindizien unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeiten beziehen. Erforderlich sei, dass sich zum Beispiel der Verlust der Orientierung, Koordination oder des Gleichgewichtssinns erkennen lasse. Da solche Symptome im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden waren, konnte die Verurteilung keinen Bestand haben (OLG Zweibrücken, 1 Ss 117/02).
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