Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Rücktritt

Der Rücktritt ist die Möglichkeit, ein Vertragsverhältnis rückabzuwickeln – speziell in festgefahrenen IT-Projekten ist dies ein Weg, um fehlgeschlagene Projekte zu beenden. Wir beraten Unternehmen im gesamten Softwarerecht!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Keine Förderung der Hauptverhandlung, wenn Gericht nur zum Schein verhandelt (§229 StPO)

    Gerade erst hatte der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung auch vorliegen kann, wenn reine Verfahrensfragen erörtert werden. Nun legt der 6. Senat mit einer Leitsatzentscheidung nach, die aufhorchen lässt:

    Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.

    BGH, 6 StR 95/22

    Die Rechtsprechung dahinter ist nicht in Gänze neu, der bei Landgericht zugrunde liegende Sachverhalt ist äußerst speziell – doch die Gerichte sind gut beraten, hier sehr genau hinzusehen.

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  • Konkurrenzen bei Kriegsverbrechen

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 187/22) konnte sich zu der durchaus anspruchsvollen Konkurrenz-Situation im Umfeld von Kriegsverbrechen, also dem VStGB und StGB äußern.

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  • Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch: Der Täter eines versuchten Delikts kann „durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Bei der Frage, wann aber Freiwilligkeit vorliegt, ergeben sich mitunter Streitpunkte, etwa wenn der Täter äußere Umstände in seinen Entschluss, die Tat abzubrechen, einbezieht.

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  • Kündigung eines Reiseteilnehmers während der Probezeit

    Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Reiseteilnehmers während seiner Probezeit kann eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung sein und ihn zum Rücktritt von der Reise berechtigen. Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (4 S 30/20).

    Nach den für den Vertrag geltenden „Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittskostenversicherung“ ist versichertes Ereignis u.a. der „Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung“. Nach Ansicht der Kammer kann eine Kündigung während der Probezeit einer betriebsbedingten Kündigung entsprechen.

  • Aktualisierungspflicht für Software

    Aktualisierungspflicht für Software

    Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen („Updatepflicht“) bei Software: Seit dem 1.1.22 haben wir ein EU-weit normiertes Verbraucher-Softwarerecht. Mit diesem Softwarerecht kommt ein besonderes Novum: die gesetzliche Vorgabe einer Updatepflicht für Software. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Neues Kaufrecht 2022: Digitales

    Das neue Kaufrecht kommt am 1.1.2022 und damit die „digitale Revolution“ im BGB. Ich habe in den bisherigen Teilen schon versucht aufzuzeigen, was sich Neues tut und dass man vorsichtig sein muss, wenn man mit alten Verträgen und hergebrachtem juristischen Wissen versucht Käufe zu regeln.

    In diesem dritten Teil meiner vierteiligen Serie geht es nun um ein weiteres Novum, die echte digitale Revolution: Der Gesetzgeber versucht den Spagat aus der bisherigen vertraglichen Systematik und dem Integrieren digitaler Verträge zu schaffen. Ob dies geglückt ist, mag man kritisch sehen.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

    Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

    Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Vorsicht vor der Referenzkundenmasche

    Langsam wird die „Referenzkundenmasche“ bekannter: Im Prinzip handelt es sich um zwei miteinander kombinierte Maschen, die allerdings weniger auf Verbraucher als vielmehr auf Geschäftskunden ausgerichtet sind. Ganz besonders ein Dienstleister steht hier zunehmend in der Öffentlichkeit, wobei folgendes Vorgehen in der Presse berichtet wird:

    1. Es wird damit geworben, dass man „Referenzkunden“ sucht, um Webseiten zu erstellen. Diese besonders repräsentativen Webseiten, so der Eindruck bei den Betroffenen, werden kostenlos erstellt – denn das Unternehmen möchte damit als Referenz bei weiteren Kunden werben.
    2. Der Besuch des Vertreters erfolgt in den Geschäftsräumen des potentiellen Kunden. Die Gespräche sollen mitunter, so Betroffene, von Druck und Einflußnahme gekennzeichnet sein. Dabei werden mündliche Zusagen gegeben (Besondere Positionierung auf Google-Webseiten, Rücktrittsrecht), die sich im Vertrag aber nicht finden. Dafür findet man (überraschend) recht hohe Monatliche Kosten bei einer relativ langen Vertragslaufzeit, die am Ende zu horrenden Gesamtkosten führen.

    Gerade Geschäftsleute genießen bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit nicht den Schutz durch die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen des BGB – auf den ersten Blick fühlen sich viele Betroffene wehrlos. Hinzu kommt natürlich die Sorge, dass man bei als Kaufmann erheblich an Ansehen verliert, wenn dieser Sachverhalt bekannt wird. Insofern tendieren nicht wenige Betroffene dazu, stillschweigend zu zahlen.

    Es ist an dieser Stelle ausdrücklich allen Betroffenen zu Raten, Rechtsbeistand zu suchen. Es laufen bereits Verfahren in solchen Sachverhalten, man ist weder wehrlos, noch ist ein Verfahren vollkommen aussichtslos. Sammeln Sie sämtliche Unterlagen und suchen Sie professionelle rechtliche Beratung.

    Ansonsten kann nur empfohlen werden, sich den Begriff der „Referenzkundenmasche“ zu merken und sich natürlich, wie sonst im Geschäftsleben auch, gut durchzulesen, was man da unterschreibt. Denken Sie dabei auch immer an die goldenen Regeln im geschäftlichen (aber auch privaten) Alltag:

    • Ein Vertragsabschluss, der plötzlich nur unter Druck möglich ist und den man angeblich nur sofort abschliessen kann, führt im Regelfall zu einem schlechten Ergebnis
    • Eine mündliche Zusage, die auf Verlangen nicht schriftlich zugesichert wird, hat einen üblen Beigeschmack. Fordern Sie bei mündlichen Zusagen auf die Sie Wert legen ein, dass man diese schriftlich im Vertragswerk aufnimmt. Sofern dies verneint wird, müssen Sie immer skeptisch sein, zumindest was die Seriösität Ihres Gegenübers angeht

    Ergänzung: Die Rechtsprechung geht bei einem Internet-System-Vertrag heute einhellig von einem Werkvertrag aus und lässt auch den §649 BGB Anwendung finden, also ein besonderes Kündigungsrecht. (Infos dazu im Detail hier). Das bedeutet für Betroffene: man ist nicht schutzlos, gleichwohl zeigen sich entsprechende Unternehmen in höchstem Maße Klagefreudig. Im Ergebnis ist damit eine fundierte Analyse der konkreten Vertragsunterlagen und Umstände nötig, es bleibt daher bei dem Rat: Suchen Sie sich umgehend einen Rechtsanwalt, der Sie betreut!

  • Werberecht: Pizzadienst muss Grundpreisangaben machen

    Das OLG Köln (6 U 220/10) hatte bereits 2011 entschieden, dass ein Pizzalieferdienst mitunter Grundpreisangaben entsprechend der Preisangabenverordnung machen muss. Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof (I ZR 110/11) bestätigt, inzwischen gilt mit dem Bundesgerichtshof als gefestigte Rechtsprechung:

    Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen ver- packter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.

    Konkret ging es um einen Lieferdienst in Köln, der in einem Faltblatt neben dem üblichen Sortiment die Produkte „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l“ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ nebst Preisen anbot, ohne jedoch Angaben über die Grundreise (also etwa Preis pro 100ml) zu machen. Mit der Rechtsprechung ist dies ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

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  • Prozessberichterstattung im Strafprozess

    Prozessberichterstattung im Strafprozess

    Die Berichterstattung aus Strafprozessen hat inzwischen eine ganz besondere Bedeutung angenommen. Früher war es tatsächlich wohl so, dass vorwiegend besonders auffällige Prozesse Beachtung gefunden haben. Insbesondere die nicht nur einmalige Berichterstattung über den Ausgang des Prozesses, sondern die kontinuierliche Berichterstattung über den gesamten Verlauf hinweg, war vor allem bei derartig ‚grösseren‘ Prozessen eher anzutreffen.

    Dies hat sich heute definitiv geändert – abgesehen von bloggenden Prozessbeobachtern ist auch lokale Presse zunehmend an Prozessen interessiert und berichtet immer häufiger. Und dann auch noch über Auftakt, Verlauf und Ende eines Prozesses. Ein Thema, für Strafverteidiger und Mandanten.

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  • BGH in NStZ 1986, Seite 264 – Benzingussfall

    Es geht um die Frage, wann der Täter noch vom Versuch zurücktreten kann. Der BGH hält hier fest, dass auf die letzte Ausführungshandlung und die Vorstellungen des Täters zu diesem Zeitpunkt abzustellen ist.

    Der Sachverhalt wird in der NStZ a.a.O. so dargestellt:

    Der Angekl. wollte seine Ehefrau aus Verzweiflung wegen der von ihr geäußerten Scheidungsabsicht töten. Er übergoß sie plötzlich mit einem Eimer voll Benzin und versuchte, sie anzuzünden. Bei der sich anschließenden Rangelei zwischen beiden, bei der er immer noch versuchte, Streichhölzer zu entzünden, gelang es ihr zu flüchten. Er folgte ihr in den Garten, riß sie zu Boden, umklammerte mit beiden Händen ihren Hals und würgte sie, so daß sie vorübergehend das Bewußtsein verlor. Später ließ er von seiner Ehefrau ab, ohne daß geklärt ist, warum er von seiner Tötungsabsicht Abstand nahm.

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  • AG Köln: Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne Nacherfüllungs-Begehr

    Das Amtsgericht Köln (137 C 436/09) hat Ende Januar 2010 festgestellt, dass es beim Verbrauchsgüterkauf entgegen dem Wortlaut von § 323 Abs. 1 BGB vor Rücktritt des Käufers wegen vertragswidriger Lieferung nicht des Verlangens nach Nacherfüllung bedarf.

    Zu diesem Ergebnis ist das Amtsgericht auf Grund richtlinienkonformer Auslegung mit Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gelangt. Zur Begründung führt das Gericht aus:

    Der Kläger konnte von dem Kaufvertrag zurücktreten, selbst wenn er der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen des hängenden linken Elements gesetzt hatte und diese noch nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB fehlgeschlagen war. Die Setzung einer solchen Frist oblag ihm deshalb nicht, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorlag, d.h. ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft (vgl. § 474 Abs. 1 BGB). Dem Wortlaut von §§ 474 bis 479 BGB ist zwar nicht zu entnehmen, dass beim Verbrauchsgüterkauf das grundsätzliche Erfordernis der erfolglosen Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB entfällt.

    Das Gericht sieht sich jedoch auf Grund des Umsetzungsangebotes gemäß Artikel 249 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der bis 30.11.2009 geltenden Fassung (im Folgenden nur EG-Vertrag genannt) und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Artikel 10 EG-Vertrag gehalten (vgl. BGH MDR 2009, 248), § 323 Abs. 1 BGB einschränkend bzw. § 474 Abs. 2 BGB erweiternd dahin auszulegen, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verbraucher vor Rücktritt wegen vertragswidrig gelieferter Ware seinem Vertragspartner nicht erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben muss.

    Das Gericht hat die genannten Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH a. a. O.), d. h. unter Berücksichtigung der Richtlinie 1999/44 (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 05. 1999 (im Folgenden nur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie genannt). Diese besagt unter Artikel 3 Abs. 3 lediglich, dass der Verbraucher zunächst vom Verkäufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann. Das Wort „zunächst“ bedeutet aber nicht, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen muss, sondern nur, dass er –naturgemäß- nicht noch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann, wenn er schon mit Erfolg Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung (vgl. Artikel 3 Abs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beansprucht hat.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Allerdings hat das Gericht Nutzungsvorteile bei der Rückabwicklung abgezogen. Hierbei wurde angemerkt, dass eine nicht erklärte Aufrechnung nicht schadet, da beim Rückgewährschuldverhältnis quasi automatisch zu saldieren ist.

  • Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten

    “Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.

    Nur kurz ist festzuhalten, dass es nur um „Landschaften und sonstige Örtlichkeiten“ gehen soll – also „Plätze“. Ein Beiwerk kann nicht sein, wer neben einer Veranstaltung steht, da die Veranstaltung an sich diesen Begriff nicht erfüllt. Allerdings gibt es für Veranstaltungen einen eigenen Ausnahmetatbestand in der Nr.3, hier besprochen. Im Urheberrecht gibt es diesen Grundsatz im Übrigen auch, dann im §57 UrhG, der normiert:

    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

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  • Reiserecht: Ansprüche von Pauschalurlaubern und Fristen bei Reisemängeln

    Reisemangel, was tun: Pauschalurlauber sind nicht schlecht gestellt, wenn auf einer Reise etwas schiefläuft. Das Gesetz gewährt ihnen insbesondere in den §§ 651a bis 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine ganze Reihe von Rechten und Ansprüchen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Reisende diese fristgerecht geltend macht. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht, wobei Sie bitte auch die zugehörigen Artikel zum Reiserecht beachten:

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  • Arglistige Täuschung und Erheblichkeit

    Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.

    BGH Urteil vom 24.03.2006, Az: V ZR 173/05

    Professionelles IT-Vertragsrecht

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