Sperrfrist bei Gesamtstrafe: Immer wieder Trickreich ist die Frage, wie mit einer Sperrfrist bei Bildung einer – ggfs. nachträglichen – Gesamtstrafe umzugehen ist. So schwer ist es allerdings dann doch nicht.
Es gilt, dass bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung entsprechend § 55 Abs. 2 StGB der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen hat, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (siehe hierzu BGH, 4 StR 320/00, 2 StR 9/17 und 4 StR 1/20).
Bei der nachträglichen Gesamtstrafe kann dabei die Problematik der Zäsurwirkung auftreten. Wenn Einzelstrafe und Sperrfrist aus dem wegen einer Zäsurwirkung eines Urteils eines anderen Gerichts nicht in die zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind, wird eine neu festgesetzte Sperrfrist ermittelt, die einen dann gemilderten Zeitraum haben wird. Soweit dieser Zeitraum die in § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB vorgesehene Mindestfrist unterschreitet, ist dies ausdrücklich unschädlich. Denn diese Mindestfrist könnte in diesem seltenen Fall nur unter Benachteiligung des Angeklagten eingehalten werden und tritt deshalb zurück (ausdrückliche Auffassung des BGH, siehe dazu BGH, 3 StR 369/55 und neueren Datums BGH, 4 StR 1/20 mit Rechenbeispiel).
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