Fahrerlaubnissperre: Anforderungen an Begründung

Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Zur Begründung hatte es nur darauf verwiesen, dass sich der Angeklagte durch die Straftat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt habe.

Dem (4 StR 360/18) hat das nicht gereicht.

Wird gegen den Täter – wie hier – wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, muss nach Ansicht der Richter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erfolgen.

Es muss die fehlende Eignung belegt werden. Dabei hängt der Umfang der Darlegung vom Einzelfall ab. Der Tatrichter muss also in jedem Einzelfall begründen, warum der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht geeignet sein soll.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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