Tagessatzhöhe bei Existenzminimum

Beim , 83 Ss 13/09, finden sich Ausführungen zur Tagessatzhöhe beim Leben am Existenzminimum:

Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es aber geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (…).

Der Erwägung, dass dies zu einer Ungleichbehandlung mit Personen mit geringem Arbeitseinkommen führen würde, fehlt bereits deswegen die Grundlage, weil die vorgenanten Grundsätze in Fällen, in welchen Einkünfte am Rande des Existenzminimums aus Arbeitstätigkeit erzielt werden, gleichermaßen zur Anwendung kommen müssten.

Oberlandesgericht Köln, 83 Ss 13/09
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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