Entsprechend §6 Pflichtversicherungsgesetz macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Wegen ein Fahrzeug gebraucht, obwohl für dieses der erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr besteht. Vorausgesetzt ist danach, dass der Versicherungsvertrag durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 61/18) macht deutlich, dass es hier Tücken bei der Verurteilung gibt, da nun einmal genau zu prüfen ist, ob der Versicherungsschutz nun bestand oder nicht – alleine ein Zahlungsverzug ist nicht ausreichend, wie man auch wissen müsste:
Es stellt zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 12 unten, 13 oben) zutreffend auf das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages ab, im Rahmen der Feststellungen zum Tatgeschehen ist jedoch davon die Rede, dass âinfolge des Zahlungsverzuges mit zwei Raten der Haftpflichtversicherungsschutz erloschenâ gewesen sei (Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Hatte â was nicht festgestellt wird â der Versicherer dem Angeklagten eine (qualifizierte) Zahlungsfrist gesetzt, bestand nach deren Ablauf gemäà § 38 Abs. 2 VVG (inhaltsgleich Ziff. 10.3. AHB) bis zur Zahlung im Innenverhältnis kein Versicherungsschutz mehr. Dieser Umstand führt jedoch für sich genommen nicht zur Strafbarkeit (Feyock/Jacobsen/Lemor-Feyock a.a.O.), sondern nur dann, wenn der Versicherer den Prämienzahlungsverzug gemäà § 38 Abs. 3 S. 1 VVG (inhaltsgleich Ziff. 10.4 AHB) zum Anlass nimmt, das Versicherungsverhältnis unter den dort genannten Voraussetzungen zu kündigen (vgl. zu einem Fall der Gefahrerhöhung Senat VRS 106, 218 = DAR 2004, 283).
Interessant ist dabei, dass das verurteilende Gericht alleine auf die Zwangsstilllegung abgestellt hat und eben keinen ordentlichen Beweis hinsichtlich des Versicherungsvertrages geführt hat – das kann so nicht funktionieren:
Die Berufungsstrafkammer stützt ihre Annahme auf das Vorliegen einer das Fahrzeug betreffenden Betriebsuntersagung gemäà § 25 Abs. 4 S. 1 FZV. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Gemäà § 25 Abs. 4 S. 1 FZV hat sodann die Zulassungsbehörde das Fahrzeug auÃer Betrieb zu setzen. Der Senat verkennt nicht, dass die Anzeige gemäà § 25 Abs. 1 S. 1 FZV an sich die Beendigung des Versicherungsverhältnisses voraussetzt. Das folgt aus der Wendung âzur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzesâ in § 25 Abs. 1 S. 1 FZV (s. demgegenüber aber auch Hentschel/König/Dauer-Dauer, StraÃenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 25 FZV Rz. 1; Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler-Kirchner, StraÃenverkehr, Stand Juli 2011, § 25 FZV Rz. 1 f., wo jeweils auf fehlenden Versicherungsschutz Bezug genommen wird). Denn die Haftung des Versicherers gegenüber Dritten nach § 117 Abs. 2 S. 1 VVG kann nur im Falle der Beendigung, nicht aber im Falle des bloÃen Prämienzahlungsverzugs überhaupt ausgeschlossen werden. Letzterer führt lediglich zur Leistungsfreiheit und lässt die AuÃenhaftung des Versicherers gemäà § 117 Abs. 1 VVG ohne Beendigungsmöglichkeit unberührt (dazu vgl. Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Auflage 2018, § 117 Rz. 4, 6; Lohschelders/Pohlmann-Schwartze, VVG, 3. Auflage 2016, § 117 Rz. 5).
Indessen enthebt diese Rechtslage das Tatgericht nicht von der Verpflichtung, zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses konkrete Feststellungen zu treffen: In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass die Zulassungsbehörde auf die (bloÃe) Mitteilung der Versicherung hin das Fahrzeug auÃer Betrieb zu setzen hat. Eine Ãberprüfung der versicherungsvertragsrechtlichen Verhältnisse findet – von Evidenzfällen abgesehen â gerade nicht statt. Allein den Zugang der Anzeige nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten (BVerwGE 153, 321 â zitiert nach Juris Tz. 20 m. w. N.). Durch das Abstellen auf die Betriebsuntersagung würde daher das Erfordernis konkreter tatrichterlicher Feststellungen zur wirksamen Beendigung des Versicherungsverhältnisses umgangen.
- Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien - 24. September 2023
- Beratung im IT-Recht - 24. September 2023
- Schätzung hinterzogener Steuern bei Steuerhinterziehung - 23. September 2023