Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 31/13) konnte sich zum Wegfall der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises durch den Lieferanten nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtlieferung geäußert. Hierbei geht es um die Frage des Erlöschens der einem Leasingnehmer erteilten Ermächtigung, Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages im eigenen Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Dabei stellte der BGH fest, dass eine solche im Leasingvertrag vorgesehene Klausel wirksam ist:
Zwar steht bei Leasingverträgen eine dem Leasingnehmer nur unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelrechten der Wirksamkeit einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion, die namentlich dem Zweck dient, eine mietrechtliche Gewährleistungshaftung des Leasinggebers zu ersetzen und auf diese Weise auszuschließen, grundsätzlich entgegen (…) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen jedoch gegen eine Klausel, die die Abtretung oder Ermächtigung auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrages knüpft oder (…) im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsieht und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben (…)
Weiter erklärt der BGH zur gewillkürten Prozessstandschaft nach Abtretung:
Es entspricht gängiger, durch die Rechtsprechung des Senats gebilligter Praxis, dass ein Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden kann, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen (…) Allerdings endet – von der hier nicht gegebenen Fallgestaltung des § 265 Abs. 2 ZPO abgesehen (…) die Befugnis, einen fremden Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im Prozess durchzusetzen, wenn der Ermächtigende seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung – wie hier im Zuge der unter dem 10. Februar 2009 ausgesprochenen Kündigung des Leasingvertrags – offen gelegt wird (…) Denn im Falle einer offen gelegten Abtretung kann nicht mehr Zahlung an den bis dahin zur Einziehung ermächtigten ursprünglichen Forderungsinhaber, sondern nur noch Zahlung an den Zessionar verlangt werden (…)
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