Tagessatzhöhe bei Einkünften aus Handel mit Kryptowährung

Das OLG Celle (3 Ss 16/20) konnte einige Sätze zur Festsetzung des Tagessatzes bei Handeltreiben mit Kryptowährungen wie Bitcoins sagen. Dabei stellte das OLG fest, dass ein „virtuelles Vermögen“ nicht zu berücksichtigen ist sondern es darauf ankommt, ob das Vermögen auch in „echtes Geld“ verwirklicht wurde:

Davon wäre erst dann auszugehen, wenn der Angeklagte den Bestand an Kryptowährungen in staatliche Währung umgewandelt und etwa als Gutschrift auf ein Bankkonto übertragen hätte (…) Der auf einem Wallet verwaltete Bestand an stellt indes kein Einkommen, sondern einen „realisierbaren Vermögenswert“ dar (…).

Als solcher kann er zwar auch bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze Berücksichtigung finden. Dabei müssen jedoch die Grundsätze zur Anwendung kommen, die für die Berücksichtigung von Vermögen bei der Ermittlung des Einkommens aufgestellt worden sind (…). Da die Umwandlungskurse von Kryptowährungen in Geld bekanntermaßen starken Schwankungen unterliegen, kann der Wert dieses Vermögensvorteils ohne nähere Feststellungen zur Art der Kryptonwährung und den Kursen im Betrachtungszeitraum nicht beurteilt werden.

OLG Celle, 3 Ss 16/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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